Der Revisionsrekurs ist teilweise berechtigt.
Zunächst ist festzuhalten, daß das Anteilseigentum der Antragstellerinnen hier außer Betracht bleiben muß, weil sie nach den Feststellungen zugleich Mithauptmieter der Geschäftsräumlichkeit sind und der Mehrheitseigentümerin daher in Ansehung der ihre Rechtsstellung als Hauptmieter regelnden Bestimmungen des auf das Bestandobjekt anzuwendenden Mietrechtsgesetzes nicht anders gegenüber stehen wie der Mieter dem Vermieter sonst. Die Vermieterin beharrt auf ihrem die Zulässigkeit der sachlichen Prüfung des Anspruches bestreitenden Einwand, nach vorgenommener Veränderung könne der Außerstreitrichter überhaupt nicht mehr mit dem Antrag angerufen werden, den Vermieter zur Zustimmung zu verhalten, weil dies nur für die beabsichtigte nicht aber die bereits erfolgte Veränderung möglich sei. Diese Rechtsmeinung ist unrichtig. Das neue besondere Außerstreitverfahren in den Angelegenheiten, die in die Aufzählung nach § 37 Abs1 Z 1 bis 13 MRG aufgenommen sind, hat eine wesentliche Erweiterung der Zuständigkeit des Außerstreitrichters gebracht, so daß vor allem die Entscheidung über die Verpflichtung des Vermieters, vom Mieter beabsichtigten Veränderungen am Bestandgegenstand zuzustimmen, umfassend dem Wirkungsbereich des Außerstreitrichters in dem besonderen Verfahren nach § 37 MRG zugeordnet ist, nur vertragliche Ansprüche im Rechtsweg durchzusetzen sind, Duldungsansprüche des Hauptmieters nach § 9 Abs1 MRG oder Unterlassungsansprüche des Vermieters hingegen vom Außerstreitrichter zu entscheiden sind (Würth-Zingher, MRG 2 Anm.5 zu § 9 MRG und Anm.14 zu § 37 MRG; Krejci in Korinek-Krejci, HBzMRG, 259). Verlangt nun der Vermieter vom Mieter petitorisch die Unterlassung der Veränderung oder ihre Beseitigung, darf der Mieter die Zustimmungspflicht des Vermieters einwenden (Krejci in Korinek-Krejci, HBzMRG, 259 und Würth in Korinek-Krejci, HBzMRG, 506). Es ist nun nicht einzusehen, daß der Hauptmieter, der etwa in der nicht zutreffenden Meinung, zu der bloß geringfügigen Veränderung ohne Anzeige und Einholung der Zustimmung des Vermieters berechtigt zu sein, eine wesentliche Veränderung schon vorgenommen hat, darauf angewiesen wäre, daß der Vermieter auf deren Beseitigung dringt und selbst nicht die Klarstellung der Rechtslage erwirken könnte. Der Einleitungssatz des § 9 MRG stellt nur auf den Regelfall ab, daß der Mieter eine beabsichtigte wesentliche Veränderung zunächst dem Vermieter anzuzeigen und bei Ablehnung durch den Vermieter die verweigerte, jedoch bei Vorliegen aller Voraussetzungen nach § 9 Abs1 Z 1 bis 7 MRG erzwingbare Zustimmung durchsetzt, um dann die Veränderung vorzunehmen. Aus der Bezugnahme auf diesen Regelfall ist jedoch nicht, wie die Vermieterin meint, ein Anspruchsverlust des Mieters abzuleiten, der zunächst die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat. So hat der Oberste Gerichtshof auch schon zu der vergleichbaren Formulierung im Einleitungssatz des § 18 MRG ausgesprochen, die Antragstellung auf Erhöhung der Hauptmietzinse sei ungeachtet des Wortlautes, daß eine Erhaltungsarbeit durchzuführen sei und unmittelbar heranstehe, auch in dem Fall zulässig, daß die Arbeiten schon vorgenommen wurden (MietSlg.36.354). Zu 3 Ob 63/85 hat der Oberste Gerichtshof den Fall behandelt, daß der Außerstreitrichter nach einem die Störung des ruhigen Besitzes des Vermieters durch ohne seine Zustimmung an einer Geschäftsräumlichkeit vorgenommene bauliche Veränderung (Vereinigung zweier Räume durch Entfernung einer Zwischenmauer) feststellenden und die Wiederherstellung des vorigen Zustandes anordnenden Endbeschluß die strittige Baumaßnahme nach § 9 Abs1 MRG genehmigte. In dieser Entscheidung vom 24.Juli 1985 kam der Oberste Gerichtshof zu dem Ergebnis, daß der Beschluß des Außerstreitgerichtes vor Eintritt seiner Rechtskraft keinen Grund für Einwendungen nach § 35 EO gegen die Exekutionsführung zur Durchsetzung des im Endbeschluß zuerkannten Beseitigungsanspruchs abgebe, weil der provisorische Besitzesschutz erst mit der rechtskräftigen Entscheidung über das Recht ende (SZ 13/249). Die Bedenken der Vermieterin sind unbegründet, weil der Besitzesschutz ausreichend gegen eigenmächtige Eingriffe des Mieters sichert und der von ihr angenommene Rechtsverlust durch nichts zu begründen ist. Es ergibt sich auch, daß die Antragstellerinnen behaupten, ihre Untermieterin habe die Bauarbeiten mit ihrem Wissen und Willen vorgenommen. Das Auftreten der Untermieterin ist daher den Hauptmieterinnen zuzurechnen und diese sind berechtigt, einen Anspruch nach § 9 MRG gegen die Vermieterin durchzusetzen, gleich, ob sie die Bauarbeiten selbst angeordnet haben oder durch ihre Untermieterin durchführen ließen.Zunächst ist festzuhalten, daß das Anteilseigentum der Antragstellerinnen hier außer Betracht bleiben muß, weil sie nach den Feststellungen zugleich Mithauptmieter der Geschäftsräumlichkeit sind und der Mehrheitseigentümerin daher in Ansehung der ihre Rechtsstellung als Hauptmieter regelnden Bestimmungen des auf das Bestandobjekt anzuwendenden Mietrechtsgesetzes nicht anders gegenüber stehen wie der Mieter dem Vermieter sonst. Die Vermieterin beharrt auf ihrem die Zulässigkeit der sachlichen Prüfung des Anspruches bestreitenden Einwand, nach vorgenommener Veränderung könne der Außerstreitrichter überhaupt nicht mehr mit dem Antrag angerufen werden, den Vermieter zur Zustimmung zu verhalten, weil dies nur für die beabsichtigte nicht aber die bereits erfolgte Veränderung möglich sei. Diese Rechtsmeinung ist unrichtig. Das neue besondere Außerstreitverfahren in den Angelegenheiten, die in die Aufzählung nach Paragraph 37, Abs1 Ziffer eins bis 13 MRG aufgenommen sind, hat eine wesentliche Erweiterung der Zuständigkeit des Außerstreitrichters gebracht, so daß vor allem die Entscheidung über die Verpflichtung des Vermieters, vom Mieter beabsichtigten Veränderungen am Bestandgegenstand zuzustimmen, umfassend dem Wirkungsbereich des Außerstreitrichters in dem besonderen Verfahren nach Paragraph 37, MRG zugeordnet ist, nur vertragliche Ansprüche im Rechtsweg durchzusetzen sind, Duldungsansprüche des Hauptmieters nach Paragraph 9, Abs1 MRG oder Unterlassungsansprüche des Vermieters hingegen vom Außerstreitrichter zu entscheiden sind (Würth-Zingher, MRG 2 Anm.5 zu Paragraph 9, MRG und Anm.14 zu Paragraph 37, MRG; Krejci in Korinek-Krejci, HBzMRG, 259). Verlangt nun der Vermieter vom Mieter petitorisch die Unterlassung der Veränderung oder ihre Beseitigung, darf der Mieter die Zustimmungspflicht des Vermieters einwenden (Krejci in Korinek-Krejci, HBzMRG, 259 und Würth in Korinek-Krejci, HBzMRG, 506). Es ist nun nicht einzusehen, daß der Hauptmieter, der etwa in der nicht zutreffenden Meinung, zu der bloß geringfügigen Veränderung ohne Anzeige und Einholung der Zustimmung des Vermieters berechtigt zu sein, eine wesentliche Veränderung schon vorgenommen hat, darauf angewiesen wäre, daß der Vermieter auf deren Beseitigung dringt und selbst nicht die Klarstellung der Rechtslage erwirken könnte. Der Einleitungssatz des Paragraph 9, MRG stellt nur auf den Regelfall ab, daß der Mieter eine beabsichtigte wesentliche Veränderung zunächst dem Vermieter anzuzeigen und bei Ablehnung durch den Vermieter die verweigerte, jedoch bei Vorliegen aller Voraussetzungen nach Paragraph 9, Abs1 Ziffer eins bis 7 MRG erzwingbare Zustimmung durchsetzt, um dann die Veränderung vorzunehmen. Aus der Bezugnahme auf diesen Regelfall ist jedoch nicht, wie die Vermieterin meint, ein Anspruchsverlust des Mieters abzuleiten, der zunächst die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat. So hat der Oberste Gerichtshof auch schon zu der vergleichbaren Formulierung im Einleitungssatz des Paragraph 18, MRG ausgesprochen, die Antragstellung auf Erhöhung der Hauptmietzinse sei ungeachtet des Wortlautes, daß eine Erhaltungsarbeit durchzuführen sei und unmittelbar heranstehe, auch in dem Fall zulässig, daß die Arbeiten schon vorgenommen wurden (MietSlg.36.354). Zu 3 Ob 63/85 hat der Oberste Gerichtshof den Fall behandelt, daß der Außerstreitrichter nach einem die Störung des ruhigen Besitzes des Vermieters durch ohne seine Zustimmung an einer Geschäftsräumlichkeit vorgenommene bauliche Veränderung (Vereinigung zweier Räume durch Entfernung einer Zwischenmauer) feststellenden und die Wiederherstellung des vorigen Zustandes anordnenden Endbeschluß die strittige Baumaßnahme nach Paragraph 9, Abs1 MRG genehmigte. In dieser Entscheidung vom 24.Juli 1985 kam der Oberste Gerichtshof zu dem Ergebnis, daß der Beschluß des Außerstreitgerichtes vor Eintritt seiner Rechtskraft keinen Grund für Einwendungen nach Paragraph 35, EO gegen die Exekutionsführung zur Durchsetzung des im Endbeschluß zuerkannten Beseitigungsanspruchs abgebe, weil der provisorische Besitzesschutz erst mit der rechtskräftigen Entscheidung über das Recht ende (SZ 13/249). Die Bedenken der Vermieterin sind unbegründet, weil der Besitzesschutz ausreichend gegen eigenmächtige Eingriffe des Mieters sichert und der von ihr angenommene Rechtsverlust durch nichts zu begründen ist. Es ergibt sich auch, daß die Antragstellerinnen behaupten, ihre Untermieterin habe die Bauarbeiten mit ihrem Wissen und Willen vorgenommen. Das Auftreten der Untermieterin ist daher den Hauptmieterinnen zuzurechnen und diese sind berechtigt, einen Anspruch nach Paragraph 9, MRG gegen die Vermieterin durchzusetzen, gleich, ob sie die Bauarbeiten selbst angeordnet haben oder durch ihre Untermieterin durchführen ließen.
Mit Recht haben die Vorinstanzen den zulässigen Feststellungsantrag abgewiesen. Wann eine Veränderung wesentlich und wann sie unwesentlich ist, konkretisiert die Verkehrsauffassung; unwesentliche und daher ohne Zustimmung des Vermieters ja selbst ohne seine Befassung gestattete Änderungen am Bestandobjekt sind nur solche, die geringfügig, nicht erheblich und leicht wieder zu beseitigen sind, schutzwürdigen Interessen des Vermieters nicht widersprechen und Bestand und Wert des Mietgegenstandes nicht beeinträchtigen können (Krejci in Korinek-Krejci, HBzMRG, 256 und die dort in FN 235 zitierte Rechtsprechung). Davon kann hier nicht die Rede sein. Die der baubehördlichen Bewilligung bedürftigen Umbauarbeiten an der Geschäftsräumlichkeit gehen über die keiner Anzeigepflicht und nicht dem Zustimmungsrecht des Vermieters unterliegenden geringfügigen Änderungen weit hinaus. Darauf, ob früher einmal an der Stelle der nun eingerichteten Geschäftseingangstüre schon eine später zu einer Auslage umgestaltete Türöffnung oder ein Pfeiler vorhanden waren, kommt es nicht an. Ob das äußere Erscheinungsbild des Hauses durch die dem Antrag zugrunde liegenden baulichen Veränderungen beeinträchtigt wird, ist nicht eine Frage der Geringfügigkeit der Änderung sondern eine, von der es abhängt, ob der Vermieter berechtigt die Veränderung ablehnt und seine Zustimmung zur Änderung verweigert (§ 9 Abs1 Z 6 MRG). Die Abweisung des auf Feststellung gerichteten Antrages, es handle sich bei den Baumaßnahmen überhaupt nicht um solche, die dem § 9 MRG zu unterstellen sind, erfolgte zu Recht. Damit ist der nur für den Fall der Abweisung dieses Hauptantrages gestellte Eventualantrag zu behandeln. Den Hauptmieterinnen ist beizupflichten, daß über ihren Anspruch auf Duldung der Veränderung und Erteilung der Zustimmung nicht abschließend entschieden werden kann, solange es an der Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen mangelt. Zutreffend haben die Vorinstanzen erkannt, daß der Antrag nur erfolgreich sein kann, wenn sämtliche im § 9 Abs1 Z 1 bis 7 MRG bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Fehlt auch nur eine dieser die widerstreitenden Interessen des Hauptmieters einerseits und des Vermieters und der übrigen Mieter des Hauses ausgewogen berücksichtigenden Voraussetzungen, kann der Vermieter nicht gezwungen werden, der Veränderung zuzustimmen. Daß es sich um eine nicht wieder zu beseitigende Veränderung handelt, die das äußere Erscheinungsbild des Hauses beeinträchtigt, woraus das Erstgericht das Fehlen der Voraussetzung nach § 9 Abs1 Z 6 MRG ableitete, oder daß schutzwürdige Interessen des Vermieters und/oder der anderen Mieter zu befürchten sind, und auf diese Besorgnis stützte das Rekursgericht wegen Fehlens der Voraussetzung nach § 9 Abs1 Z 5 MRG die Antragsabweisung, kann ohne ins Einzelne gehende Feststellungen, welche Veränderungen an der Geschäftsräumlichkeit vorgenommen wurden oder vorgenommen werden sollen und ob diese einzeln oder in ihrer Gesamtheit von den Tatbeständen des § 9 Abs1 Z 1 bis 7 MRG betroffen sind, nicht gesagt werden. Ob das äußere Erscheinungsbild des Hauses leidet, hängt von einer umfassenden Betrachtung der bisherigen und der übrigen Gestaltung der Hausfassaden auch unter Berücksichtigung des Alters des Gebäudes und seiner Einfügung in das Stadtbild, aber auch der Gestaltung der Geschäftsportale der Vermieterin im selben Hause ab und kann auch nur einzelne der vom Antrag umfaßten Veränderungen treffen, ohne daß deshalb gleich die Zustimmung der Vermieterin zu anderen weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung seiner äußeren Erscheinung nach sich ziehenden Veränderung rechtmäßig verweigert werden dürfte. Gleiches gilt von der vom Rekursgericht angenommenen Besorgnis, daß die Veränderungen schutzwürdige Interessen der Vermieterin oder anderer Mieter verletzen könnten. Ob überhaupt eine Beeinträchtigung solch schutzwürdiger Interessen der Hausbewohner erfolgt, wird vor allem auch davon abhängen, ob ein vermehrter Kundenverkehr zu Einwirkungen auf die Sphäre der Vermieterin oder der anderen Mieter führt, die das zumutbare Ausmaß übersteigen. Die Antragstellerinnen verweisen darauf, daß der Zugang zu dem Geschäftslokal ausschließlich durch die Straßeneingänge in das Geschäft erfolgt und daher wohl keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Mieter gegeben ist, wenn bloß Fußgänger den Gehsteig benützen. Es wird daher der Feststellung aller Tatsachen bedürfen, die für die Beurteilung der Voraussetzungen nach § 9 Abs1 Z 1 bis 7 MRG von Bedeutung sind. Sollte allerdings eine einzige Voraussetzung danach fehlen, bedarf es nicht der Prüfung, ob sich die Vermieterin bei ihrer Ablehnung zu Recht auch auf das Fehlen weiterer Voraussetzungen berufen kann, weil der Antrag schon scheitert, wenn auch nur ein die Vermieterin zur Ablehnung der Zustimmung berechtigender Sachverhalt vorliegt.Mit Recht haben die Vorinstanzen den zulässigen Feststellungsantrag abgewiesen. Wann eine Veränderung wesentlich und wann sie unwesentlich ist, konkretisiert die Verkehrsauffassung; unwesentliche und daher ohne Zustimmung des Vermieters ja selbst ohne seine Befassung gestattete Änderungen am Bestandobjekt sind nur solche, die geringfügig, nicht erheblich und leicht wieder zu beseitigen sind, schutzwürdigen Interessen des Vermieters nicht widersprechen und Bestand und Wert des Mietgegenstandes nicht beeinträchtigen können (Krejci in Korinek-Krejci, HBzMRG, 256 und die dort in FN 235 zitierte Rechtsprechung). Davon kann hier nicht die Rede sein. Die der baubehördlichen Bewilligung bedürftigen Umbauarbeiten an der Geschäftsräumlichkeit gehen über die keiner Anzeigepflicht und nicht dem Zustimmungsrecht des Vermieters unterliegenden geringfügigen Änderungen weit hinaus. Darauf, ob früher einmal an der Stelle der nun eingerichteten Geschäftseingangstüre schon eine später zu einer Auslage umgestaltete Türöffnung oder ein Pfeiler vorhanden waren, kommt es nicht an. Ob das äußere Erscheinungsbild des Hauses durch die dem Antrag zugrunde liegenden baulichen Veränderungen beeinträchtigt wird, ist nicht eine Frage der Geringfügigkeit der Änderung sondern eine, von der es abhängt, ob der Vermieter berechtigt die Veränderung ablehnt und seine Zustimmung zur Änderung verweigert (Paragraph 9, Abs1 Ziffer 6, MRG). Die Abweisung des auf Feststellung gerichteten Antrages, es handle sich bei den Baumaßnahmen überhaupt nicht um solche, die dem Paragraph 9, MRG zu unterstellen sind, erfolgte zu Recht. Damit ist der nur für den Fall der Abweisung dieses Hauptantrages gestellte Eventualantrag zu behandeln. Den Hauptmieterinnen ist beizupflichten, daß über ihren Anspruch auf Duldung der Veränderung und Erteilung der Zustimmung nicht abschließend entschieden werden kann, solange es an der Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen mangelt. Zutreffend haben die Vorinstanzen erkannt, daß der Antrag nur erfolgreich sein kann, wenn sämtliche im Paragraph 9, Abs1 Ziffer eins bis 7 MRG bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Fehlt auch nur eine dieser die widerstreitenden Interessen des Hauptmieters einerseits und des Vermieters und der übrigen Mieter des Hauses ausgewogen berücksichtigenden Voraussetzungen, kann der Vermieter nicht gezwungen werden, der Veränderung zuzustimmen. Daß es sich um eine nicht wieder zu beseitigende Veränderung handelt, die das äußere Erscheinungsbild des Hauses beeinträchtigt, woraus das Erstgericht das Fehlen der Voraussetzung nach Paragraph 9, Abs1 Ziffer 6, MRG ableitete, oder daß schutzwürdige Interessen des Vermieters und/oder der anderen Mieter zu befürchten sind, und auf diese Besorgnis stützte das Rekursgericht wegen Fehlens der Voraussetzung nach Paragraph 9, Abs1 Ziffer 5, MRG die Antragsabweisung, kann ohne ins Einzelne gehende Feststellungen, welche Veränderungen an der Geschäftsräumlichkeit vorgenommen wurden oder vorgenommen werden sollen und ob diese einzeln oder in ihrer Gesamtheit von den Tatbeständen des Paragraph 9, Abs1 Ziffer eins bis 7 MRG betroffen sind, nicht gesagt werden. Ob das äußere Erscheinungsbild des Hauses leidet, hängt von einer umfassenden Betrachtung der bisherigen und der übrigen Gestaltung der Hausfassaden auch unter Berücksichtigung des Alters des Gebäudes und seiner Einfügung in das Stadtbild, aber auch der Gestaltung der Geschäftsportale der Vermieterin im selben Hause ab und kann auch nur einzelne der vom Antrag umfaßten Veränderungen treffen, ohne daß deshalb gleich die Zustimmung der Vermieterin zu anderen weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung seiner äußeren Erscheinung nach sich ziehenden Veränderung rechtmäßig verweigert werden dürfte. Gleiches gilt von der vom Rekursgericht angenommenen Besorgnis, daß die Veränderungen schutzwürdige Interessen der Vermieterin oder anderer Mieter verletzen könnten. Ob überhaupt eine Beeinträchtigung solch schutzwürdiger Interessen der Hausbewohner erfolgt, wird vor allem auch davon abhängen, ob ein vermehrter Kundenverkehr zu Einwirkungen auf die Sphäre der Vermieterin oder der anderen Mieter führt, die das zumutbare Ausmaß übersteigen. Die Antragstellerinnen verweisen darauf, daß der Zugang zu dem Geschäftslokal ausschließlich durch die Straßeneingänge in das Geschäft erfolgt und daher wohl keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Mieter gegeben ist, wenn bloß Fußgänger den Gehsteig benützen. Es wird daher der Feststellung aller Tatsachen bedürfen, die für die Beurteilung der Voraussetzungen nach Paragraph 9, Abs1 Ziffer eins bis 7 MRG von Bedeutung sind. Sollte allerdings eine einzige Voraussetzung danach fehlen, bedarf es nicht der Prüfung, ob sich die Vermieterin bei ihrer Ablehnung zu Recht auch auf das Fehlen weiterer Voraussetzungen berufen kann, weil der Antrag schon scheitert, wenn auch nur ein die Vermieterin zur Ablehnung der Zustimmung berechtigender Sachverhalt vorliegt.
Das Rekursgericht hat angenommen, daß durch die Veränderung die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen eines oder mehrerer anderer Mieter zu besorgen ist. Dies ist nicht von vorneherein auszuschließen. In einem solchen Fall ist die Beiziehung der übrigen Hauptmieter als Parteien geboten, weil auf ihre schutzwürdigen Interessen Bedacht zu nehmen ist und die rechtskräftige stattgebende Entscheidung in diesem Verfahren einer allfälligen auf § 1096 ABGB gestützten Klage des beeinträchtigten Mieters gegen den Vermieter entgegensteht (Würth in Korinek-Krejci, HBzMRG, 519). Es handelt sich jedenfalls dann um ein Mehrparteienverfahren, wenn die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der übrigen Mieter bei der Entscheidung zu bedenken ist. Das Erstgericht wird daher nach der nun verfügten Zurückverweisung der Rechtssache im Umfange der Aufhebung von Amts wegen die übrigen Hauptmieter des Hauses dem Verfahren beizuziehen und ihnen Gelegenheit zu geben haben, ihre schutzwürdigen Interessen an der Verhinderung der baulichen Veränderung am Bestandobjekt der Antragstellerinnen geltend zu machen und unter Beweis zu stellen.Das Rekursgericht hat angenommen, daß durch die Veränderung die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen eines oder mehrerer anderer Mieter zu besorgen ist. Dies ist nicht von vorneherein auszuschließen. In einem solchen Fall ist die Beiziehung der übrigen Hauptmieter als Parteien geboten, weil auf ihre schutzwürdigen Interessen Bedacht zu nehmen ist und die rechtskräftige stattgebende Entscheidung in diesem Verfahren einer allfälligen auf Paragraph 1096, ABGB gestützten Klage des beeinträchtigten Mieters gegen den Vermieter entgegensteht (Würth in Korinek-Krejci, HBzMRG, 519). Es handelt sich jedenfalls dann um ein Mehrparteienverfahren, wenn die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der übrigen Mieter bei der Entscheidung zu bedenken ist. Das Erstgericht wird daher nach der nun verfügten Zurückverweisung der Rechtssache im Umfange der Aufhebung von Amts wegen die übrigen Hauptmieter des Hauses dem Verfahren beizuziehen und ihnen Gelegenheit zu geben haben, ihre schutzwürdigen Interessen an der Verhinderung der baulichen Veränderung am Bestandobjekt der Antragstellerinnen geltend zu machen und unter Beweis zu stellen.