Rechtssatz RS0041664
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041664
Entscheidungsdatum
24.07.1985
Rechtssatz
Daß ein Beschluß nach § 37 Abs 1 Z 6 MRG schon vor seiner Rechtskraft wirksam sein soll, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, sondern erst eine rechtskräftige Entscheidung bildet zB einen Exekutionstitel. Auch der provisorische Besitzesschutz endet erst mit der rechtskräftigen Entscheidung.Daß ein Beschluß nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 6, MRG schon vor seiner Rechtskraft wirksam sein soll, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, sondern erst eine rechtskräftige Entscheidung bildet zB einen Exekutionstitel. Auch der provisorische Besitzesschutz endet erst mit der rechtskräftigen Entscheidung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0041664
Dokumentnummer
JJR_19850724_OGH0002_0030OB00063_8500000_004