Aus der Begründung:
Insoweit eine Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses gerügt wird, weil in diesem auf einen anderen kurz vor der angefochtenen Entscheidung ergangenen Beschluß des Rekursgerichtes verwiesen wird, die daher auch nicht veröffentlicht sein könne und dessen Inhalt unbekannt sei, so trifft es wohl zu, daß insoweit eine gehörige Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht vorliegt. Das Rekursgericht hat aber hinreichend deutlich die Begründung für den angefochtenen Beschluß so zusammengefaßt, daß jedenfalls in Grundbuchsachen die für eine juristische Person einschreitenden Organe die ihnen zukommende Vertretungsbefugnis urkundlich nachzuweisen hätten.
Diese strenge Auffassung wurde insbesondere auch im Zusammenhang mit der Ausstellung der einem Rechtsanwalt erteilten Einschreitervollmacht bereits von Goldschmidt vertreten (Die Verfassung von Grundbucheingaben[1], 170; Die Vollmacht im Grundbuchverkehr, NZ 1937, 135). Gegen die Auffassung Goldschmidts wendete sich aber Ratzenhofer, weil beim Erwerb eines Rechtes durch eine juristische Person ein Nachweis einer Zeichnungsbefugnis nur dann beizubringen sei, wenn konkrete Verdachtsgrunde gegen die Einschreiterbefugnis vorlägen. Grundsätzlich sei vom Vorliegen einer solchen Befugnis auszugehen. Goldschmidt wird der Vorwurf gemacht, vorhandene Judikatur nur einseitig berücksichtigt zu haben (JBl. 1933, 46).
Der OGH hat, soweit überschaubar, zu diesem Problem nur in seiner Entscheidung vom 1. Juni 1929, 2 Ob 266/29 (AnwZ 1929, 178) Stellung genommen. Ausgehend davon, daß eine Beglaubigung der Unterschrift nur bezüglich derjenigen. Person erforderlich sei, deren Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden soll, sei für das Grundbuchgericht der Inhalt der in gehöriger Form (§§ 26, 27 GBG) errichteten Urkunde auch bezüglich der Zeichnung der Parteien maßgebend. Gerade so, wie nun gegenüber einer Einzelperson auch bei einem zweiseitigen Vertrag nicht von vornherein ihre Existenz und Handlungsfähigkeit nachzuweisen sei, müsse auch bei Gesellschaften zunächst die Zeichnung der Firma genügen. Hinsichtlich des Nachweises der Zeichnungsberechtigung sei maßgebend, daß es sich nicht um eine bücherliche Eintragung gegen den Einschreiter handle. Die Beibringung eines Registerauszuges zum Nachweis der Zeichnungsberechtigung der dabei einschreitenden Organe sei nur zu fordern, wenn begrundete Bedenken im Sinne des § 94 Abs. I Z. 2 GBG bestunden. Im gleichen Sinne hat auch das Oberlandesgericht Wien entschieden (AnwZ 1929, 446). Auch Feil vertritt die Auffassung, daß der Nachweis der Zeichnungsberechtigung nur dann urkundlich beizubringen ist, wenn bei Erwerbung eines Rechtes konkrete Verdachtsgrunde gegen die Rechtsfähigkeit der einschreitenden Körperschaft oder gegen die Vertretungsbefugnis der auftretenden Organe vorliegen (Österr. Grundbuchsrecht, 290). Insoweit das Oberlandesgericht Wien in einer Entscheidung vom 3. Dezember 1930, NZ 1931, 79, die Auffassung von der Notwendigkeit einer urkundlich belegten Vertretungsbefugnis in Gestalt einer amtlichen Bestätigung der Zeichnungsbefugnis vertreten hat, betraf dies offenbar die Aufgabe eines Rechtes. Demgegenüber kann das vom Rekursgericht in einer früheren Entscheidung (Rechtspflegersammlung 1971, 49) aufgestellte Postulat nach einem besonders weitgehenden Formalismus im Zusammenhang mit der aufgezeigten Frage der "gerade in Grundbuchsachen im Interesse der Rechtssicherheit und wegen der Beispielfolgen, die Abweichungen von den Regeln des Grundbuchrechtes nach sich ziehen würden", erforderlich wäre, nicht überzeugen. Gerade aus dem § 77 Abs. 3 GBG ist zu entnehmen, daß beim Erwerb von Rechten und bei der Löschung von Lasten vertretener Personen weniger strenge Maßstäbe an die Vertretungsbefugnis gesetzlich oder gerichtlich bestellter Vertreter gelegt werden sollen, weil sie keiner besonderer Ermächtigung für ihr Einschreiten bedürfen. Demzufolge kann die Auffassung des Rekursgerichtes auch nicht in der Bestimmung des § 4 ZPO ihre Erhärtung finden. Auch darnach ist nur dann, wenn Zweifel darüber aufkommt, ob der als Vertreter Einschreitende tatsächlich nach dem Gesetz die Vertretungsbefugnis besitzt, die Vorlage der notwendigen Urkunden aufzutragen und das Vorliegen der Prozeßvoraussetzungen, zu klären (vgl. Fasching II, 146). Konkrete Bedenken gegen die Annahme, daß die Unterschriften bei Fertigung des Gesuches und der Prozeßvollmacht an die Rekursverfasser von den hiezu zeichnungsberechtigten Organen der Rekurswerberin stammen, sind aus dem Akteninhalt nicht abzuleiten. Auf die Leserlichkeit der Unterschriften bei Fertigung der Vollmachtgeberin kommt es nicht an, weil die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 GBG nicht vorliegen. Es ist der Rekurswerberin demzufolge auch darin beizupflichten, daß die vom Rekursgericht geforderte Amtsbestätigung mit der Bekanntgabe der vertretungsbefugten Organe der Einschreiterin nicht zielführend sein könnte, weil damit nicht nachgewiesen wäre, daß die vorliegenden Unterschriften von diesen stammen.Der OGH hat, soweit überschaubar, zu diesem Problem nur in seiner Entscheidung vom 1. Juni 1929, 2 Ob 266/29 (AnwZ 1929, 178) Stellung genommen. Ausgehend davon, daß eine Beglaubigung der Unterschrift nur bezüglich derjenigen. Person erforderlich sei, deren Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden soll, sei für das Grundbuchgericht der Inhalt der in gehöriger Form (Paragraphen 26, 27, GBG) errichteten Urkunde auch bezüglich der Zeichnung der Parteien maßgebend. Gerade so, wie nun gegenüber einer Einzelperson auch bei einem zweiseitigen Vertrag nicht von vornherein ihre Existenz und Handlungsfähigkeit nachzuweisen sei, müsse auch bei Gesellschaften zunächst die Zeichnung der Firma genügen. Hinsichtlich des Nachweises der Zeichnungsberechtigung sei maßgebend, daß es sich nicht um eine bücherliche Eintragung gegen den Einschreiter handle. Die Beibringung eines Registerauszuges zum Nachweis der Zeichnungsberechtigung der dabei einschreitenden Organe sei nur zu fordern, wenn begrundete Bedenken im Sinne des Paragraph 94, Abs. römisch eins Ziffer 2, GBG bestunden. Im gleichen Sinne hat auch das Oberlandesgericht Wien entschieden (AnwZ 1929, 446). Auch Feil vertritt die Auffassung, daß der Nachweis der Zeichnungsberechtigung nur dann urkundlich beizubringen ist, wenn bei Erwerbung eines Rechtes konkrete Verdachtsgrunde gegen die Rechtsfähigkeit der einschreitenden Körperschaft oder gegen die Vertretungsbefugnis der auftretenden Organe vorliegen (Österr. Grundbuchsrecht, 290). Insoweit das Oberlandesgericht Wien in einer Entscheidung vom 3. Dezember 1930, NZ 1931, 79, die Auffassung von der Notwendigkeit einer urkundlich belegten Vertretungsbefugnis in Gestalt einer amtlichen Bestätigung der Zeichnungsbefugnis vertreten hat, betraf dies offenbar die Aufgabe eines Rechtes. Demgegenüber kann das vom Rekursgericht in einer früheren Entscheidung (Rechtspflegersammlung 1971, 49) aufgestellte Postulat nach einem besonders weitgehenden Formalismus im Zusammenhang mit der aufgezeigten Frage der "gerade in Grundbuchsachen im Interesse der Rechtssicherheit und wegen der Beispielfolgen, die Abweichungen von den Regeln des Grundbuchrechtes nach sich ziehen würden", erforderlich wäre, nicht überzeugen. Gerade aus dem Paragraph 77, Absatz 3, GBG ist zu entnehmen, daß beim Erwerb von Rechten und bei der Löschung von Lasten vertretener Personen weniger strenge Maßstäbe an die Vertretungsbefugnis gesetzlich oder gerichtlich bestellter Vertreter gelegt werden sollen, weil sie keiner besonderer Ermächtigung für ihr Einschreiten bedürfen. Demzufolge kann die Auffassung des Rekursgerichtes auch nicht in der Bestimmung des Paragraph 4, ZPO ihre Erhärtung finden. Auch darnach ist nur dann, wenn Zweifel darüber aufkommt, ob der als Vertreter Einschreitende tatsächlich nach dem Gesetz die Vertretungsbefugnis besitzt, die Vorlage der notwendigen Urkunden aufzutragen und das Vorliegen der Prozeßvoraussetzungen, zu klären vergleiche Fasching römisch zwei, 146). Konkrete Bedenken gegen die Annahme, daß die Unterschriften bei Fertigung des Gesuches und der Prozeßvollmacht an die Rekursverfasser von den hiezu zeichnungsberechtigten Organen der Rekurswerberin stammen, sind aus dem Akteninhalt nicht abzuleiten. Auf die Leserlichkeit der Unterschriften bei Fertigung der Vollmachtgeberin kommt es nicht an, weil die Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz eins, GBG nicht vorliegen. Es ist der Rekurswerberin demzufolge auch darin beizupflichten, daß die vom Rekursgericht geforderte Amtsbestätigung mit der Bekanntgabe der vertretungsbefugten Organe der Einschreiterin nicht zielführend sein könnte, weil damit nicht nachgewiesen wäre, daß die vorliegenden Unterschriften von diesen stammen.
Wenn das Rekursgericht einen Rekurs als unzulässig zurückgewiesen hat, ist es dem OGH verwehrt, anläßlich der Entscheidung über diesen Zurückweisungsbeschluß gleich in der Sache selbst zu erkennen, wenn dadurch der Instanzenzug verschoben würde. Der OGH darf nicht sachlich über eine Frage entscheiden, über die er im Hinblick auf § 126 Abs. 1 GBG unter Umständen gar nicht zu entscheiden hätte (SZ 43/212; JBl. 1975, 549; 1 Ob 647/76 u. v. a.).Wenn das Rekursgericht einen Rekurs als unzulässig zurückgewiesen hat, ist es dem OGH verwehrt, anläßlich der Entscheidung über diesen Zurückweisungsbeschluß gleich in der Sache selbst zu erkennen, wenn dadurch der Instanzenzug verschoben würde. Der OGH darf nicht sachlich über eine Frage entscheiden, über die er im Hinblick auf Paragraph 126, Absatz eins, GBG unter Umständen gar nicht zu entscheiden hätte (SZ 43/212; JBl. 1975, 549; 1 Ob 647/76 u. v. a.).