Rechtssatz RS0001832
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001832
Entscheidungsdatum
24.07.1985
Rechtssatz
Die noch nicht rechtskräftige Entscheidung des Außerstreitgerichtes, der Vermieter müsse die vom Hauptmieter eigenmächtig vorgenommenen Veränderungen des Mietgegenstandes gem § 9 Abs 1 MRG dulden, bedeutet noch keine Tatsache im Sinne des § 35 EO, die den Anspruch der betreibenden Parteien aus den im Besitzstörungsverfahren ergangenen Endbeschluß aufheben würde. Zwischen der möglichen Einbringung eines Antrages nach § 37 Abs 1 Z 6 MRG, der Einbringung eines solchen Antrages und der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung über einen solchen Antrag, besteht in diesem Zusammenhang kein Unterschied.Die noch nicht rechtskräftige Entscheidung des Außerstreitgerichtes, der Vermieter müsse die vom Hauptmieter eigenmächtig vorgenommenen Veränderungen des Mietgegenstandes gem Paragraph 9, Absatz eins, MRG dulden, bedeutet noch keine Tatsache im Sinne des Paragraph 35, EO, die den Anspruch der betreibenden Parteien aus den im Besitzstörungsverfahren ergangenen Endbeschluß aufheben würde. Zwischen der möglichen Einbringung eines Antrages nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 6, MRG, der Einbringung eines solchen Antrages und der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung über einen solchen Antrag, besteht in diesem Zusammenhang kein Unterschied.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0001832
Dokumentnummer
JJR_19850724_OGH0002_0030OB00063_8500000_001