Rechtssatz RS0041648
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041648
Entscheidungsdatum
24.04.2025
Rechtssatz
Durch den Endbeschluß soll der vor der Störung vorhandene tatsächliche Besitzstand bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Sachverhaltes aufrecht erhalten bzw im Falle einer schon vollzogen eigenmächtigen Änderung wiederhergestellt werden und zwar unabhängig davon, ob dem im Besitzstreit sachfälligen "Störer" etwa ein "Recht" zur Vornahme der "Störung" gehabt hätte. Daß so im Besitzstörungsstreit das vielleicht "schwächere" Recht - wenn auch nur vorläufig - über das vielleicht "stärkere" Recht triumphiert, liegt im Wesen des österreichischen Besitzstörungsverfahrens.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 63/85
Entscheidungstext OGH 24.07.1985 3 Ob 63/85
Veröff: RdW 1986,113
- 6 Ob 325/97f
Entscheidungstext OGH 24.11.1997 6 Ob 325/97f
nur: Durch den Endbeschluß soll der vor der Störung vorhandene tatsächliche Besitzstand bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Sachverhaltes aufrecht erhalten bzw im Falle einer schon vollzogen eigenmächtigen Änderung wiederhergestellt werden und zwar unabhängig davon, ob dem im Besitzstreit sachfälligen "Störer" etwa ein "Recht" zur Vornahme der "Störung" gehabt hätte. (T1)
- 10 Ob 68/24h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.04.2025 10 Ob 68/24h
vgl; Beisatz wie T1
Beisatz: Über das Recht zum Besitz und die Redlichkeit wird im Besitzstörungsverfahren nicht entschieden; demgemäß ist jegliche Erörterung und Prüfung des dem Besitz zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses sowie von Besitztitel oder (Un-)Redlichkeit ausgeschlossen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0041648
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2025
Dokumentnummer
JJR_19850724_OGH0002_0030OB00063_8500000_003