Die Revisionen der Beklagten und ihrer Nebenintervenientin sind ungeachtet des nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts aus folgenden Gründen nicht zulässig:
1. Dass eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu einem gleichartigen (oder hinreichend ähnlichen) Fall fehlt, begründet noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0102181); jedenfalls dann nicht, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (RIS-Justiz RS0042656), wovon hier auszugehen ist.
2.1. Den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildet allein die Frage, wann die Frist zur Geltendmachung der von den Käufern abgetretenen Gewährleistungsansprüche zu laufen begonnen hat, weil beide Revisionswerber nur mehr den Verjährungseinwand aufrecht erhalten haben.
Die Beklagte spricht zwar auch einen zwischen den Käufern und ihr vereinbarten Gewährleistungsausschluss an, führt aber die Revision in diesem Zusammenhang nicht gesetzmäßig aus, weil sie den festgestellten Sachverhalt übergeht, dass den Käufern - ungeachtet der Textierung des Kaufvertrags - die Mängel an den allgemeinen Teilen erst knapp vor dem 18. 4. 2007 zur Kenntnis gelangt sind. Daher kommt es auch nicht auf ein Bewohnen der Anlage durch die Käufer in einer anderen Wohnung seit 1997 an.
2.2. Die Klägerin macht abgetretene Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag vom September 2006 geltend, durch dessen Verbücherung die Käufer als Eigentümerpartnerschaft Miteigentümer der Liegenschaft wurden und ein dingliches Nutzungs- und Verfügungsrecht an bestimmten Räumlichkeiten erhielten (vgl § 2 Abs 1 WEG 2002). Dieser Kaufvertrag erfasste als Kaufgegenstand daher auch die allgemeinen Teile der Liegenschaft. Die Gewährleistungspflicht der Beklagten für die von den Vorinstanzen angenommenen Mängel, die - entgegen den insoweit neuerlich nicht gesetzmäßigen Ausführungen in der Revision der Beklagten - nicht Folge des Alters der Wohnungseigentumsanlage, sondern Folge von Fehlern bei der Herstellung des Bauwerks nach dem damaligen Stand der Technik ist, ist (ausgenommen die Frage der Verjährung) gar nicht strittig.2.2. Die Klägerin macht abgetretene Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag vom September 2006 geltend, durch dessen Verbücherung die Käufer als Eigentümerpartnerschaft Miteigentümer der Liegenschaft wurden und ein dingliches Nutzungs- und Verfügungsrecht an bestimmten Räumlichkeiten erhielten vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, WEG 2002). Dieser Kaufvertrag erfasste als Kaufgegenstand daher auch die allgemeinen Teile der Liegenschaft. Die Gewährleistungspflicht der Beklagten für die von den Vorinstanzen angenommenen Mängel, die - entgegen den insoweit neuerlich nicht gesetzmäßigen Ausführungen in der Revision der Beklagten - nicht Folge des Alters der Wohnungseigentumsanlage, sondern Folge von Fehlern bei der Herstellung des Bauwerks nach dem damaligen Stand der Technik ist, ist (ausgenommen die Frage der Verjährung) gar nicht strittig.
2.3. Den Beginn der Frist zur Geltendmachung des Rechts auf die Gewährleistung legt § 933 Abs 1 Satz 2 ABGB mit der „Ablieferung der Sache“ fest, ihre Dauer Satz 1 leg cit für unbewegliche Sache mit drei Jahren. Für den Beginn dieser dreijährigen Verjährungsfrist ist nach einhelliger Ansicht bei Liegenschaften nicht der Zeitpunkt der bücherlichen Umschreibung, sondern jener der körperlichen Übergabe maßgebend (SZ 43/152; RIS-Justiz RS0018977; RS0018408; P. Bydlinski in KBB² § 933 ABGB Rz 10; Reischauer in Rummel³ § 933 ABGB Rz 3; Ofner in Schwimann³ § 933 ABGB Rz 9; Kolmasch in Schwimann, ABGB-TaKomm § 933 ABGB Rz 8), die hier mit September 2006 anzunehmen ist. 2.3. Den Beginn der Frist zur Geltendmachung des Rechts auf die Gewährleistung legt Paragraph 933, Absatz eins, Satz 2 ABGB mit der „Ablieferung der Sache“ fest, ihre Dauer Satz 1 leg cit für unbewegliche Sache mit drei Jahren. Für den Beginn dieser dreijährigen Verjährungsfrist ist nach einhelliger Ansicht bei Liegenschaften nicht der Zeitpunkt der bücherlichen Umschreibung, sondern jener der körperlichen Übergabe maßgebend (SZ 43/152; RIS-Justiz RS0018977; RS0018408; P. Bydlinski in KBB² Paragraph 933, ABGB Rz 10; Reischauer in Rummel³ Paragraph 933, ABGB Rz 3; Ofner in Schwimann³ Paragraph 933, ABGB Rz 9; Kolmasch in Schwimann, ABGB-TaKomm Paragraph 933, ABGB Rz 8), die hier mit September 2006 anzunehmen ist.
Da die Rechte des Übernehmers mit den Rechten des Überträgers ident bleiben, die Abtretung die Forderung also nicht verändert (§ 1394 ABGB), die Zulässigkeit der Zession von die Liegenschaften betreffenden Gewährleistungsansprüchen vom Wohnungseigentümer an die Eigentümergemeinschaft gar nicht strittig ist und die gerichtliche Geltendmachung des Verbesserungsanspruchs am 4. 4. 2008 die Dreijahresfrist jedenfalls wahrte, erweist sich der Verjährungseinwand der Revisionswerber nach der eindeutigen Gesetzeslage als verfehlt.Da die Rechte des Übernehmers mit den Rechten des Überträgers ident bleiben, die Abtretung die Forderung also nicht verändert (Paragraph 1394, ABGB), die Zulässigkeit der Zession von die Liegenschaften betreffenden Gewährleistungsansprüchen vom Wohnungseigentümer an die Eigentümergemeinschaft gar nicht strittig ist und die gerichtliche Geltendmachung des Verbesserungsanspruchs am 4. 4. 2008 die Dreijahresfrist jedenfalls wahrte, erweist sich der Verjährungseinwand der Revisionswerber nach der eindeutigen Gesetzeslage als verfehlt.
2.3. Der - von den Revisionen übernommenen - Ansicht von Call (in: Wie lange sind Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche aus Mängeln an allgemeinen Teilen der Liegenschaft bei sukzessiver Begründung von Wohnungseigentum gerichtlich durchsetzbar?, wobl 2006, 69 ff), der Verjährungsbeginn sei mit dem Zeitpunkt anzusetzen, zu dem der/die Wohnungseigentumsorganisator/en sukzessives, neues Wohnungseigentum mit so vielen Wohnungseigentumsbewerbern/Wohnungseigentümern begründet hat/haben, dass die einfache Anteilsmehrheit sämtlicher Mindestanteile der Liegenschaft erreicht wird, vermag sich der erkennende Senat schon mangels ausreichender Grundlage in der oben dargestellten, eindeutigen gesetzlichen Regelung zum Beginn der gesetzlichen Gewährleistungsfrist nicht anzuschließen. Sie wird auch von Dirnbacher (in WEG idF der WRN 2006, 184) ebenfalls unter Hinweis auf die klare gegenteilige Rechtslage abgelehnt. Ebenso gesteht Prader (in WEG 2002² § 18 Anm 3) auch dem „letzten Erwerber“ die Geltendmachung des Verbesserungsanspruchs zu.2.3. Der - von den Revisionen übernommenen - Ansicht von Call (in: Wie lange sind Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche aus Mängeln an allgemeinen Teilen der Liegenschaft bei sukzessiver Begründung von Wohnungseigentum gerichtlich durchsetzbar?, wobl 2006, 69 ff), der Verjährungsbeginn sei mit dem Zeitpunkt anzusetzen, zu dem der/die Wohnungseigentumsorganisator/en sukzessives, neues Wohnungseigentum mit so vielen Wohnungseigentumsbewerbern/Wohnungseigentümern begründet hat/haben, dass die einfache Anteilsmehrheit sämtlicher Mindestanteile der Liegenschaft erreicht wird, vermag sich der erkennende Senat schon mangels ausreichender Grundlage in der oben dargestellten, eindeutigen gesetzlichen Regelung zum Beginn der gesetzlichen Gewährleistungsfrist nicht anzuschließen. Sie wird auch von Dirnbacher (in WEG in der Fassung der WRN 2006, 184) ebenfalls unter Hinweis auf die klare gegenteilige Rechtslage abgelehnt. Ebenso gesteht Prader (in WEG 2002² Paragraph 18, Anmerkung 3, ) auch dem „letzten Erwerber“ die Geltendmachung des Verbesserungsanspruchs zu.
Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum auf das Erreichen der Anteilsmehrheit durch von der Beklagten verschiedene Wohnungseigentümer abgestellt werden soll. Die damit wohl angesprochene Möglichkeit einer Beschlussfassung der Mehrheit der Wohnungseigentümer zur Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen gegen die Beklagte (als Vertragspartner aller anderen Wohnungseigentümer) gegen deren Willen übersieht die Regelung des § 24 Abs 3 WEG 2002. Danach steht einem Wohnungseigentümer kein Stimmrecht zu, wenn Gegenstand der Beschlussfassung ein Rechtsgeschäft, Rechtsverhältnis oder Rechtsstreit mit ihm oder einer ihm nahestehenden Person ist. Daher könnte bereits dann, wenn nur eine von der Beklagten verschiedene Person weiterer Wohnungseigentümer ist, gegen die Beklagte „Beschluss gefasst“ und vorgegangen werden. Das liefe aber auf einen Verjährungsbeginn bereits bei Übergabe des Wohnungseigentumsobjekts an den ersten vom Beklagten verschiedenen Wohnungseigentümer hinaus, welche Lösung selbst Call als unhaltbar ansieht (aaO [72]).Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum auf das Erreichen der Anteilsmehrheit durch von der Beklagten verschiedene Wohnungseigentümer abgestellt werden soll. Die damit wohl angesprochene Möglichkeit einer Beschlussfassung der Mehrheit der Wohnungseigentümer zur Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen gegen die Beklagte (als Vertragspartner aller anderen Wohnungseigentümer) gegen deren Willen übersieht die Regelung des Paragraph 24, Absatz 3, WEG 2002. Danach steht einem Wohnungseigentümer kein Stimmrecht zu, wenn Gegenstand der Beschlussfassung ein Rechtsgeschäft, Rechtsverhältnis oder Rechtsstreit mit ihm oder einer ihm nahestehenden Person ist. Daher könnte bereits dann, wenn nur eine von der Beklagten verschiedene Person weiterer Wohnungseigentümer ist, gegen die Beklagte „Beschluss gefasst“ und vorgegangen werden. Das liefe aber auf einen Verjährungsbeginn bereits bei Übergabe des Wohnungseigentumsobjekts an den ersten vom Beklagten verschiedenen Wohnungseigentümer hinaus, welche Lösung selbst Call als unhaltbar ansieht (aaO [72]).
Die abzulehnende Konsequenz der Annahme einer Verjährung des Gewährleistungsanspruchs der Käufer im vorliegenden Fall wegen Fristbeginn bereits 1999 wäre im Ergebnis ein Ausschluss der Gewährleistung für den von ihnen 2006 geschlossenen Kaufvertrag trotz fehlender Kenntnis von den Mängeln, obwohl ein Verbrauchergeschäft vorliegt und § 9 KSchG genau das verpönt. Auch deshalb kommt ein Abstellen auf einen anderen als den Zeitpunkt der Ablieferung an die Käufer hier nicht in Frage.Die abzulehnende Konsequenz der Annahme einer Verjährung des Gewährleistungsanspruchs der Käufer im vorliegenden Fall wegen Fristbeginn bereits 1999 wäre im Ergebnis ein Ausschluss der Gewährleistung für den von ihnen 2006 geschlossenen Kaufvertrag trotz fehlender Kenntnis von den Mängeln, obwohl ein Verbrauchergeschäft vorliegt und Paragraph 9, KSchG genau das verpönt. Auch deshalb kommt ein Abstellen auf einen anderen als den Zeitpunkt der Ablieferung an die Käufer hier nicht in Frage.
3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
4. Mangels Hinweises auf die Unzulässigkeit der Revisionen hat die Klägerin die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen (§§ 41, 50 ZPO; RIS-Justiz RS0035962).4. Mangels Hinweises auf die Unzulässigkeit der Revisionen hat die Klägerin die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen (Paragraphen 41, 50, ZPO; RIS-Justiz RS0035962).