Da der hier unrichtige Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz, der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige nicht 60.000 S, den notwendigen Ausspruch, der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige nicht 300.000 S , zwingend enthält, ist davon auszugehen, daß die Sache im sogenannten Zulassungsbereich liegt und der Revisionsrekurs daher gemäß § 528 Abs. 2 ZPO nur zulässig ist, wenn die Voraussetzungen nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO vorliegen. Diese Voraussetzungen hat das Gericht zweiter Instanz zutreffend bejaht, denn zur Frage, ob eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung des Erstgerichtes gemäß § 9 Abs. 1 MRG schon einen Oppositionsgrund darstellt, ist, soweit überblickbar, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorhanden. Die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung SZ 13/241 bezieht sich auf die nicht ohne weiteres vergleichbare Einbringung einer petitorischen Klage.Da der hier unrichtige Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz, der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige nicht 60.000 S, den notwendigen Ausspruch, der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige nicht 300.000 S , zwingend enthält, ist davon auszugehen, daß die Sache im sogenannten Zulassungsbereich liegt und der Revisionsrekurs daher gemäß Paragraph 528, Absatz 2, ZPO nur zulässig ist, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO vorliegen. Diese Voraussetzungen hat das Gericht zweiter Instanz zutreffend bejaht, denn zur Frage, ob eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung des Erstgerichtes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, MRG schon einen Oppositionsgrund darstellt, ist, soweit überblickbar, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorhanden. Die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung SZ 13/241 bezieht sich auf die nicht ohne weiteres vergleichbare Einbringung einer petitorischen Klage.
Dem zulässigen Revisionsrekurs kommt aber keine Berechtigung zu. Der Verpflichtete führt in seinem Revisionsrekurs aus, daß sich schon durch die Entscheidung des Außerstreitgerichtes erster Instanz ergebe, daß die betreibenden Parteien die strittige Baumaßnahme hinnehmen müßten, so daß jetzt die Eigenmacht des Verpflichteten fehle und daher der Wiederherstellungsanspruch erloschen sei. Selbst ohne Einbringung eines Antrages nach § 9 Abs. 1 MRG wäre das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 MRG daher ein Oppositionsgrund. Nur für die Erwirkung der Baugenehmigung sei die Entscheidung nach § 9 Abs. 1 MRG nötig gewesen. Die Oppositionsklage sei jedenfalls nicht aussichtslos.Dem zulässigen Revisionsrekurs kommt aber keine Berechtigung zu. Der Verpflichtete führt in seinem Revisionsrekurs aus, daß sich schon durch die Entscheidung des Außerstreitgerichtes erster Instanz ergebe, daß die betreibenden Parteien die strittige Baumaßnahme hinnehmen müßten, so daß jetzt die Eigenmacht des Verpflichteten fehle und daher der Wiederherstellungsanspruch erloschen sei. Selbst ohne Einbringung eines Antrages nach Paragraph 9, Absatz eins, MRG wäre das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 9, Absatz eins, MRG daher ein Oppositionsgrund. Nur für die Erwirkung der Baugenehmigung sei die Entscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins, MRG nötig gewesen. Die Oppositionsklage sei jedenfalls nicht aussichtslos.
Diesen Ausführungen ist folgendes entgegenzuhalten: Eine Aufschiebung der Exekution gemäß § 42 Abs. 1 Z 5 EO ist nicht schon dann zu bewilligen, wenn eine der dort angeführten Klagen eingebracht wurde, sondern es muß auch auf die Wahrscheinlichkeit des Erfolges einer solchen Klage Bedacht genommen werden. Wenn eine solche Klage von vornherein aussichtslos erscheint, kann dem Aufschiebungsantrag nicht stattgegeben werden (Heller-Berger-Stix 550, 551, Entscheidungen wie MietSlg. 30.813). Mit Recht geht das Gericht zweiter Instanz davon aus, daß die vorliegende Oppositionsklage aussichtslos ist. Denn die noch nicht rechtskräftige Entscheidung des Außerstreitgerichtes, der Vermieter müsse die vom Hauptmieter eigenmächtig vorgenommenen Veränderungen des Mietgegenstandes gemäß § 9 Abs. 1 MRG dulden, bedeutet noch keine Tatsache im Sinne des § 35 EO, die den Anspruch der betreibenden Parteien aus den im Besitzstörungsverfahren ergangenen Endbeschluß aufheben würde. Es fehlt vor allem an einer nach Entstehung des Exekutionstitels eingetretenen Tatsache. Daß nämlich die Oppositionskläger den Standpunkt vertreten, sie seien gemäß § 9 Abs. 1 MRG zur Vornahme der eigenmächtigen Veränderungen am Mietgegenstand berechtigt, welche ihnen im Besitzstörungsverfahren letztlich untersagt wurden und Gegenstand des Wiederherstellungsanspruches gemäß dem eingangs zitierten Endbeschluß sind, ist nichts neues. Dies hatten sie erfolglos schon im Besitzstörungsprozeß eingewendet. Zwischen der möglichen Einbringung eines Antrages nach § 37 Abs. 1 Z 6 MRG, der Einbringung eines solchen Antrages und der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung über einen solchen Antrag, besteht in diesem Zusammenhang kein Unterschied. Daß ein Beschluß nach § 37 Abs. 1 Z 6 MRG schon vor seiner Rechtskraft wirksam sein soll, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, sondern erst eine rechtskräftige Entscheidung bildet zB einen Exekutionstitel (§ 37 Abs. 3 Z 21 MRG). Wenn auch durch einen Beschluß nach § 37 Abs. 1 Z 6 MRG nicht über einen Rechtsgestaltungsanspruch, sondern nur über einen Feststellungs-, und Leistungsanspruch erkannt wird (Würth-Zingher, Anm. 5 zu § 9 MRG) und in diesem Sinn der Anspruch nach § 9 Abs. 1 MRG nicht etwa erst durch die Rechtskraft einer Entscheidung nach § 37 Abs. 1 Z 6 MRG entsteht, so endet doch der provisorische Besitzesschutz erst mit der rechtskräftigen Entscheidung im Streit über das Recht (SZ 13/249). Ziel einer Besitzstörungsklage ist gemäß § 454 Abs. 1 ZPO der Schutz und die Wiederherstellung des letzten Besitzstandes und der Endbeschluß hat gemäß § 459 ZPO eine einstweilige Norm für den tatsächlichen Besitzstand aufzustellen (Spielbüchler in Rummel RZ 8 zu § 339 ABGB). Es soll also der vor der Störung vorhandene tatsächliche Besitzstand bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Sachverhaltes aufrecht erhalten bzw. im Falle einer schon vollzogenen eigenmächtigen Änderung wiederhergestellt werden (SZ 13/249) und zwar unabhängig davon, ob dem im Besitzstreit sachfälligen 'Störer' etwa ein 'Recht' zur Vornahme der 'Störung' gehabt hätte. Daß so im Besitzstörungsstreit das vielleicht 'schwächere' Recht - wenn auch nur vorläufig - über das vielleicht 'stärkere' Recht triumphiert (Kralik, Besitz und Besitzesschutz Heute, Gutachten zum zweiten österr. Juristentag I/1 1 ff, bes. 10), liegt im Wesen des österreichischen Besitzstörungsverfahrens. Die Bewilligung der Aufschiebung schon vor dem Eintritt der Rechtskraft der genannten Entscheidung ist also mit dem Wesen des Besitzesschutzes unvereinbar (SZ 13/249).Diesen Ausführungen ist folgendes entgegenzuhalten: Eine Aufschiebung der Exekution gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, EO ist nicht schon dann zu bewilligen, wenn eine der dort angeführten Klagen eingebracht wurde, sondern es muß auch auf die Wahrscheinlichkeit des Erfolges einer solchen Klage Bedacht genommen werden. Wenn eine solche Klage von vornherein aussichtslos erscheint, kann dem Aufschiebungsantrag nicht stattgegeben werden (Heller-Berger-Stix 550, 551, Entscheidungen wie MietSlg. 30.813). Mit Recht geht das Gericht zweiter Instanz davon aus, daß die vorliegende Oppositionsklage aussichtslos ist. Denn die noch nicht rechtskräftige Entscheidung des Außerstreitgerichtes, der Vermieter müsse die vom Hauptmieter eigenmächtig vorgenommenen Veränderungen des Mietgegenstandes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, MRG dulden, bedeutet noch keine Tatsache im Sinne des Paragraph 35, EO, die den Anspruch der betreibenden Parteien aus den im Besitzstörungsverfahren ergangenen Endbeschluß aufheben würde. Es fehlt vor allem an einer nach Entstehung des Exekutionstitels eingetretenen Tatsache. Daß nämlich die Oppositionskläger den Standpunkt vertreten, sie seien gemäß Paragraph 9, Absatz eins, MRG zur Vornahme der eigenmächtigen Veränderungen am Mietgegenstand berechtigt, welche ihnen im Besitzstörungsverfahren letztlich untersagt wurden und Gegenstand des Wiederherstellungsanspruches gemäß dem eingangs zitierten Endbeschluß sind, ist nichts neues. Dies hatten sie erfolglos schon im Besitzstörungsprozeß eingewendet. Zwischen der möglichen Einbringung eines Antrages nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 6, MRG, der Einbringung eines solchen Antrages und der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung über einen solchen Antrag, besteht in diesem Zusammenhang kein Unterschied. Daß ein Beschluß nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 6, MRG schon vor seiner Rechtskraft wirksam sein soll, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, sondern erst eine rechtskräftige Entscheidung bildet zB einen Exekutionstitel (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 21, MRG). Wenn auch durch einen Beschluß nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 6, MRG nicht über einen Rechtsgestaltungsanspruch, sondern nur über einen Feststellungs-, und Leistungsanspruch erkannt wird (Würth-Zingher, Anmerkung 5 zu Paragraph 9, MRG) und in diesem Sinn der Anspruch nach Paragraph 9, Absatz eins, MRG nicht etwa erst durch die Rechtskraft einer Entscheidung nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 6, MRG entsteht, so endet doch der provisorische Besitzesschutz erst mit der rechtskräftigen Entscheidung im Streit über das Recht (SZ 13/249). Ziel einer Besitzstörungsklage ist gemäß Paragraph 454, Absatz eins, ZPO der Schutz und die Wiederherstellung des letzten Besitzstandes und der Endbeschluß hat gemäß Paragraph 459, ZPO eine einstweilige Norm für den tatsächlichen Besitzstand aufzustellen (Spielbüchler in Rummel RZ 8 zu Paragraph 339, ABGB). Es soll also der vor der Störung vorhandene tatsächliche Besitzstand bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Sachverhaltes aufrecht erhalten bzw. im Falle einer schon vollzogenen eigenmächtigen Änderung wiederhergestellt werden (SZ 13/249) und zwar unabhängig davon, ob dem im Besitzstreit sachfälligen 'Störer' etwa ein 'Recht' zur Vornahme der 'Störung' gehabt hätte. Daß so im Besitzstörungsstreit das vielleicht 'schwächere' Recht - wenn auch nur vorläufig - über das vielleicht 'stärkere' Recht triumphiert (Kralik, Besitz und Besitzesschutz Heute, Gutachten zum zweiten österr. Juristentag I/1 1 ff, bes. 10), liegt im Wesen des österreichischen Besitzstörungsverfahrens. Die Bewilligung der Aufschiebung schon vor dem Eintritt der Rechtskraft der genannten Entscheidung ist also mit dem Wesen des Besitzesschutzes unvereinbar (SZ 13/249).
Dem Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 78 EO, 50, 40 ZPO.Dem Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 78, EO, 50, 40 ZPO.