Begründung:
Der Antragsteller ist seit 1994 Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** mit dem Grundstück 1140/1. Diese Liegenschaft ist mit der Dienstbarkeit des Wasserbezugs- und Wasserleitungsrechtes zugunsten der Liegenschaft EZ 163 desselben Grundbuchs belastet. Die diesbezügliche Grundbuchseintragung (C-LNR 1 a) lautet:
"1886/1995
Dienstbarkeit Wasserbezugs- und Wasserleitungsrecht am Gst 1140/1 für EZ 163".
Eigentümer der Liegenschaft EZ 163 GB ***** ist (jedenfalls seit einem vor der Verbücherung der Dienstbarkeit liegenden Zeitpunkt) Siegfried N*****.
Unter Vorlage eines Teilungsplans und sonstiger Urkunden (die, soweit sie für die Erledigung des vorliegenden Revisionsrekurses von Bedeutung sind, noch zu beschreiben sein werden) hat der Antragsteller die lastenfreie Abschreibung von drei Teilflächen des Grundstücks 1140/1 beantragt, die offenbar als Baugrundstücke verkauft werden sollen. Er vertritt den Rechtsstandpunkt, dass die Trennstücke von der Dienstbarkeit des Wasserbezugs- und Wasserleitungsrechts gar nicht betroffen sind und hat zum Beweis dafür ua den Originalplan vorgelegt, der dem zu TZ 1886/1995 verbücherten Versäumungsurteil des Bezirksgerichtes Feldkirchen vom 19. 4. 1995, AZ 2 C 400/95f, zugrunde lag. Dieses in der Urkundensammlung des Grundbuchs vorhandene Versäumungsurteil hat folgenden Wortlaut:Unter Vorlage eines Teilungsplans und sonstiger Urkunden (die, soweit sie für die Erledigung des vorliegenden Revisionsrekurses von Bedeutung sind, noch zu beschreiben sein werden) hat der Antragsteller die lastenfreie Abschreibung von drei Teilflächen des Grundstücks 1140/1 beantragt, die offenbar als Baugrundstücke verkauft werden sollen. Er vertritt den Rechtsstandpunkt, dass die Trennstücke von der Dienstbarkeit des Wasserbezugs- und Wasserleitungsrechts gar nicht betroffen sind und hat zum Beweis dafür ua den Originalplan vorgelegt, der dem zu TZ 1886 aus 1995, verbücherten Versäumungsurteil des Bezirksgerichtes Feldkirchen vom 19. 4. 1995, AZ 2 C 400/95f, zugrunde lag. Dieses in der Urkundensammlung des Grundbuchs vorhandene Versäumungsurteil hat folgenden Wortlaut:
"1.) Es wird festgestellt, dass der Liegenschaft ... als herrschendem Gut gemäß der Situierung nach dem einen integrierenden Bestandteil dieses Urteils bildenden Lageplan ... das Recht zusteht, die auf dem Grundstück 1140/1 ... als dienendem Grundstück entspringende Quelle zu fassen und die gesamte Wasserschüttung von der Quelle über das dienende Grundstück zum Gutsbestand der Liegenschaft ... abzuleiten.
2.) Der Beklagte (Antragsteller) ist schuldig einzuwilligen, dass ... im Lastenblatt der ihm allein gehörigen Liegenschaft ... die Dienstbarkeit des Wasserbezugs- und Wasserleitungsrechts am Grundstück 1140/1 .. in der einen integrierenden Bestandteil dieses Urteils bildenden Plan ... ausgewiesenen Lage zu Gunsten der Liegenschaft ... einverleibt werden kann."
Dem Urteil angeschlossen (ebenfalls in der Urkundensammlung enthalten) ist der erwähnte Lageplan, aus dem sich ergibt, dass sowohl die Quellfassung, der Quellsammelschacht, das engere Quellschutzgebiet (Zone 1), das weitere Quellschutzgebiet (Zone 2), der Hochbehälter samt Überlauf als auch die das Quellwasser abführenden Leitungen außerhalb der verfahrensgegenständlichen Trennstücke liegen.
Das Erstgericht bewilligte die vom Antragsteller begehrten Grundbuchseintragungen; über Rekurs des Dienstbarkeitsberechtigten wies jedoch das Rekursgericht das Eintragungsbegehren aus folgenden Erwägungen ab:
Nach ständiger Rechtsprechung könne die Teilung der dienenden Sache dem Berechtigten nicht zum Nachteil gereichen. Daher sei eine lastenfreie Abschreibung ohne seine Zustimmung nur dann zulässig, wenn eine räumliche Beschränkung der Dienstbarkeit gemäß § 12 Abs 2 GBG im Grundbuch eingetragen ist oder wenn sich aus der Beibringung der Urkunden klar ergibt, dass die Teilstücke eindeutig und dauernd nicht betroffen sind (Hofmann in Rummel3, Rz 2 zu § 485 ABGB mwN). Aus dem vom Antragsteller beigebrachten Plan ergebe sich zwar, dass die Quellfassung, der Quellsammelschacht und die Ableitung des Wassers außerhalb der räumlichen Grenzen der Trennstücke liegen. Wäre die dienende Liegenschaft mit einer Wegeservitut belastet, so wäre die Beibringung eines Plans idR auch ausreichend, um das Erfordernis der genauen Bezeichnung der räumlichen Grenzen der Dienstbarkeit zu erfüllen (SZ 59/90). Der Wasserbezug, zu dem eine Dienstbarkeitsberechtigung besteht, hänge aber nicht nur von Umständen ab, die ihre Wurzeln im unmittelbaren räumlichen Nutzungsbereich haben. Die Wasserschüttung sei durchaus durch Maßnahmen beeinflussbar, die nicht auf Natur und Wetter zurückzuführen sind; dazu zählten auch die vom hier Dienstbarkeitsberechtigten gehegten Bedenken, dass eine - zu erwartende - Bautätigkeit auf den Trennstücken die Quellschüttung beeinflussen könnte. Da eine lastenfreie Abschreibung nur zulässig sei, wenn nach den vorliegenden Urkunden eindeutig und dauernd feststehe, dass dem Berechtigten kein Nachteil entstehen kann, sei der Grundbuchsantrag abzuweisen.Nach ständiger Rechtsprechung könne die Teilung der dienenden Sache dem Berechtigten nicht zum Nachteil gereichen. Daher sei eine lastenfreie Abschreibung ohne seine Zustimmung nur dann zulässig, wenn eine räumliche Beschränkung der Dienstbarkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 2, GBG im Grundbuch eingetragen ist oder wenn sich aus der Beibringung der Urkunden klar ergibt, dass die Teilstücke eindeutig und dauernd nicht betroffen sind (Hofmann in Rummel3, Rz 2 zu Paragraph 485, ABGB mwN). Aus dem vom Antragsteller beigebrachten Plan ergebe sich zwar, dass die Quellfassung, der Quellsammelschacht und die Ableitung des Wassers außerhalb der räumlichen Grenzen der Trennstücke liegen. Wäre die dienende Liegenschaft mit einer Wegeservitut belastet, so wäre die Beibringung eines Plans idR auch ausreichend, um das Erfordernis der genauen Bezeichnung der räumlichen Grenzen der Dienstbarkeit zu erfüllen (SZ 59/90). Der Wasserbezug, zu dem eine Dienstbarkeitsberechtigung besteht, hänge aber nicht nur von Umständen ab, die ihre Wurzeln im unmittelbaren räumlichen Nutzungsbereich haben. Die Wasserschüttung sei durchaus durch Maßnahmen beeinflussbar, die nicht auf Natur und Wetter zurückzuführen sind; dazu zählten auch die vom hier Dienstbarkeitsberechtigten gehegten Bedenken, dass eine - zu erwartende - Bautätigkeit auf den Trennstücken die Quellschüttung beeinflussen könnte. Da eine lastenfreie Abschreibung nur zulässig sei, wenn nach den vorliegenden Urkunden eindeutig und dauernd feststehe, dass dem Berechtigten kein Nachteil entstehen kann, sei der Grundbuchsantrag abzuweisen.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Rechtsprechung habe sich nämlich - soweit ersichtlich - mit der über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Frage (der lastenfreien Abschreibung nach § 3 Abs 2 LiegTeilG) in Bezug auf ein Wasserbezugs- und Wasserleitungsrecht noch nicht auseinandergesetzt.Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Rechtsprechung habe sich nämlich - soweit ersichtlich - mit der über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Frage (der lastenfreien Abschreibung nach Paragraph 3, Absatz 2, LiegTeilG) in Bezug auf ein Wasserbezugs- und Wasserleitungsrecht noch nicht auseinandergesetzt.
Mit dem jetzt vorliegenden Revisionsrekurs strebt der Antragsteller die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses an. Er argumentiert im Wesentlichen damit, dass den Anforderungen, die § 12 Abs 2 GBG an die Beschränkung einer Dienstbarkeit auf bestimmte räumliche Grenzen stellt, im gegenständlichen Fall auch hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung des Quelleinzugsgebietes genügt worden sei. Aus dem auf Antrag des Dienstbarkeitsberechtigten ergangenen Versäumungsurteil und dem dazugehörigen Lageplan, der die "Situierung" bzw "ausgewiesene Lage" des Wasserbezugs- und Wasserleitungsprojekts wiedergebe, ließen sich die räumlichen Grenzen der Servitut eindeutig erkennen. Die Kennzeichnung eines engeren und weiteren Quellschutzgebietes (mit Darstellung der Grenzen und unterschiedlicher farblicher Hervorhebung) könne nichts anderes bedeuten als die genaue Bezeichnung des dem Dienstbarkeitsberechtigten zur Nutzung überlassenen Quelleinzugsgebietes. Dieses liege (wie alle anderen die Ausübung des Wasserbezugs- und Wasserleitungsrechts ermöglichenden Einrichtungen) weit außerhalb der vom dienenden Grundstück abzuschreibenden Trennstücke, weshalb das Erstgericht zu Recht die lastenfreie Abschreibung bewilligt habe.Mit dem jetzt vorliegenden Revisionsrekurs strebt der Antragsteller die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses an. Er argumentiert im Wesentlichen damit, dass den Anforderungen, die Paragraph 12, Absatz 2, GBG an die Beschränkung einer Dienstbarkeit auf bestimmte räumliche Grenzen stellt, im gegenständlichen Fall auch hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung des Quelleinzugsgebietes genügt worden sei. Aus dem auf Antrag des Dienstbarkeitsberechtigten ergangenen Versäumungsurteil und dem dazugehörigen Lageplan, der die "Situierung" bzw "ausgewiesene Lage" des Wasserbezugs- und Wasserleitungsprojekts wiedergebe, ließen sich die räumlichen Grenzen der Servitut eindeutig erkennen. Die Kennzeichnung eines engeren und weiteren Quellschutzgebietes (mit Darstellung der Grenzen und unterschiedlicher farblicher Hervorhebung) könne nichts anderes bedeuten als die genaue Bezeichnung des dem Dienstbarkeitsberechtigten zur Nutzung überlassenen Quelleinzugsgebietes. Dieses liege (wie alle anderen die Ausübung des Wasserbezugs- und Wasserleitungsrechts ermöglichenden Einrichtungen) weit außerhalb der vom dienenden Grundstück abzuschreibenden Trennstücke, weshalb das Erstgericht zu Recht die lastenfreie Abschreibung bewilligt habe.