Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei wurde von der beklagten Partei mit der Installation einer Brandmeldeanlage beim Bauvorhaben LKH 2000/Augenklinik beauftragt. Der Nebenintervenient war Generalplaner des Projekts und von der beklagten Partei auch mit der örtlichen Bauaufsicht betraut worden.
Vereinbart wurde zwischen den Vertragsteilen, dass die Schlussrechnung entsprechend ÖNORM B 2110 Abschnitt 2.28.8.2 spätestens zwei Monate nach der vertragsgemäßen vollständigen Erbringung der Gesamtleistung (mängelfrei und Abnahmebescheinigung) vorzulegen ist (Punkt 00.04.07.Z5 der Allgemeinen Vorbemerkungen der Ausschreibung).
In Punkt 00.04.07.Z4 der Allgemeinen Vorbemerkungen wurde für „Nachforderungen" Folgendes vereinbart:
„Nach Legung der Schlussrechnung können vom Auftragnehmer keine weiteren darüber hinausgehenden Forderungen geltend gemacht werden. Forderungen aus vertragsgemäß abgerechneten und vom Auftraggeber korrigierten Rechnungen müssen bei sonstigem Forderungsausschluss binnen zwei Wochen ab Erhalt des geprüften Schlussrechnungs- bzw Teilschlussrechnungsexemplares schriftlich erhoben und nachvollziehbar begründet werden. Schluss- und Teilrechnungen dürfen keinen Vorbehalt hinsichtlich nachträglicher Forderungen für erbrachte Leistungen enthalten."
Aufgrund zweier Teilrechnungen der klagenden Partei leistete die beklagte Partei Zahlungen, wobei sie sich jeweils ein vereinbartes Skonto abzog, und zwar auf die erste Teilrechnung S 1,129.212,70 inkl USt, auf die zweite Teilrechnung S 627.861,24 inkl USt.
Mit Schreiben vom 20. 8. 1998 trat die beklagte Partei wegen nicht zeitgerechter Leistungserbringung durch die klagende Partei vom Vertrag zurück.
Die klagende Partei legte hierauf in der Folge die Schlussrechnung Nr 472/98, in welcher sie ihre Leistungen bis zum Rücktritt auflistete. Darüber hinaus verzeichnete sie unter dem Titel „Bauschaden nach Revisionsarbeiten (Firma W*****)" Leistungen im Betrag von S 64.430 netto, zog den Rechnungsbetrag der beiden Teilrechnungen von S 970.114 und S 539.399,69 (jeweils ohne USt) ab, wodurch sich ein Schlussrechnungsbetrag von S 1,016.866,31 ohne USt und S 1,220.239,57 inkl USt errechnete.
Der Nebenintervenient überprüfte über Auftrag der Beklagten die Schlussrechnung der klagenden Partei und nahm bei den auftragsgemäß erbrachten Leistungen Abstriche vor, sodass sich hiefür letztlich ein Betrag von S 1,880.608 (ohne USt) ergab. Dazu rechnete er S 63.314,47 ohne USt für Lohn- und Preiserhöhungen laut ÖNORM hinzu, berücksichtigte den von der klagenden Partei verzeichneten Betrag für „Bauschaden W*****" nicht und zog folgende Forderungen der beklagten Partei (jeweils ohne USt) ab.
Bauschaden (allgemein) S 13.244,65
Mängelbehebung Firma S***** S 289.500,00
Mehrkosten des Nebenintervenienten S 46.190,00
Pönale S 85.276,00
So errechnete der Nebenintervenient in seiner Korrektur der Schlussrechnung eine insgesamt berechtigte Forderung der klagenden Partei von S 1,509.711,82, wovon er die Zahlungen der ersten und zweiten Teilrechnung in Höhe von S 1,509.513,69 abzog, und gelangte zu einer Restforderung der Klägerin von S 198,13.
Gleichzeitig wurde begründet, warum der „Bauschaden W*****" nicht anerkannt werde.
Der Hintergrund des „Bauschaden W*****" ist folgender:
Gegen Ende ihrer Bautätigkeit musste die klagende Partei feststellen, dass die Decken von der Firma W*****, einem von der beklagten Partei beauftragten Bauunternehmen, geöffnet worden und von der klagenden Partei bereits verlegte Brandmeldekabel abgeschnitten worden waren. Die klagende Partei tätigte einen zur Behebung dieses Bauschadens erforderlichen Arbeitsaufwand von S 64.430 netto. Ein Versuch der klagenden Partei, diese Kosten von der Firma W***** zu erhalten, scheiterte. Die beklagte Partei steht demgegenüber auf dem Standpunkt, die klagende Partei habe die Notwendigkeit der neuerlichen Durchführung der Arbeiten selbst zu vertreten, weil sie die vereinbarte Absprache mit anderen Professionisten unterlassen habe.
Die vom Nebenintervenienten wie beschrieben korrigierte Schlussrechnung wurde der klagenden Partei im Dezember 1998 übersendet.
Erst mit Schreiben vom 19.10. 1999 wehrte sich die klagende Partei gegen die diversen Abzüge und Korrekturen und übersendete ihrerseits der beklagten Partei eine wiederum korrigierte Schlussrechnung vom 19. 10. 1999 über S 723.036,24. Die klagende Partei teilte der Beklagten unter anderem mit, dass der „Bauschaden W*****" dem Nebenintervenienten bekannt gewesen sei, die Skontoabzüge nicht zu Recht erfolgt seien und die Mängelbehebungen durch S*****, die Mehrkosten des Nebenintervenienten und die Pönaleforderung nicht anerkannt würden.
Die Beklagte leistete keine weiteren Zahlungen an die klagende Partei.
Zu den Gegenforderungen:
Zwischen den Parteien war bei Überschreiten der vereinbarten Leistungsfristen je Kalendertag eine Vertragsstrafe von S 10.000 vereinbart.
Die klagende Partei hat im Zug des Bauvorhabens die vereinbarten Termine nicht eingehalten und wurde mehrfach seitens des Nebenintervenienten zur Einhaltung ihrer Liefertermine unter Androhung der Pönalisierung aufgefordert. Bereits mit E-Mail vom 1. 5. 1997 fixierte der Nebenintervenient den Liefertermin der Brandmeldezentrale und des Paralleltableaus im Erdgeschoss mit 31. 5. 1997, gab der klagenden Partei eine Frist bis 27. 3. 1998 für die Begutachtung durch die Feuerwehr und urgierte den Fertigstellungstermin 15. 5. 1998 unter Androhung der Pönaleforderung und Nachfristsetzung zur Ersatzvornahme mit AV vom 23. 4. 1998.
Die klagende Partei hielt in der Folge die gesetzten Termine nicht ein, sodass die beklagte Partei mit Schreiben vom 20. 8. 1998 gemäß den Allgemeinen Vertragsbedingungen den Rücktritt vom Vertrag erklärte, dies unter Ankündigung von Pönaleforderungen für den Verzug sowie für fehlende Planunterlagen und Kostenforderungen für die notwendige Ersatzvornahme.
Allein mit der verzögerten Fertigstellung der Brandmeldeanlage geriet die klagende Partei mehr als 8,5 Tage in Verzug. Insgesamt verlängerte sich die Bauzeit aufgrund der Säumnisse der klagenden Partei um zwei bis drei Monate. Die Mängelbehebungen seitens der Firma S***** AG, die im Auftrag der beklagten Partei an bereits installierten Hardwareteilen zwischen dem 24. 9. 1998 und 10. 10. 1998 vorgenommen wurden, dauerten länger als 8,5 Tage. Nach dem Rücktritt vom Vertrag hatte die beklagte Partei die Firma S***** AG mit Mängelbehebungs- und Komplettierungsarbeiten an der ursprünglich der klagenden Partei in Auftrag gegebenen Brandmeldeanlage beauftragt. Der angemessene Betrag für die Mängelbehebungskosten steht mit S 273.577,50 netto fest. Darin sind keine Komplettierungsarbeiten beinhaltet. Dieser Betrag wurde von der beklagten Partei der Firma S***** AG bezahlt.
Aufgrund des Rücktritts der beklagten Partei infolge der Säumnis der klagenden Partei und der notwendigen Mängelbehebungen durch die Firma S***** AG kam es zu einem erheblichen Mehraufwand des Nebenintervenienten von ca 61 Stunden. Diesen hatte die beklagte Partei mit angemessenen S 45.445 netto zu honorieren.
Mit der 12. 11. 2001 per Telefax eingebrachten Klage - verbessert am 13. 11. 2001 - begehrte die klagende Partei von der Beklagten zunächst die Bezahlung von EUR 44.885,49 sA, welcher Betrag sich folgendermaßen zusammensetzte:
Werklohn laut geprüfter Schlussrechnung (netto)
S 1,180.608,00
zuzüglich Lohn- und Preiserhöhungen (netto)
S 63.314,47
zuzüglich „Bauschaden W*****" (netto)
S 64.430,00
abzüglich allgemeiner Bauschaden (netto)
S 13.244,65
abzüglich Bezahlung erster Teilrechnung (netto)
S 941.010,58
abzüglich Bezahlung zweiter Teilrechnung
(netto) S 523.217,24
abzüglich Skonto hieraus (netto)
S 16.181,88
S 514.698,12
zuzüglich 20 % USt S 102.939,62
S 617.637,74
= EUR 44.885,49
Der Skontoabzug der beklagten Partei aus der ersten Teilzahlung wurde von der klagenden Partei schließlich durch Einschränkung auf das nunmehrige Klagebegehren (EUR 42.347,45 sA) berücksichtigt.
Die klagende Partei brachte dazu vor, dass die von der beklagten Partei außergerichtlich eingewendeten Gegenforderung nicht berechtigt seien. Den vereinbarten Fertigstellungstermin habe sie eingehalten und keinen Rücktrittsgrund gesetzt. Ursache für die Verzögerungen der Leistungen seien Projektierungsfehler bzw Fehler in der ursprünglichen Ausschreibung gewesen. Diese seien vom Generalplaner erst während des Baus erkannt worden. Letztlich habe der Generalplaner entschieden, die Anlage auf den letzten Stand der Technik zu bringen, wofür zusätzliche Komponenten notwendig gewesen seien, die im Hauptauftrag nicht enthalten gewesen seien. Es sei zu zwei Nachtragsangeboten gekommen. Die entsprechenden Nachtragsaufträge seien der Klägerin mündlich erteilt worden. Jedenfalls sei der Rücktritt vom Vertrag grundlos erfolgt. Auch seien Mängel von Seiten der beklagten Partei niemals gerügt worden. Wäre dies der Fall gewesen, hätte die klagende Partei aufgefordert werden müssen, solche zu beheben. Die beklagte Partei sei nicht berechtigt gewesen, eine Ersatzvornahme durch Dritte durchführen zu lassen.
Bezüglich des „Bauschadens W*****" habe es einen Auftrag der beklagten Partei gegeben, die Klägerin habe die Arbeiten neuerlich durchzuführen. Daraus seien der Klägerin Kosten von netto S 64.430 zusätzlich entstanden, die sie vereinbarungsgemäß in Rechnung gestellt habe.
Weiters hielt die klagende Partei den im Folgenden dargestellten Einwänden der beklagten Partei entgegen, dass der Einwand der Verjährung nicht berechtigt sei, weil die maßgebliche Rechnung vom 23. 11. 1998 bzw 19. 10. 1999 stamme und die Klage bereits am 13. 11. 2001 eingebracht worden sei.
Auch der Einwand der Verfristung sei nicht gerechtfertigt. Die Beklagte, die grundlos und unberechtigterweise vom Vertrag zurückgetreten sei, könne sich als vertragsbrüchiger Partner nicht auf die Einhaltung vertraglicher Bestimmungen stützen.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und beantragte gänzliche Abweisung der Klage. Sie brachte vor, berechtigterweise vom Vertrag mit der klagenden Partei zurückgetreten zu sein, weil diese den vereinbarten Fertigstellungstermin 15. 5. 1998 nicht eingehalten habe.
Außerdem sei die Forderung der Klägerin verjährt, weil sie binnen angemessener Frist nach Vertragsrücktritt (20. 8. 1998), nämlich innerhalb von zwei Monaten Rechnung legen hätte müssen. Die klagende Partei habe aber die Schlussrechnung (die das unrichtige Datum 20. 7. 1998 trage) verspätet gelegt.
Darüber hinaus wendete die beklagte Partei ein, dass die Forderungen der klagenden Partei zufolge des Vertragspunktes 00.04.07.Z4 der „Allgemeinen Vorbemerkungen" der Vertragsbedingungen verfristet seien. Demnach müssten Forderungen aus vertragsgemäß abgerechneten und vom Auftraggeber korrigierten Rechnungen bei sonstigem Ausschluss binnen zwei Wochen ab Erhalt des geprüften Schlussrechnungsexemplars schriftlich erhoben und nachvollziehbar begründet werden. Tatsächlich habe die klagende Partei auf die korrigiert übermittelte Rechnung erstmals mit Schreiben vom 19. 10. 1999, somit erst zehn Monate später, reagiert.
Für den Fall, dass sich dennoch ein Bestand der Klagsforderung ergeben solle, wendete die Beklagte folgende Gegenforderungen ein:
Kosten für die Mängelbehebung der
Firma S***** AG im Betrag von
S 289.500,00
[EUR 21.038,79]
Planungsmehraufwand des Büro des
Nebenintervenienten S 46.190,00
[EUR 3.356,76]
Berechtigter Pönaleabzug S 85.276,00
[EUR 6.197,25]
insgesamt netto S 420.966,00
[EUR 30.592,79]
Die beklagte Partei brachte dazu vor, dass ihr die klagende Partei die Kosten für die Mängelbehebung durch die Firma S***** AG schulde, weil diese nach dem berechtigten Vertragsrücktritt über Auftrag der Beklagten die von der Klägerin verursachten Mängel beseitigt habe.
Der Planungsmehraufwand des Nebenintervenienten sei durch von der klagenden Partei zu vertretende Verzögerungen entstanden.
Das Begehren auf Pönaleabzug sei infolge der Verzögerungen durch die klagende Partei berechtigt.
Ausgehend von den oben wiedergegebenen Feststellungen stellte das Erstgericht den Bestand der Klagsforderung mit EUR 42.347,45 fest, den Bestand der eingewendeten Gegenforderungen mit EUR 29.381,52 und verpflichtete die beklagte Partei, der klagenden Partei EUR 12.965,93 sA zu bezahlen.
Das darüber hinausgehende Begehren sowie ein Zinsenmehrbegehren wurden abgewiesen.
Die oben wiedergegebenen Feststellungen beurteilte das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht dahin, dass der Vertragsrücktritt der beklagten Partei mit Schreiben vom 20. 8. 1998 berechtigt gewesen sei, weil die klagende Partei trotz Nachfristsetzung objektiv in Verzug geraten sei. Dazu sei sie laut Punkt 00.04.09.Z3 der Allgemeinen Vorbemerkungen zum Vertrag berechtigt gewesen.
Die Klagsforderung sei auch nicht verjährt. Die Schlussrechnung der klagenden Partei vom 13. 11. 1998 sei der beklagten Partei am 16. 11. 1998 zugekommen, die Klage sei am 13. 11. 2001 somit innerhalb dreijähriger Frist eingebracht worden.
Den von der beklagten Partei erhobenen Verfristungseinwand hielt das Erstgericht für nicht berechtigt. Zwar habe die klagende Partei die korrigierte Schlussrechnung erst rund zehn Monate nach deren Erhalt beeinsprucht, doch ändere dies nichts am weiteren Bestand der Forderung. Die Vertragsbestimmung, auf die die Beklagte den Verfristungseinwand stütze, könne nämlich nur auf Positionen der Schlussrechnung an sich angewendet werden, nicht aber auf Schadenersatz-, Pönale- oder Mängelbehebungsforderungen des Auftraggebers. Eine Verfristung hätte nur insoweit eintreten können, als sich die Korrekturen der beklagten Partei auf die verrechneten Massen oder das rechnungsimmanente Skonto bezogen hätten. Allerdings habe das Verfahren ergeben, dass der Skontoabzug der beklagten Partei gerechtfertigt gewesen sei.
Das Verfahren habe auch ergeben, dass der Pönaleabzug im gesamten Umfang zu Recht gefordert werde und der Höhe nach richtig sei. Weiters sei erwiesen, dass die Säumnisse der klagenden Partei tatsächlich einen Mehraufwand des Nebenintervenienten verursacht hätten, der von der beklagten Partei bezahlt werden musste. Dieser sei der Höhe nach mit dem angemessenen Betrag von EUR 3.302,62 netto erwiesen worden. Für diesen Mehraufwand hafte die klagende Partei aus den Titel des Schadenersatzes.
Weiters habe das Verfahren ergeben, dass die klagende Partei Mängel am Werk zu verantworten habe, die die Beklagte auf ihre Kosten habe sanieren lassen. Der dafür angemessene Aufwand sei mit EUR 19.881,65 netto ermittelt worden. Diesen Betrag schulde die klagende Partei aus den Titel der Gewährleistung und des Schadenersatzes.
Was den „Bauschaden W*****" betreffe, stehe fest, dass die beklagte Partei der klagenden Partei einen entsprechenden Auftrag erteilt habe und der dafür in Rechnung gestellte Betrag von S 64.430 netto auch der Höhe nach angemessen sei. Die Beklagte hafte der klagenden Partei für diesen Betrag zumindest aus dem Titel der Bereicherung (Verwendungsanspruch).
Demnach errechnete das Erstgericht den zu Recht bestehenden Teil der Klagsforderung wie folgt:
Gesamtrechnungssumme
(Außerstreit) S 1,880.608,00 netto
zuzüglich Lohn- und Preiserhöhungen
(Außerstreit) S 63.314,47 netto
abzüglich allgemeiner Bauschaden
(Außerstreit) - S 13.244,65 netto
zuzüglich Bauschaden W*****
S 64.430 netto
ergibt S 1,995.107,82 netto
abzüglich Zahlung laut erster Teilrechnung
(Skontoabzug von S 29.103,42 netto
berücksichtigt) - S 970.114,00 netto
abzüglich Zahlung laut zweiter Teilrechnung
(Skontoabzug von S 16.181,88 netto
berücksichtigt) - S 539.399,12 netto
ergibt S 485.594,70 netto
zuzüglich 20 % USt S 97.118,94 netto
ergibt S 582.713,64 netto
= EUR 42.347,45 netto
Die eingewendeten Gegenforderungen wurden mit insgesamt EUR 29.381,52 als zu Recht bestehend erkannt. Diese bestünden aus den Mängelbehebungskosten Firma S***** AG EUR 19.881,65, dem Planungsmehraufwand des Nebenintervenienten von EUR 3.302,62 und dem Pönale von EUR 6.197,25.
Weil zwischen den Parteien eine Zahlungsfrist von sechzig Tagen vereinbart worden war, könnten Zinsen erst ab dem vereinbarten Fälligkeitstermin 15. 1. 1998 zuerkannt werden. Bis zum Inkrafttreten des ZinsRÄG mit 1. 8. 2002 (BGBl 2002/118) seien der klagenden Partei nur die gesetzlichen Zinsen von 5 % (beiderseitiges Handelsgeschäft) zuzuerkennen. Höhere, aus dem Titel des Schadenersatzes begehrte 8 % Zinsen seien nicht erwiesen. Ab dem 1. 8. 2002 habe die klagende Partei gemäß § 1333 Abs 2 ABGB Anspruch jedenfalls auf gesetzliche Zinsen von 8 % über dem Basiszinssatz. Weil sie lediglich 8 % begehrt habe, sei ihr der begehrte Zinssatz zuzuerkennen.Weil zwischen den Parteien eine Zahlungsfrist von sechzig Tagen vereinbart worden war, könnten Zinsen erst ab dem vereinbarten Fälligkeitstermin 15. 1. 1998 zuerkannt werden. Bis zum Inkrafttreten des ZinsRÄG mit 1. 8. 2002 (BGBl 2002/118) seien der klagenden Partei nur die gesetzlichen Zinsen von 5 % (beiderseitiges Handelsgeschäft) zuzuerkennen. Höhere, aus dem Titel des Schadenersatzes begehrte 8 % Zinsen seien nicht erwiesen. Ab dem 1. 8. 2002 habe die klagende Partei gemäß Paragraph 1333, Absatz 2, ABGB Anspruch jedenfalls auf gesetzliche Zinsen von 8 % über dem Basiszinssatz. Weil sie lediglich 8 % begehrt habe, sei ihr der begehrte Zinssatz zuzuerkennen.
Die Kostenentscheidung gründete das Erstgericht auf § 43 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründete das Erstgericht auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO.
Einer dagegen von der Beklagten und dem Nebenintervenienten erhobenen Berufung gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.
Das Berufungsgericht billigte die Ansicht des Erstgerichts, dass die verfahrensgegenständlichen Werklohnforderungen der klagenden Partei nicht verjährt seien. Die Klage sei innerhalb der dreijährigen Frist nach Legung der Schlussrechnung vom 13. 11. 1998, der Beklagten zugegangen am 16. 11. 1998, erhoben worden. Die Klagsforderung sei aber auch nicht deshalb verjährt, weil die Schlussrechnung verspätet gelegt worden sei und deshalb die Verjährungsfrist früher zu laufen begonnen hätte. Die Streitteile hätten vereinbart, dass die Schlussrechnung spätestens zwei Monate nach der vertragsgemäßen, vollständigen und mängelfreien Erbringung der Gesamtleistung vorzulegen sei. Zwar sei es im vorliegenden Fall zu einem Vertragsrücktritt der Auftraggeberin gekommen, doch spreche nichts dagegen, die vereinbarte Rechnungslegungsfrist analog auch auf diesen Fall anzuwenden. Wenn auch nicht feststehe, wann genau das Rücktrittsschreiben der klagenden Partei zugegangen sei, hätte die Verjährungsfrist doch frühestens 60 Tage nach dem 20. 10. 1998 zu laufen begonnen, weil der beklagten Partei eine 60-tägige Zahlungsfrist zugestanden sei.
Im Weiteren teilte das Berufungsgericht die Ansicht des Erstgerichtes, dass die Klagsansprüche nicht als „Nachforderungen des Auftragnehmers" zufolge Punkt 00.04.07.Z4 der Allgemeinen Vorbemerkungen verfristet seien. In der von der Beklagten herangezogenen Vertragsbestimmung sei nämlich ausschließlich von Forderungen des Auftragnehmers die Rede; das schließe es aus, darunter auch von der Auftraggeberin behauptete Gegenforderungen für Mängelbehebungskosten, Planungsmehraufwand und Pönale zu subsumieren. Die klagende Partei habe demnach nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich gegen die vorprozessuale Aufrechnung der Beklagten remonstrieren müssen, um ihren Werklohnanspruch zu behalten.
Die vom Ausschluss der Nachverrechnung bedrohten Forderungen müssten auch „aus vertragsgemäß abgerechneten" und „vom Auftraggeber korrigierten" Rechnungen stammen. Der von der klagenden Partei verrechnete Aufwand für die Wiederherstellung des schon einmal bestandenen Zustandes (Bauschaden W*****) sei aber keine vertragsgemäße Abrechnung von Leistungen.
Außerdem sei keine Schlusszahlung der beklagten Partei erfolgt, obwohl nach der von dieser vorgenommenen Kompensation jedenfalls noch ein, wenn auch geringfügiger Überhang zugunsten der klagenden Partei (S 198,13 ohne USt) bestanden habe. Es liege daher auch keine vorbehaltlose Annahme einer gegenüber dem Schlussrechnungsbetrag geringeren Schlussrechnung durch den Auftragnehmer vor.
Entgegen der Ansicht der beklagten Partei lasse sich aus den höchstgerichtlichen Entscheidungen 7 Ob 68/98w, 8 Ob 212/98d, 4 Ob 196/99b, 6 Ob 108/00a und 8 Ob 242/02z nicht ableiten, dass das Erfordernis eines rechtzeitigen Vorbehalts einer späteren Geltendmachung sich auch auf Gegenforderungen des Auftragnehmers erstrecke.
Damit sei die Rechtsansicht des Erstgerichtes zu billigen.
Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil durch vorliegende Rechtsprechung noch nicht hinreichend geklärt sei, ob außervertragliche Forderungen des Auftragnehmers, die in die Schlussrechnung aufgenommen, vom Auftraggeber aber nicht anerkannt wurden, sowie vom Auftragnehmer nicht akzeptierte Gegenforderungen des Auftraggebers bei sonstigem Ausschluss der späteren Geltendmachung vom Auftragnehmer nach Übermittlung einer solcherart korrigierten Schlussrechnung beeinsprucht werden müssten, wenn eine wie im vorliegenden Fall getroffene Vereinbarung dies für „Nachforderungen" vorsehe.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der beklagten Partei und des Nebenintervenienten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung jeweils mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinn einer gänzlichen Klagsabweisung, in eventu auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Gericht erster Instanz.
Die klagende Partei beantragt, die Revisionen zurückzuweisen, in eventu ihnen nicht Folge zu geben.