Aus den Entscheidungsgründen:
Der Rechtsmittelwerber wendet sich auch im Revisionsverfahren gegen den Fortbestand seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung dem Gründe nach mit der Rechtsansicht, dieser Anspruch sei verjährt; er hatte im Verfahren erster Instanz sowohl Verwirkung als auch Verjährung des Anspruches geltend gemacht.
Es besteht kein Zweifel, daß deshalb die Revision im Sinne der seit dem Judikat 60 neu (SZ 27/177) Punkt 1 Satz 2 ständig geübten Rechtsprechung des OGH zulässig ist, soweit sie den Grund des Unterhaltsanspruches betrifft. Insoweit handelt es sich nicht um eine Bemessungsfrage, wie sie § 502 Abs. 2 ZPO im Auge hat.Es besteht kein Zweifel, daß deshalb die Revision im Sinne der seit dem Judikat 60 neu (SZ 27/177) Punkt 1 Satz 2 ständig geübten Rechtsprechung des OGH zulässig ist, soweit sie den Grund des Unterhaltsanspruches betrifft. Insoweit handelt es sich nicht um eine Bemessungsfrage, wie sie Paragraph 502, Absatz 2, ZPO im Auge hat.
Mit Recht haben die Unterinstanzen verneint, daß der geltend gemachte gesetzliche Unterhaltsanspruch der geschiedenen klagenden Frau verjährt sei.
Es entspricht dem Wesen der Ehe als eines Dauerrechtsverhältnisses, daß mit ihrer Auflösung nicht alle familienrechtlichen Bindungen und die daraus erfließenden Ansprüche zu einem Ende kommen. Zu den charakteristischen Nachwirkungen gehört unter anderem der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehegatten gegeneinander, dessen Voraussetzungen und Inhalt im Ehegesetz abweichend von dem während des Bestehens der Ehe nach den Vorschriften des ABGB zu leistenden Unterhalt geregelt sind. Dieser Unterhaltsanspruch ist ein familienrechtlicher Anspruch, der schon auf Grund des Ehegelöbnisses und der darauf gegrundeten ehelichen Gemeinschaft erworben wird und im Falle der Scheidung der Ehe bei Vorliegen der im Ehegesetz geregelten tatbestandlichen Voraussetzungen mit dem dort vorgesehenen Umfang entstand. (Soergel - Siebert, BGB[10]V, 1011; Dölle, Familienrecht I, 597). Die Möglichkeit, daß die Ehe zur Scheidung und damit unter den im Ehegesetz weiter normierten Voraussetzungen zu einem Unterhaltsanspruch eines der geschiedenen Ehegatten gegen den anderen führt, ist schon mit der Eheschließung gegeben (Soergel - Siebert, 1011). Es besteht kein Zweifel, daß dieser Unterhaltsanspruch ebenso wie der während des Bestehens der Ehe in dem Ehegelöbnis und der darauf begrundeten ehelichen Gemeinschaft wurzelt und also eine typische Nachwirkung der Ehe ist (Soergel - Siebert, 1011; Dölle, 597; BGB-RGRK[10],[11] IV/3, 688; Palandt, BGB[35], 1394). Er ist deshalb wie alle im Personen- und Familienrecht begrundeten Ansprüche nach der positiven Anordnung des Gesetzes (§ 1481 ABGB) unverjährbar (Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts[3] I, 138; Klang in Klang[2] VI, 615 und die dort unter FN 6 angeführte Literatur), soweit er sich auf die Zukunft bezieht (so auch EvBl. 1964/383).Es entspricht dem Wesen der Ehe als eines Dauerrechtsverhältnisses, daß mit ihrer Auflösung nicht alle familienrechtlichen Bindungen und die daraus erfließenden Ansprüche zu einem Ende kommen. Zu den charakteristischen Nachwirkungen gehört unter anderem der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehegatten gegeneinander, dessen Voraussetzungen und Inhalt im Ehegesetz abweichend von dem während des Bestehens der Ehe nach den Vorschriften des ABGB zu leistenden Unterhalt geregelt sind. Dieser Unterhaltsanspruch ist ein familienrechtlicher Anspruch, der schon auf Grund des Ehegelöbnisses und der darauf gegrundeten ehelichen Gemeinschaft erworben wird und im Falle der Scheidung der Ehe bei Vorliegen der im Ehegesetz geregelten tatbestandlichen Voraussetzungen mit dem dort vorgesehenen Umfang entstand. (Soergel - Siebert, BGB[10]V, 1011; Dölle, Familienrecht römisch eins, 597). Die Möglichkeit, daß die Ehe zur Scheidung und damit unter den im Ehegesetz weiter normierten Voraussetzungen zu einem Unterhaltsanspruch eines der geschiedenen Ehegatten gegen den anderen führt, ist schon mit der Eheschließung gegeben (Soergel - Siebert, 1011). Es besteht kein Zweifel, daß dieser Unterhaltsanspruch ebenso wie der während des Bestehens der Ehe in dem Ehegelöbnis und der darauf begrundeten ehelichen Gemeinschaft wurzelt und also eine typische Nachwirkung der Ehe ist (Soergel - Siebert, 1011; Dölle, 597; BGB-RGRK[10],[11] IV/3, 688; Palandt, BGB[35], 1394). Er ist deshalb wie alle im Personen- und Familienrecht begrundeten Ansprüche nach der positiven Anordnung des Gesetzes (Paragraph 1481, ABGB) unverjährbar (Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts[3] römisch eins, 138; Klang in Klang[2] römisch sechs, 615 und die dort unter FN 6 angeführte Literatur), soweit er sich auf die Zukunft bezieht (so auch EvBl. 1964/383).
Da die klagende Frau nur Unterhalt ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung begehrt, ist die Verjährungseinrede des beklagten Mannes nicht berechtigt.
Im Verfahren erster Instanz hat der beklagte Mann unter Hinweis auf die lange Zeit, während deren die klagende Frau keinen Unterhalt von ihm begehrte, auch Verwirkung des Unterhaltsanspruches geltend gemacht.
Der Verlust eines Anspruches durch "Verwirkung" dergestalt, daß der Berechtigte durch Untätigkeit beim Verpflichteten die Erwartung hervorruft, er werde sein Recht nicht mehr ausüben, so daß nach den Umständen des Falles die spätere Geltendmachung des Rechtes Treu und Glauben widerspräche (Koziol - Welser, 137), ist dem österreichischen Recht fremd (MietSlg. 16 073; EvBl. 1961/484; ÖBl. 1965, 121 u. v. a.). Rechtsverlust ist jedoch durch Verzicht (Entsagung) im Sinne des § 1444 ABGB möglich. In Rechtsprechung und Lehre ist anerkannt worden, daß ein solcher Verzicht nicht nur ausdrücklich, sondern gemäß § 863 ABGB auch stillschweigend erfolgen kann (ZfRV 1968, 295 u. a.;, Koziol - Welser, 137; Klang in Klang[2]VI, 530; Bydlinski, Privatautonomie und objektive Grundlagen des verpflichteten Rechtsgeschäftes, 184; Kramer, JBl. 1962, 540). Ob ein stillschweigender Verzicht vorliegt, ist mit besonderer Vorsicht zu beurteilen und nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände auf einen ernstlichen Verzichtwillen hinweisen (EvBl. 1976/20; EvBl. 1973/266 u. v. a.). Die Unterlassung der Geltendmachung eines Rechtes durch längere Zeit macht für sich allein keinesfalls die Rechtsausübung unzulässig (EvBl. 1976/20 u. v. a.). Der Nichtgebrauch des Rechtes ist vielmehr nur dann als Verzicht auf das Recht anzusehen, wenn nach Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund, am Verzicht zu zweifeln, besteht (7 Ob 178/74; 7 Ob 14/74; 1 Ob 19/73 u. v. a.).Der Verlust eines Anspruches durch "Verwirkung" dergestalt, daß der Berechtigte durch Untätigkeit beim Verpflichteten die Erwartung hervorruft, er werde sein Recht nicht mehr ausüben, so daß nach den Umständen des Falles die spätere Geltendmachung des Rechtes Treu und Glauben widerspräche (Koziol - Welser, 137), ist dem österreichischen Recht fremd (MietSlg. 16 073; EvBl. 1961/484; ÖBl. 1965, 121 u. v. a.). Rechtsverlust ist jedoch durch Verzicht (Entsagung) im Sinne des Paragraph 1444, ABGB möglich. In Rechtsprechung und Lehre ist anerkannt worden, daß ein solcher Verzicht nicht nur ausdrücklich, sondern gemäß Paragraph 863, ABGB auch stillschweigend erfolgen kann (ZfRV 1968, 295 u. a.;, Koziol - Welser, 137; Klang in Klang[2]VI, 530; Bydlinski, Privatautonomie und objektive Grundlagen des verpflichteten Rechtsgeschäftes, 184; Kramer, JBl. 1962, 540). Ob ein stillschweigender Verzicht vorliegt, ist mit besonderer Vorsicht zu beurteilen und nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände auf einen ernstlichen Verzichtwillen hinweisen (EvBl. 1976/20; EvBl. 1973/266 u. v. a.). Die Unterlassung der Geltendmachung eines Rechtes durch längere Zeit macht für sich allein keinesfalls die Rechtsausübung unzulässig (EvBl. 1976/20 u. v. a.). Der Nichtgebrauch des Rechtes ist vielmehr nur dann als Verzicht auf das Recht anzusehen, wenn nach Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund, am Verzicht zu zweifeln, besteht (7 Ob 178/74; 7 Ob 14/74; 1 Ob 19/73 u. v. a.).
Der beklagte Mann hat in erster Instanz keine Behauptungen aufgestellt, aus denen Folgerungen auf einen stillschweigenden und unzweifelhaft schlüssigen Verzicht der klagenden Frau auf ihren gesetzlichen Unterhaltsanspruch nach § 66 Abs. 1 EheG zulässig wären. Der OGH ist deshalb der Ansicht, daß schon aus diesem Gründe die, allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme eines Rechtsverzichtes nicht vorliegen, so daß auf die besonderen Voraussetzungen, unter denen auf gesetzlichen Unterhalt verzichtet werden kann, erst gar nicht eingegangen werden muß.Der beklagte Mann hat in erster Instanz keine Behauptungen aufgestellt, aus denen Folgerungen auf einen stillschweigenden und unzweifelhaft schlüssigen Verzicht der klagenden Frau auf ihren gesetzlichen Unterhaltsanspruch nach Paragraph 66, Absatz eins, EheG zulässig wären. Der OGH ist deshalb der Ansicht, daß schon aus diesem Gründe die, allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme eines Rechtsverzichtes nicht vorliegen, so daß auf die besonderen Voraussetzungen, unter denen auf gesetzlichen Unterhalt verzichtet werden kann, erst gar nicht eingegangen werden muß.
Im übrigen haben die Unterinstanzen die gesetzliche Pflicht des beklagten Mannes, der klagenden Frau nach § 66 Abs. 1 EheG Unterhalt zu leisten, in Anbetracht des Umstandes, daß den beklagten Mann an der Ehescheidung das überwiegende Verschulden trifft, grundsätzlich richtig gelöst. Die vom Revisionswerber bemängelte Nichtanwendung der Vorschrift des § 71 Abs. 1 EheG über die vortretende Haftung des Sohnes der klagenden Frau verstößt gegen das Neuerungsverbot, weil die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift von ihm in erster Instanz nicht vorgebracht wurden. Das darauf bezogene Vorbringen in der Revisionsschrift kann deshalb keine Berücksichtigung finden.Im übrigen haben die Unterinstanzen die gesetzliche Pflicht des beklagten Mannes, der klagenden Frau nach Paragraph 66, Absatz eins, EheG Unterhalt zu leisten, in Anbetracht des Umstandes, daß den beklagten Mann an der Ehescheidung das überwiegende Verschulden trifft, grundsätzlich richtig gelöst. Die vom Revisionswerber bemängelte Nichtanwendung der Vorschrift des Paragraph 71, Absatz eins, EheG über die vortretende Haftung des Sohnes der klagenden Frau verstößt gegen das Neuerungsverbot, weil die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift von ihm in erster Instanz nicht vorgebracht wurden. Das darauf bezogene Vorbringen in der Revisionsschrift kann deshalb keine Berücksichtigung finden.
Aus all diesen Erwägungen ist der Revision der Erfolg zu versagen