Begründung:
Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind Mit- und Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage Sieveringerstraße 109 im 19. Wiener Gemeindebezirk. Der von den damaligen Wohnungseigentumsbewerbern und der Wohnungseigentumsorganisatorin am 6./12. Juli 1979 geschlossene Wohnungseigentumsvertrag sah u.a. vor, daß die Aufteilung der Heizkosten im Verhältnis des tatsächlichen Aufwandes unter Zugrundelegung der "derzeit" von der Fa. G*** festgestellten Ergebnisse der Verbrauchsmessung zu erfolgen habe. Die nunmehrige Antragsgegnerin hat diesen Vertrag nicht unterfertigt und sie will diese von den übrigen Mit- und Wohnungseigentümern als Antragsteller in diesem Verfahren als zulässig und bindend angesehene Vereinbarung der Mehrheit (§ 19 Abs 1 Z 1 WEG 1975), daß der Verbrauch der Zentralheizungsanlage im Verhältnis des tatsächlichen Aufwandes unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Verbrauchsmessung aufzuteilen sei, nicht anerkennen. Das Erstgericht hat antragsgemäß festgestellt, daß die Vereinbarung der Miteigentümer im Wohnungseigentumsvertrag vomDie Antragsteller und die Antragsgegnerin sind Mit- und Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage Sieveringerstraße 109 im 19. Wiener Gemeindebezirk. Der von den damaligen Wohnungseigentumsbewerbern und der Wohnungseigentumsorganisatorin am 6./12. Juli 1979 geschlossene Wohnungseigentumsvertrag sah u.a. vor, daß die Aufteilung der Heizkosten im Verhältnis des tatsächlichen Aufwandes unter Zugrundelegung der "derzeit" von der Fa. G*** festgestellten Ergebnisse der Verbrauchsmessung zu erfolgen habe. Die nunmehrige Antragsgegnerin hat diesen Vertrag nicht unterfertigt und sie will diese von den übrigen Mit- und Wohnungseigentümern als Antragsteller in diesem Verfahren als zulässig und bindend angesehene Vereinbarung der Mehrheit (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 1975), daß der Verbrauch der Zentralheizungsanlage im Verhältnis des tatsächlichen Aufwandes unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Verbrauchsmessung aufzuteilen sei, nicht anerkennen. Das Erstgericht hat antragsgemäß festgestellt, daß die Vereinbarung der Miteigentümer im Wohnungseigentumsvertrag vom
6. bzw. 12. Juli 1979, wonach der Verbrauch der Zentralheizungsanlage im Verhältnis des tatsächlichen Aufwandes unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Verbrauchsmessung aufzuteilen ist, zulässig sei. Den weiteren Antrag auf Feststellung, daß die Antragsgegnerin verpflichtet sei, der Anbringung von Meßgeräten an den Heizkörpern in ihrer Wohnung Nr. 6 im Hause Sieveringerstraße 109, Stiege IV zuzustimmen, wies das Erstgericht zurück, weil es dafür nur den streitigen Rechtsweg als zulässig ansah. Zur Begründung seines Sachbeschlusses führte das Erstgericht im wesentlichen an:6. bzw. 12. Juli 1979, wonach der Verbrauch der Zentralheizungsanlage im Verhältnis des tatsächlichen Aufwandes unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Verbrauchsmessung aufzuteilen ist, zulässig sei. Den weiteren Antrag auf Feststellung, daß die Antragsgegnerin verpflichtet sei, der Anbringung von Meßgeräten an den Heizkörpern in ihrer Wohnung Nr. 6 im Hause Sieveringerstraße 109, Stiege römisch vier zuzustimmen, wies das Erstgericht zurück, weil es dafür nur den streitigen Rechtsweg als zulässig ansah. Zur Begründung seines Sachbeschlusses führte das Erstgericht im wesentlichen an:
Der Wohnungseigentumsvertrag vom 6. bzw. 12. Juli 1979 stelle in Beziehung auf die Kosten der Zentralheizungsanlage eine gültige Vereinbarung nach § 19 Abs 1 Z 2 WEG dar; es sei unerheblich, daß die Antragsgegnerin an diesem Vertrag nicht beteiligt war, denn die verbücherte Vereinbarung sei auch für sie als Rechtsnachfolgerin der damaligen Vertragspartnerin (d.i. die Wohnungseigentumsorganisatorin und damalige Liegenschaftseigentümerin) den übrigen Miteigentümern gegenüber verbindlich. Inwieweit die durch § 56 MRG bewirkte Änderung des § 19 Abs 1 Z 2 WEG auf die getroffene Vereinbarung Einfluß hat, könne dahingestellt bleiben, da die grundsätzliche Zulässigkeit der vom gesetzlichen Schlüssel abweichenden Vereinbarung dadurch nicht berührt werde.Der Wohnungseigentumsvertrag vom 6. bzw. 12. Juli 1979 stelle in Beziehung auf die Kosten der Zentralheizungsanlage eine gültige Vereinbarung nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, WEG dar; es sei unerheblich, daß die Antragsgegnerin an diesem Vertrag nicht beteiligt war, denn die verbücherte Vereinbarung sei auch für sie als Rechtsnachfolgerin der damaligen Vertragspartnerin (d.i. die Wohnungseigentumsorganisatorin und damalige Liegenschaftseigentümerin) den übrigen Miteigentümern gegenüber verbindlich. Inwieweit die durch Paragraph 56, MRG bewirkte Änderung des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, WEG auf die getroffene Vereinbarung Einfluß hat, könne dahingestellt bleiben, da die grundsätzliche Zulässigkeit der vom gesetzlichen Schlüssel abweichenden Vereinbarung dadurch nicht berührt werde.
Das von der Antragsgegnerin angerufene Gericht zweiter Instanz wies in Abänderung des Sachbeschlusses des Erstgerichtes - der Zurückweisungsbeschluß wurde mangels Anfechtung rechtskräftig - das Begehren der antragstellenden Mit- und Wohnungseigentümer ab. Es begründete seine Sachentscheidung im wesentlichen so:
Bis zur Verbücherung des Wohnungseigentumsvertrages vom 6./12. Juli 1979 im Jahre 1980 sei die Wohnungseigentumsorganisatorin alleinige Eigentümerin der Liegenschaft gewesen, auf der sich die Wohnungseigentumsanlage Sieveringerstraße 109 im 19. Wiener Gemeindebezirk befindet. Dieser Vertrag habe den Titel zum Erwerb des Wohnungseigentums gebildet und die Vertragspartnerschaft aller Miteigentümer vorausgesetzt; es sei aber nicht erforderlich gewesen, daß die vertragschließenden Teile schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Miteigentümer waren, vielmehr habe es genügt, daß das Wohnungseigentum im Hinblick auf künftige Begründung des Miteigentums vereinbart war. Der Abschluß dieses Vertrages bedeute aber nicht, daß damit auch wirksam eine Vereinbarung im Sinne des § 19 Abs 1 WEG getroffen wurde: eine derartige Vereinbarung über die Änderung des bisher gehandhabten Heizkostenschlüssels durch eine verbrauchsabhängige Heizkostenberechnung unter Verwendung von Meßgeräten sei als wichtige Veränderung keine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung und könne nur von allen Miteigentümern (Wohnungseigentümern) wirksam geschlossen werden. Dabei sei zu berücksichtigen, daß vor dem Zeitpunkt der Verbücherung des Wohnungseigentums Voraussetzung für die Anwendung des § 19 WEG sei, daß zumindest gemischtes, also nebeneinander bestehendes Wohnungseigentum und schlichtes Miteigentum bestehe. § 19 Abs 1 Z 2 WEG sei in erster Linie darauf abgestellt, den vom gesetzlichen Verteilungsschlüssel für die Aufwendungen abweichenden Nutzungsmöglichkeiten und Veränderungen durch ntsprechende Vereinbarungen Rechnung zu tragen und diese etwa nach längerer Verwaltung zu korrigieren; Grundlage hiefür sei aber eine endgültige Festsetzung der Nutzwerte und der Miteigentumsanteile und des auf ihnen aufbauenden Verteilungsschlüssels, um vorhandenen erheblichen Diskrepanzen bei den objektiven Nutzungsmöglichkeiten Rechnung zu tragen. Selbst wenn von Anfang an Verdunstungsmesser in jeder Wohnung montiert gewesen wären, so sei die Verrechnung tatsächlich nicht unter Zugrundelegung von Verbrauchsmessungen erfolgt. im Zeitpunkt des im Wohnungseigentumsvertrag genannten Beschlusses der Mehrheit der künftigen Miteigentümer habe es daher als Regelung hinsichtlich der Aufwendungen für die Heizung keine Verbrauchsmessung gegeben. Ein Beschluß auf Einführung der verbrauchsabhängigen Berechnung der Heizkosten habe deshalb zum damaligen Zeitpunkt auch der Antragsgegnerin gegenüber keine Wirksamkeit entfalten können, weil er als nicht in den Bereich der ordentlichen Verwaltung zählende wichtige Angelegenheit der Vereinbarung aller Miteigentümer bedurfte. Da zum Zeitpunkt dieses Vertragsschlusses Wohnungseigentum überhaupt noch nicht bestanden habe, sei die getroffene Vereinbarung überdies nicht als eine solche im Sinne des § 19 WEG anzusehen. Es fehle auch die Grundlage für eine verbrauchsabhängige Berechnung der Heizkosten, nämlich die Montage des Meßgeräte in allen Wohnungen - die Antragsgegnerin habe sich bisher der Montage des (neuen) Meßgerätes widersetzt - , so daß auch § 19 Abs 1 Z 1 WEG i. d.F. des § 56 MRG nicht anwendbar sei.Bis zur Verbücherung des Wohnungseigentumsvertrages vom 6./12. Juli 1979 im Jahre 1980 sei die Wohnungseigentumsorganisatorin alleinige Eigentümerin der Liegenschaft gewesen, auf der sich die Wohnungseigentumsanlage Sieveringerstraße 109 im 19. Wiener Gemeindebezirk befindet. Dieser Vertrag habe den Titel zum Erwerb des Wohnungseigentums gebildet und die Vertragspartnerschaft aller Miteigentümer vorausgesetzt; es sei aber nicht erforderlich gewesen, daß die vertragschließenden Teile schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Miteigentümer waren, vielmehr habe es genügt, daß das Wohnungseigentum im Hinblick auf künftige Begründung des Miteigentums vereinbart war. Der Abschluß dieses Vertrages bedeute aber nicht, daß damit auch wirksam eine Vereinbarung im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, WEG getroffen wurde: eine derartige Vereinbarung über die Änderung des bisher gehandhabten Heizkostenschlüssels durch eine verbrauchsabhängige Heizkostenberechnung unter Verwendung von Meßgeräten sei als wichtige Veränderung keine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung und könne nur von allen Miteigentümern (Wohnungseigentümern) wirksam geschlossen werden. Dabei sei zu berücksichtigen, daß vor dem Zeitpunkt der Verbücherung des Wohnungseigentums Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 19, WEG sei, daß zumindest gemischtes, also nebeneinander bestehendes Wohnungseigentum und schlichtes Miteigentum bestehe. Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, WEG sei in erster Linie darauf abgestellt, den vom gesetzlichen Verteilungsschlüssel für die Aufwendungen abweichenden Nutzungsmöglichkeiten und Veränderungen durch ntsprechende Vereinbarungen Rechnung zu tragen und diese etwa nach längerer Verwaltung zu korrigieren; Grundlage hiefür sei aber eine endgültige Festsetzung der Nutzwerte und der Miteigentumsanteile und des auf ihnen aufbauenden Verteilungsschlüssels, um vorhandenen erheblichen Diskrepanzen bei den objektiven Nutzungsmöglichkeiten Rechnung zu tragen. Selbst wenn von Anfang an Verdunstungsmesser in jeder Wohnung montiert gewesen wären, so sei die Verrechnung tatsächlich nicht unter Zugrundelegung von Verbrauchsmessungen erfolgt. im Zeitpunkt des im Wohnungseigentumsvertrag genannten Beschlusses der Mehrheit der künftigen Miteigentümer habe es daher als Regelung hinsichtlich der Aufwendungen für die Heizung keine Verbrauchsmessung gegeben. Ein Beschluß auf Einführung der verbrauchsabhängigen Berechnung der Heizkosten habe deshalb zum damaligen Zeitpunkt auch der Antragsgegnerin gegenüber keine Wirksamkeit entfalten können, weil er als nicht in den Bereich der ordentlichen Verwaltung zählende wichtige Angelegenheit der Vereinbarung aller Miteigentümer bedurfte. Da zum Zeitpunkt dieses Vertragsschlusses Wohnungseigentum überhaupt noch nicht bestanden habe, sei die getroffene Vereinbarung überdies nicht als eine solche im Sinne des Paragraph 19, WEG anzusehen. Es fehle auch die Grundlage für eine verbrauchsabhängige Berechnung der Heizkosten, nämlich die Montage des Meßgeräte in allen Wohnungen - die Antragsgegnerin habe sich bisher der Montage des (neuen) Meßgerätes widersetzt - , so daß auch Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, WEG i. d.F. des Paragraph 56, MRG nicht anwendbar sei.
Die antragstellenden Mit- und Wohnungseigentümer bekämpfen den Sachbeschluß des Gerichtes zweiter Instanz mit Revisionsrekurs und beantragen in erster Linie die Wiederherstellung der Entscheidung erster Instanz; hilfsweise begehren sie die Aufhebung der bekämpften Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Beschlußfassung in die erste Instanz.
Die Antragsgegnerin beantragt, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.