Unbestritten ist, daß der Kläger am 8. Oktober 1963 Mieter eine Atelier-Wohnung im Haus Wien, Z-Gasse 3 bis 5, war. An diesem Tag versuchte der Zweitbeklagte als Monteur der Erstbeklagten im Auftrag des Klägers, einen Schaden an der Etagenheizung dieser Wohnung zu beheben. Infolge seiner unsachgemäßen Handhabung eines Schweißgerätes gerieten die vom Kläger in seiner Wohnung angebrachten Isoliermatten in Brand; die Wohnung des Klägers sowie das Haus wurden erheblich beschädigt. Mit Urteil des StBG Wien 23. Juni 1964 wurden sowohl der Kläger als auch der Zweitbeklagte rechtskräftig der Übertretung der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst schuldig erkannt, u zw der Zweitbeklagte, weil er unvorsichtig mit dem Schweißgerät hantierte, der Kläger aber, weil er statt des von der Baubehörde angeordneten Materials leicht brennbare Matten zur Isolierung seiner Wohnung verwendet hatte.
Mit der vorliegenden, am 15. Februar 1965 eingebrachten Klage machte der Kläger gegen beide Beklagte Schadenersatzansprüche wegen dieses Vorfalls geltend, wobei er ein eigenes Mitverschulden von 35% am verursachten Schaden konzedierte. Die Haftung der Erstbeklagten wurde aus § 1313a ABGB abgeleitet. Im einzelnen machte der Kläger geltend:Mit der vorliegenden, am 15. Februar 1965 eingebrachten Klage machte der Kläger gegen beide Beklagte Schadenersatzansprüche wegen dieses Vorfalls geltend, wobei er ein eigenes Mitverschulden von 35% am verursachten Schaden konzedierte. Die Haftung der Erstbeklagten wurde aus Paragraph 1313 a, ABGB abgeleitet. Im einzelnen machte der Kläger geltend:
1. Den Ersatz seiner Aufwendungen für den Ausbau der Atelier-Wohnung
im Betrag von 538.105.79 S; 2. den Ersatz
des Anschaffungswerts der durch den Brand vernichteten Einrichtung
seiner Wohnung im Betrag von 329.091.01 S; 3. den Ersatz des
Honorars des im Auftrag der Baubehörde beigezogenen Statikers
5.600,-- S; 4. den Ersatz der dem Kläger vorgeschriebenen Gebühr für
einen Autostellplatz 10.462.40 S 5. den Ersatz jenes
Betrages, den der Hauseigentümer vom Kläger als entgangenen Mietzins
und als anteilige Kosten für die Herstellung einer Gassteigleitung
verlangt habe 44.465.70 S ------------- zusammen
927.724.90 S.
Unter Berücksichtigung seines eigenen Mitverschuldens begehrte der
Kläger von beiden Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung von 65%
des zuletzt genannten Betrages, somit 603.021.18 S samt 4% Zinsen
seit 15. Februar 1965 (Klagstag). Im Zuge des Verfahrens anerkannte
der Kläger ein 50%iges Mitverschulden und reduzierte zunächst sein
Klagebegehren dementsprechend auf 463.862.45
S s. A. In der Folge dehnte er jedoch sein Begehren am 23. Jänner
1967 um 150.493.85 S samt 4%
Zinsen seit 4. Oktober 1966 mit der Begründung aus, daß a) die beiden Beklagten ihn zu 45 C 283/66 des BG Innere Stadt Wien auf Zahlung von 200.000 S samt 4% Zinsen seit 4. Oktober 1966 und b) die nö Brandschaden-Versicherungs-AG ihn zu 45 C 279/66 des BG Innere Stadt Wien auf Zahlung von 100.987.70 S samt 4% Zinsen seit 4. Oktober 1966 als Schadenersatz aus dem eingangs erwähnten Brand geklagt hätten. Im Hinblick auf das 50%ige Mitverschulden der Beklagten an dem verursachten Schaden verlange der Kläger von den Beklagten die Hälfte der genannten Beträge. Sein
------------ Klagebegehren betrug daher zuletzt
614.356.30 S samt Staffelzinsen.
Gegenüber dem zunächst geltend gemachten Schadenersatzbegehren wendeten die Beklagten ein, daß den Kläger, wenn schon nicht das Alleinverschulden, so doch das weitaus überwiegende Verschulden an dem eingetretenen Schaden treffe. Der Zweitbeklagte machte überdies gegen den Klageanspruch aufrechnungsweise Gegenforderungen mit der Behauptung geltend, daß er zusammen mit dem Kläger aus dem Brand dritten Personen gegenüber schadenersatzpflichtig geworden sei; er regressiere sich diesbezüglich beim Kläger. Dem Kläger fehle auch die Aktivlegitimation, weil er seine Schadenersatzansprüche dritten Personen zediert habe. Gegenüber der Klageausdehnung behaupteten beide Beklagte, daß der Hauseigentümer durch den Brand einen Schaden von 403.951 S erlitten habe. Die Beklagten hätten hievon 302.963.30 S eingelöst und somit die Forderung des Hausherrn teilweise beglichen. Dieser Betrag werde als Gegenforderung aufrechnungsweise geltend gemacht.
Da aus dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen war, wie sich seine unter P 1 und 2 geltend gemachten Schadenersatzansprüche zusammensetzten, wurde er vom Erstgericht angewiesen, diese Forderungen entsprechend aufzuschlüsseln, worauf der Kläger auf zwei Zusammenstellungen sowie auf die Ausführungen des Sachverständigen verwies und sich auf weiter vorzulegende Belege berief. Bei der Streitverhandlungstagsatzung vom 1. April 1968 beantragte er, den Sachverständigen Ing M zur nächsten Streitverhandlung neuerlich zu laden, nachdem die noch erforderlichen Belege vorgelegt worden seien. Das Erstgericht machte die Ladung der beiden bis dahin zugezogenen Sachverständigen vom Erlag eines weiteren Kostenvorschusses von je 1000 S binnen 14 Tagen durch den Kläger abhängig. Am 23. April 1968 erlegte der Kläger den Kostenvorschuß von 2000 S. Darauf wurde die mündliche Streitverhandlung für den 24. Juni 1968 anberaumt und die Sachverständigen hiezu geladen. Mit Eingaben v 15. und 16. Mai 1968 teilten die beiden Sachverständigen dem Gericht mit, daß sie am 24. Juni 1968 am Erscheinen verhindert seien. Mit einem außerhalb der Streitverhandlung erlassenen und dem Kläger am 14. Juni 1968 zugestellten Beschluß wurde dem Kläger aufgetragen, zur Deckung der Sachverständigengebühren einen weiteren Vorschuß von 5000 S binnen drei Wochen zu erlegen. Mit Schriftsatz v 10. Juni 1968 teilte der Kläger dem Gericht mit, daß er die nötigen Belege dem Sachverständigen Ing M unmittelbar übersendet habe. Zur Streitverhandlung am 24. Juni 1968 erschienen die Streitteile nicht, so daß Ruhen des Verfahrens eintrat. Am 22. April 1969 erlegte der Kläger den Kostenvorschuß von 5000 S und beantragte mit Schriftsatz v 25. April 1969 die Fortsetzung des Verfahrens. Bei der nun folgenden Tagsatzung zur Streitverhandlung wendeten die Beklagten Verjährung ein, weil der Kläger die Klage nicht gehörig fortgesetzt habe. Demgegenüber brachte der Kläger vor, daß er den Fortsetzungsantrag deshalb nicht früher gestellt habe, weil er den ihm aufgetragenen Kostenvorschuß von 5000 S zunächst nicht habe aufbringen können. Er sei auch der Meinung gewesen, daß der Sachverständige während der Zeit des Ruhens des Verfahrens auf Grund der ihm übermittelten Unterlagen sein Gutachten ergänzen werde. Ferner legte der Kläger ohne nähere Ausführungen hiezu sein Schreiben an den Sachverständigen Ing M v 20. Juni 1968 vor.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, weil die geltend gemachten Ansprüche nunmehr verjährt seien. Der Kläger habe die Klage nicht gehörig fortgesetzt, sondern erst zehn Monate nach Eintritt des Ruhens des Verfahrens einen Fortsetzungsantrag gestellt. Seine Erklärung, daß er den ihm aufgetragenen Kostenvorschuß nicht früher habe erlegen können, sei nicht stichhaltig und rechtlich belanglos. Trotz Anleitung bei der Streitverhandlung am 1. April 1968 sei der Kläger nicht in der Lage gewesen, die angeblich vernichteten Einrichtungsgegenstände seiner Wohnung, für deren Ersatz er einen Betrag von 329.091.01 S verlange, auch nur aufzuzählen. Im Strafverfahren sei lediglich von einer verbrannten Matratze die Rede gewesen. Auch die im Strafverfahren und nunmehr vorgelegten Lichtbilder zeigten keine verbrannten Möbelstücke. Der Kläger sei im Jahr 1966 wegen Veruntreuung verurteilt worden, weil er unter Eigentumsvorbehalt gekauftes Mobilar veräußert hatte. Daß die Beklagten von ihrem Recht, ihrerseits die Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen, keinen Gebrauch gemacht hätten, ändere nichts daran, daß durch die beharrliche Untätigkeit des Klägers das Verfahren gehemmt worden sei.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Sache an das Erstgericht zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung zurück. Es könne noch nicht gesagt werden, ob die Klage gehörig fortgesetzt worden sei, denn es komme nicht nur auf die Dauer der Nichtfortsetzung des Verfahrens, sondern auch auf deren Grund an. Grundsätzlich sei freilich der Kläger verpflichtet, das Verfahren fortzusetzen, weil eine ungewöhnlich lange Untätigkeit zum Ausdruck bringe, daß ihm an der Erreichung des Prozeßziels nichts gelegen sei. In einem solchen Fall müsse die gehörige Fortsetzung des Verfahrens verlangt werden. Diesfalls sei es aber noch unklar, ob das Verhalten des Klägers als eine solche ungewöhnlich lange Untätigkeit angesprochen werden müsse. Schließlich habe der Kläger noch vor der Tagsatzung v 24. Juni 1968 den ihm aufgetragenen Kostenvorschuß erlegt und damit seinen Willen zur Prozeßfortsetzung zu erkennen gegeben. Der Kläger behaupte auch, daß die Streitverhandlung v 24. Juni 1968 wegen Verhinderung der Sachverständigen unbesucht geblieben sei. Schließlich habe der Klagevertreter dem Erstgericht schon im Februar 1969 die Absicht seines Mandanten, den Prozeß fortzusetzen, bekanntgegeben. Wenn der Grund der weiteren Verzögerung wirklich darin gelegen sei, daß der Kläger den ihm zusätzlich aufgetragenen Kostenvorschuß von 5000 S nicht habe erlegen können, dann sei von einer beharrlichen Untätigkeit des Klägers nicht zu sprechen. Überdies komme die dreijährige Verjährungszeit nur für die Schadenersatzansprüche des Klägers in Betracht. Er mache aber auch Regreßansprüche i S des § 1302, letzter Halbsatz, ABGB geltend, für die die 30jährige Verjährungszeit gelte. Dieser Anspruch sei allerdings nur gegeben, wenn der Kläger den Schaden bereits ersetzt habe. Es müsse somit auf die angegebenen Gründe des Klägers dafür, daß er erst sieben Monate nach Ablauf der gesetzlichen Ruhensfrist die Fortsetzung des Verfahrens beantragt habe, eingegangen werden. Sollte sich ergeben, daß die Einbringung der Klage die Verjährung unterbrochen habe, dann seien auch für den Schadenersatzanspruch des Klägers die erforderlichen Feststellungen zu treffen.Das Berufungsgericht hob dieses Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Sache an das Erstgericht zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung zurück. Es könne noch nicht gesagt werden, ob die Klage gehörig fortgesetzt worden sei, denn es komme nicht nur auf die Dauer der Nichtfortsetzung des Verfahrens, sondern auch auf deren Grund an. Grundsätzlich sei freilich der Kläger verpflichtet, das Verfahren fortzusetzen, weil eine ungewöhnlich lange Untätigkeit zum Ausdruck bringe, daß ihm an der Erreichung des Prozeßziels nichts gelegen sei. In einem solchen Fall müsse die gehörige Fortsetzung des Verfahrens verlangt werden. Diesfalls sei es aber noch unklar, ob das Verhalten des Klägers als eine solche ungewöhnlich lange Untätigkeit angesprochen werden müsse. Schließlich habe der Kläger noch vor der Tagsatzung v 24. Juni 1968 den ihm aufgetragenen Kostenvorschuß erlegt und damit seinen Willen zur Prozeßfortsetzung zu erkennen gegeben. Der Kläger behaupte auch, daß die Streitverhandlung v 24. Juni 1968 wegen Verhinderung der Sachverständigen unbesucht geblieben sei. Schließlich habe der Klagevertreter dem Erstgericht schon im Februar 1969 die Absicht seines Mandanten, den Prozeß fortzusetzen, bekanntgegeben. Wenn der Grund der weiteren Verzögerung wirklich darin gelegen sei, daß der Kläger den ihm zusätzlich aufgetragenen Kostenvorschuß von 5000 S nicht habe erlegen können, dann sei von einer beharrlichen Untätigkeit des Klägers nicht zu sprechen. Überdies komme die dreijährige Verjährungszeit nur für die Schadenersatzansprüche des Klägers in Betracht. Er mache aber auch Regreßansprüche i S des Paragraph 1302,, letzter Halbsatz, ABGB geltend, für die die 30jährige Verjährungszeit gelte. Dieser Anspruch sei allerdings nur gegeben, wenn der Kläger den Schaden bereits ersetzt habe. Es müsse somit auf die angegebenen Gründe des Klägers dafür, daß er erst sieben Monate nach Ablauf der gesetzlichen Ruhensfrist die Fortsetzung des Verfahrens beantragt habe, eingegangen werden. Sollte sich ergeben, daß die Einbringung der Klage die Verjährung unterbrochen habe, dann seien auch für den Schadenersatzanspruch des Klägers die erforderlichen Feststellungen zu treffen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Beklagten gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes nicht Folge.