Die Revision ist nicht berechtigt.
Für die Gültigkeit eines mündlichen Testamentes ist gemäß dem § 585 ABGB die Absicht des Erblassers erforderlich, vor den Zeugen jetzt seinen letzten Willen zum Ausdruck zu bringen, wobei diese Personen dieser letzten Willenserklärung in dem Bewußtsein ihrer Zeugeneigenschaft beiwohnen müssen (vgl. SZ 18/46, SZ 22/135, SZ 32/120; Klang2 III, 323 f.; Koziol-Welser Grundriß3, II, 233). Die Untergerichte haben im vorliegenden Falle festgestellt, daß ein ernstlicher Testierwille nicht vorlag und dies daraus erschlossen, daß der Erblasser bei seinen Erklärungen gegenüber zufälligen Besuchern das Wort Testament nicht erwähnte und diese auch nicht ersuchte, als Testamentszeugen zu fungieren, auf der anderen Seite aber ausdrücklich im Zusammenhang mit dem Hinweis darauf, seine Schwester erbe als Entgelt für ihre Betreuung alles von ihm, auch ausdrücklich erklärte, daß er ohnehin alles aufgeschrieben habe. Wenn die Revisionswerberin demgegenüber vermeint, im angefochtenen Urteil sei die Bestimmung des § 585 ABGB verletzt worden, weil es nicht auf die äußere Erscheinungsform der erfolgten Erklärung ankomme, sondern auf die diesen Erklärungen zugrunde liegenden Absichten des Erblassers, so ist dies nur insoweit zutreffend, als es auch bei einer Jausenplauderei zu einer ernstlichen letzten Willenserklärung kommen konnte. Der weitere Vorwurf, die Untergerichte hätten die den Erklärungen des Erblassers zugrunde liegende Absicht nicht hinlänglich erforscht, ist aber nicht berechtigt. Diese Absicht ergibt sich vielmehr schon aus dem Wortlaut der Erklärung. Es trifft zwar zu, daß sich bei letztwilligen Verfügungen, für die es keinen Erklärungsempfänger gibt, der zu schützen wäre, die Auslegung weit mehr am subjektiven Sinne des Erklärenden zu orientieren hat, als dies bei Geschäften unter Lebenden geschehen darf, bei denen der Vertrauensschutz im Vordergrund steht. Grundsätzlich ist aber auch für die Auslegung einer Erklärung im Zusammenhang mit ihrer Überprüfung auf das Vorliegen einer letztwilligen Willenserklärung ihr Wortlaut maßgebend (vgl. Koziol-Welser3 II 228 f.). Dabei konnte die von der Revisionswerberin vermißte Feststellung über die besondere Verschlossenheit und Wortkargheit des Erblassers nicht von wesentlicher Bedeutung sein, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat. Der Erblasser hat sich ja bei dem Gespräch im Oktober 1971 gegenüber den Ehegatten G* und ihrer Tochter E* P* geäußert. Aus seinen Äußerungen ging hervor, daß er bereits schriftlich letztwillig über sein Vermögen verfügt habe und es war kein Hinweis dafür gegeben, daß er aus Gründen besonderen Mißtrauens oder aus Sicherheitsgründen nun ein mündliches Testament machen wollte. Dies haben auch die Besucher so aufgefaßt. Wenn die Revision auf entgegengesetzte Aussagen dieser Zeugen hinweist, so reißt sie diesbezüglich einzelne Sätze aus ihrem Zusammenhang. E* P* hat angegeben, der Erblasser habe sie nicht zu Zeugen aufgerufen, er sagte, er hätte ohnehin alles aufgeschrieben. Sie habe auch nicht den Eindruck gehabt, daß er jetzt vor ihnen seinen letzten Willen errichten wollte (AS 53). Auch die Zeugin C* G* gab an, daß sie zwar den Eindruck hatte, daß der Erblasser damals etwas bewußt mitteilen wollte, daß sie sich aber nicht daran erinnern könne, daß damals davon die Rede gewesen wäre, sie möge im Falle seines Todes als Zeugin gehen (AS 27). Der Zeuge J* G* hatte den Eindruck, daß bei dem Gespräch die Testamentserrichtung bereits erledigt war (AS 28).Für die Gültigkeit eines mündlichen Testamentes ist gemäß dem Paragraph 585, ABGB die Absicht des Erblassers erforderlich, vor den Zeugen jetzt seinen letzten Willen zum Ausdruck zu bringen, wobei diese Personen dieser letzten Willenserklärung in dem Bewußtsein ihrer Zeugeneigenschaft beiwohnen müssen vergleiche SZ 18/46, SZ 22/135, SZ 32/120; Klang2 römisch drei, 323 f.; Koziol-Welser Grundriß3, römisch zwei, 233). Die Untergerichte haben im vorliegenden Falle festgestellt, daß ein ernstlicher Testierwille nicht vorlag und dies daraus erschlossen, daß der Erblasser bei seinen Erklärungen gegenüber zufälligen Besuchern das Wort Testament nicht erwähnte und diese auch nicht ersuchte, als Testamentszeugen zu fungieren, auf der anderen Seite aber ausdrücklich im Zusammenhang mit dem Hinweis darauf, seine Schwester erbe als Entgelt für ihre Betreuung alles von ihm, auch ausdrücklich erklärte, daß er ohnehin alles aufgeschrieben habe. Wenn die Revisionswerberin demgegenüber vermeint, im angefochtenen Urteil sei die Bestimmung des Paragraph 585, ABGB verletzt worden, weil es nicht auf die äußere Erscheinungsform der erfolgten Erklärung ankomme, sondern auf die diesen Erklärungen zugrunde liegenden Absichten des Erblassers, so ist dies nur insoweit zutreffend, als es auch bei einer Jausenplauderei zu einer ernstlichen letzten Willenserklärung kommen konnte. Der weitere Vorwurf, die Untergerichte hätten die den Erklärungen des Erblassers zugrunde liegende Absicht nicht hinlänglich erforscht, ist aber nicht berechtigt. Diese Absicht ergibt sich vielmehr schon aus dem Wortlaut der Erklärung. Es trifft zwar zu, daß sich bei letztwilligen Verfügungen, für die es keinen Erklärungsempfänger gibt, der zu schützen wäre, die Auslegung weit mehr am subjektiven Sinne des Erklärenden zu orientieren hat, als dies bei Geschäften unter Lebenden geschehen darf, bei denen der Vertrauensschutz im Vordergrund steht. Grundsätzlich ist aber auch für die Auslegung einer Erklärung im Zusammenhang mit ihrer Überprüfung auf das Vorliegen einer letztwilligen Willenserklärung ihr Wortlaut maßgebend vergleiche Koziol-Welser3 römisch zwei 228 f.). Dabei konnte die von der Revisionswerberin vermißte Feststellung über die besondere Verschlossenheit und Wortkargheit des Erblassers nicht von wesentlicher Bedeutung sein, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat. Der Erblasser hat sich ja bei dem Gespräch im Oktober 1971 gegenüber den Ehegatten G* und ihrer Tochter E* P* geäußert. Aus seinen Äußerungen ging hervor, daß er bereits schriftlich letztwillig über sein Vermögen verfügt habe und es war kein Hinweis dafür gegeben, daß er aus Gründen besonderen Mißtrauens oder aus Sicherheitsgründen nun ein mündliches Testament machen wollte. Dies haben auch die Besucher so aufgefaßt. Wenn die Revision auf entgegengesetzte Aussagen dieser Zeugen hinweist, so reißt sie diesbezüglich einzelne Sätze aus ihrem Zusammenhang. E* P* hat angegeben, der Erblasser habe sie nicht zu Zeugen aufgerufen, er sagte, er hätte ohnehin alles aufgeschrieben. Sie habe auch nicht den Eindruck gehabt, daß er jetzt vor ihnen seinen letzten Willen errichten wollte (AS 53). Auch die Zeugin C* G* gab an, daß sie zwar den Eindruck hatte, daß der Erblasser damals etwas bewußt mitteilen wollte, daß sie sich aber nicht daran erinnern könne, daß damals davon die Rede gewesen wäre, sie möge im Falle seines Todes als Zeugin gehen (AS 27). Der Zeuge J* G* hatte den Eindruck, daß bei dem Gespräch die Testamentserrichtung bereits erledigt war (AS 28).
Bei den Feststellungen der Untergerichte über einen fehlenden ernstlichen Testierwillen des Erblassers und das fehlende Bewußtsein der obgenannten Personen Zeugen der Erklärung einer letztwilligen Verfügung zu sein, sind auch keine wesentlichen Aktenwidrigkeiten unterlaufen. Es trifft zwar zu, daß das Berufungsgericht bei der Erörterung der Beweiswürdigung irrtümlich der Auffassung war, die Aussagen der Testamentszeugen zu 6 Hc 22/75 des Bezirksgerichtes F* seien im Verlassenschaftsverfahren erfolgt, während die Vernehmung in Wahrheit im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens durch einen ersuchten Richter gemäß §§ 282 f ZPO geschehen ist. Der Revisionsgrund nach § 503 Z 3 ZPO kann aber nur vorliegen, wenn das Berufungsgericht in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt den Inhalt einer Beweisurkunde, eines Protokolles oder eines sonstigen Aktenstückes versehentlich unrichtig wiedergegeben hat und infolgedessen bei seiner rechtlichen Beurteilung von einem fehlerhaften Sachverhaltsbild ausgegangen ist. Nun haben aber sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht bei der Erörterung der Beweiswürdigung die Aussagen der drei als Testamentszeugen genannten Personen, die vom erkennenden Gericht niemals unmittelbar vernommen wurden, eingehend überprüft und abgewogen. Die unterlaufene Aktenwidrigkeit kann daher nicht als entscheidungswesentlich angesehen werden. Insoweit die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang Teile der Aussagen der Zeugen C* G* und E* P* aus ihren Rechtshilfevernehmungen zitiert, geschieht dies, wie bereits dargelegt, unvollständig. Die Revisionsausführungen fallen auch hier in Wahrheit in den Bereich der im Revisionsverfahren irrevisiblen Beweiswürdigung.Bei den Feststellungen der Untergerichte über einen fehlenden ernstlichen Testierwillen des Erblassers und das fehlende Bewußtsein der obgenannten Personen Zeugen der Erklärung einer letztwilligen Verfügung zu sein, sind auch keine wesentlichen Aktenwidrigkeiten unterlaufen. Es trifft zwar zu, daß das Berufungsgericht bei der Erörterung der Beweiswürdigung irrtümlich der Auffassung war, die Aussagen der Testamentszeugen zu 6 Hc 22/75 des Bezirksgerichtes F* seien im Verlassenschaftsverfahren erfolgt, während die Vernehmung in Wahrheit im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens durch einen ersuchten Richter gemäß Paragraphen 282, f ZPO geschehen ist. Der Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO kann aber nur vorliegen, wenn das Berufungsgericht in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt den Inhalt einer Beweisurkunde, eines Protokolles oder eines sonstigen Aktenstückes versehentlich unrichtig wiedergegeben hat und infolgedessen bei seiner rechtlichen Beurteilung von einem fehlerhaften Sachverhaltsbild ausgegangen ist. Nun haben aber sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht bei der Erörterung der Beweiswürdigung die Aussagen der drei als Testamentszeugen genannten Personen, die vom erkennenden Gericht niemals unmittelbar vernommen wurden, eingehend überprüft und abgewogen. Die unterlaufene Aktenwidrigkeit kann daher nicht als entscheidungswesentlich angesehen werden. Insoweit die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang Teile der Aussagen der Zeugen C* G* und E* P* aus ihren Rechtshilfevernehmungen zitiert, geschieht dies, wie bereits dargelegt, unvollständig. Die Revisionsausführungen fallen auch hier in Wahrheit in den Bereich der im Revisionsverfahren irrevisiblen Beweiswürdigung.
Es kann auch der Mängelrüge der Revision kein Erfolg beschieden sein. Diese wird in der Richtung geltend gemacht, daß im erstinstanzlichen Verfahren die Vernehmung der Zeugin Dr. I* A* sowie die Beischaffung der Akten über den Vaterschaftsprozeß und über Strafverfahren im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung des Erblassers mit einem Verwandten unterblieben seien. Die Vernehmung der Rechtsanwältin Dr. A* wurde zum Beweise dafür beantragt, daß der Erblasser die ererbte Mühle infolge verschiedener Schwierigkeiten mit den Behörden nicht in Betrieb nehmen konnte. Das Berufungsgericht hat eingehend zu den diesbezüglich gerügten Mängeln des erstgerichtlichen Verfahrens Stellung genommen und diese verneint. Eine Wiederholung der als unstichhältig erkannten Rüge im Revisionsverfahren ist aber nach ständiger Judikatur unzulässig (vgl. SZ 22/106, SZ 27/4 u.v.a). Da das Berufungsgericht die in der Mängelrüge der Berufung gerügte Unterlassung von Beweisaufnahmen nicht zu Unrecht mit der Begründung für irrelevant erachtet hat, ein taugliches Beweisthema sei in erster Instanz nicht angegeben worden, kann der Hinweis der Revisionswerberin auf die in SZ 38/120, wiedergegebene oberstgerichtliche Entscheidung und andere in gleiche Richtung gehende Entscheidungen nicht zielführend sein.Es kann auch der Mängelrüge der Revision kein Erfolg beschieden sein. Diese wird in der Richtung geltend gemacht, daß im erstinstanzlichen Verfahren die Vernehmung der Zeugin Dr. I* A* sowie die Beischaffung der Akten über den Vaterschaftsprozeß und über Strafverfahren im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung des Erblassers mit einem Verwandten unterblieben seien. Die Vernehmung der Rechtsanwältin Dr. A* wurde zum Beweise dafür beantragt, daß der Erblasser die ererbte Mühle infolge verschiedener Schwierigkeiten mit den Behörden nicht in Betrieb nehmen konnte. Das Berufungsgericht hat eingehend zu den diesbezüglich gerügten Mängeln des erstgerichtlichen Verfahrens Stellung genommen und diese verneint. Eine Wiederholung der als unstichhältig erkannten Rüge im Revisionsverfahren ist aber nach ständiger Judikatur unzulässig vergleiche SZ 22/106, SZ 27/4 u.v.a). Da das Berufungsgericht die in der Mängelrüge der Berufung gerügte Unterlassung von Beweisaufnahmen nicht zu Unrecht mit der Begründung für irrelevant erachtet hat, ein taugliches Beweisthema sei in erster Instanz nicht angegeben worden, kann der Hinweis der Revisionswerberin auf die in SZ 38/120, wiedergegebene oberstgerichtliche Entscheidung und andere in gleiche Richtung gehende Entscheidungen nicht zielführend sein.
Es steht sohin fest, daß im Zusammenhang mit dem von der Revisionswerberin behaupteten mündlichen Testament ein ernstlicher Testierwille des Erblassers nicht vorlag und daß die drei genannten Zeugen bei der Äußerung des Erblassers nicht das Bewußtsein hatten, Zeugen einer letztwilligen Verfügung zu sein. In diesem Zusammenhang kann weder ein wesentlicher Verfahrensmangel des Berufungsverfahrens noch eine wesentliche Aktenwidrigkeit des angefochtenen Urteils wahrgenommen werden. Soweit in der Revision vor allem darzustellen versucht wird, daß doch eine ernstliche Testierabsicht des Erblassers bestanden habe und die Zeugen wohl gewußt hätten, daß sie Zeugen einer letztwilligen Verfügung seien, geht es der Revisionswerberin um eine für sie günstigere Veränderung der Feststellungsgrundlage, die sie im Revisionsverfahren aber nicht mehr erreichen kann.
Der unbegründeten Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.