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Rechtssatz RS0041648

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0041648

Entscheidungsdatum

24.04.2025

Rechtssatz

Durch den Endbeschluß soll der vor der Störung vorhandene tatsächliche Besitzstand bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Sachverhaltes aufrecht erhalten bzw im Falle einer schon vollzogen eigenmächtigen Änderung wiederhergestellt werden und zwar unabhängig davon, ob dem im Besitzstreit sachfälligen "Störer" etwa ein "Recht" zur Vornahme der "Störung" gehabt hätte. Daß so im Besitzstörungsstreit das vielleicht "schwächere" Recht - wenn auch nur vorläufig - über das vielleicht "stärkere" Recht triumphiert, liegt im Wesen des österreichischen Besitzstörungsverfahrens.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 63/85
    Entscheidungstext OGH 24.07.1985 3 Ob 63/85
    Veröff: RdW 1986,113
  • 6 Ob 325/97f
    Entscheidungstext OGH 24.11.1997 6 Ob 325/97f
    nur: Durch den Endbeschluß soll der vor der Störung vorhandene tatsächliche Besitzstand bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Sachverhaltes aufrecht erhalten bzw im Falle einer schon vollzogen eigenmächtigen Änderung wiederhergestellt werden und zwar unabhängig davon, ob dem im Besitzstreit sachfälligen "Störer" etwa ein "Recht" zur Vornahme der "Störung" gehabt hätte. (T1)
  • 10 Ob 68/24h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.04.2025 10 Ob 68/24h
    vgl; Beisatz wie T1
    Beisatz: Über das Recht zum Besitz und die Redlichkeit wird im Besitzstörungsverfahren nicht entschieden; demgemäß ist jegliche Erörterung und Prüfung des dem Besitz zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses sowie von Besitztitel oder (Un-)Redlichkeit ausgeschlossen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0041648

Im RIS seit

24.07.1985

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2025

Dokumentnummer

JJR_19850724_OGH0002_0030OB00063_8500000_003