Rechtssatz RS0083180
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083180
Geschäftszahl
5Ob46/85 (5Ob47/85); 5Ob70/87; 5Ob7/87
Entscheidungsdatum
01.09.1987
Rechtssatz
Die Vereinbarung eines Heizkostenverteilungsschlüssels, der den unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten der Heizung Rechnung trägt - zufolge des zwingenden Charakters des zweiten Satzes des § 19 Abs 1 Z 1 WEG nur durch den dort vorgesehenen Verteilungsschlüssel -, ist unabdingbar nur dann zulässig, wenn alle Heizkörper der Anlage mit Meßgeräten ausgestattet sind, die es ermöglichen, daß der Verbrauch oder Anteil am Gesamtverbrauch jedes einzelnen Benützers der zentralen Wärmeversorgungsanlage festgestellt wird. Solange dieses Erfordernis nicht besteht, kann auch eine Aufteilung der Heizkosten auf die einzelnen Miteigentümer und Wohnungseigentümer gemäß § 19 Abs 1 erster Satz WEG nur nach dem Verhältnis ihrer Anteile vorgenommen werden.Die Vereinbarung eines Heizkostenverteilungsschlüssels, der den unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten der Heizung Rechnung trägt - zufolge des zwingenden Charakters des zweiten Satzes des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, WEG nur durch den dort vorgesehenen Verteilungsschlüssel -, ist unabdingbar nur dann zulässig, wenn alle Heizkörper der Anlage mit Meßgeräten ausgestattet sind, die es ermöglichen, daß der Verbrauch oder Anteil am Gesamtverbrauch jedes einzelnen Benützers der zentralen Wärmeversorgungsanlage festgestellt wird. Solange dieses Erfordernis nicht besteht, kann auch eine Aufteilung der Heizkosten auf die einzelnen Miteigentümer und Wohnungseigentümer gemäß Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz WEG nur nach dem Verhältnis ihrer Anteile vorgenommen werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 46/85
Entscheidungstext OGH 28.01.1986 5 Ob 46/85
Veröff: ImmZ 1986,103
- 5 Ob 7/87
Entscheidungstext OGH 01.09.1987 5 Ob 7/87
nur T1; Beisatz: Oder Ausstattung mit Meßgeräten nach Abschluß der Vereinbarung. (T3)
- 5 Ob 70/87
Entscheidungstext OGH 01.09.1987 5 Ob 70/87
nur: Die Vereinbarung eines Heizkostenverteilungsschlüssels, der den unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten der Heizung Rechnung trägt - zufolge des zwingenden Charakters des zweiten Satzes des § 19 Abs 1 Z 1 WEG nur durch den dort vorgesehenen Verteilungsschlüssel -, ist unabdingbar nur dann zulässig, wenn alle Heizkörper der Anlage mit Meßgeräten ausgestattet sind, die es ermöglichen, daß der Verbrauch oder Anteil am Gesamtverbrauch jedes einzelnen Benützers der zentralen Wärmeversorgungsanlage festgestellt wird. (T1) Beisatz: Technisch einwandfreies Funktionieren dieser Meßvorrichtungen vorausgesetzt. (T2) Veröff: WoBl 1988,25 (Würth) = MietSlg XXXIX/36
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0083180
Dokumentnummer
JJR_19860128_OGH0002_0050OB00046_8500000_001