Rechtssatz RS0034370
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034370
Geschäftszahl
5Ob695/76; 3Ob585/78; 8Ob247/80
Entscheidungsdatum
12.02.1981
Rechtssatz
Der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau wurzelt - ebenso wie der während des Bestehens der Ehe - in dem Ehegelöbnis und der darauf begründeten ehelichen Gemeinschaft und ist eine typische Nachwirkung der Ehe. Er ist deshalb wie alle im Personenrecht und Familienrecht begründeten Ansprüche nach § 1481 ABGB unverjährbar, soweit er sich auf die Zukunft bezieht.Der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau wurzelt - ebenso wie der während des Bestehens der Ehe - in dem Ehegelöbnis und der darauf begründeten ehelichen Gemeinschaft und ist eine typische Nachwirkung der Ehe. Er ist deshalb wie alle im Personenrecht und Familienrecht begründeten Ansprüche nach Paragraph 1481, ABGB unverjährbar, soweit er sich auf die Zukunft bezieht.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 695/76
Entscheidungstext OGH 02.11.1976 5 Ob 695/76
Veröff: EvBl 1977/125 S 266 = SZ 49/127
- 3 Ob 585/78
Entscheidungstext OGH 31.01.1979 3 Ob 585/78
Veröff: EFSlg 33874
- 8 Ob 247/80
Entscheidungstext OGH 12.02.1981 8 Ob 247/80
nur: Der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau wurzelt - ebenso wie der während des Bestehens der Ehe - in dem Ehegelöbnis und der darauf begründeten ehelichen Gemeinschaft und ist eine typische Nachwirkung der Ehe. (T1) Veröff: SZ 54/17
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0034370
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2013
Dokumentnummer
JJR_19761102_OGH0002_0050OB00695_7600000_001