Begründung:
Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 4. Februar 1982 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 27. Mai 1982, GZ 501/Gr-109/81 wurde über Antrag des Grundeigentümers V********** AG gemäß §§ 4, 6, 65 und 66 Abs. 1 der oöBauO ein Bauplatz im Gesamtausmaß von 6,583.400 m2, bestehend aus den im einzelnen aufgezählten Grundstücken mehrerer Liegenschaften, darunter der Liegenschaften EZ ***** und ***** je des Grundbuches *****, bewilligt. Der Antragstellerin wurde die Auflage erteilt, nach Verbücherung bestimmter Schlußvermessungen (V**********-Knoten der A 7 etc.) die Ersichtlichmachung der nicht widerrufbaren Bauplatzeigenschaft im Grundbuch zu beantragen. Eine Auflage, die Eintragung der Grundstücke in die gleiche Grundbuchseinlage zu bewirken, wurde nicht erteilt (§ 4 Abs. 2 und 7 oöBauO). Mit Bescheid vom 1. Dezember 1988, GZ 501/Gr-67/88, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 30. Jänner 1989 wurden vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz (Baurechtsamt) verschiedene Änderungen (Abschreibung, Zuschreibung, Teilung und Vereinigung von Grundstücken bzw. Grundstücksteilen) des mit Bescheid vom 4. Februar 1982 bewilligten Bauplatzes bewilligt. Diese Änderungen wurden grundbücherlich durchgeführt.Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 4. Februar 1982 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 27. Mai 1982, GZ 501/Gr-109/81 wurde über Antrag des Grundeigentümers V********** AG gemäß Paragraphen 4, 6, 65 und 66 Absatz eins, der oöBauO ein Bauplatz im Gesamtausmaß von 6,583.400 m2, bestehend aus den im einzelnen aufgezählten Grundstücken mehrerer Liegenschaften, darunter der Liegenschaften EZ ***** und ***** je des Grundbuches *****, bewilligt. Der Antragstellerin wurde die Auflage erteilt, nach Verbücherung bestimmter Schlußvermessungen (V**********-Knoten der A 7 etc.) die Ersichtlichmachung der nicht widerrufbaren Bauplatzeigenschaft im Grundbuch zu beantragen. Eine Auflage, die Eintragung der Grundstücke in die gleiche Grundbuchseinlage zu bewirken, wurde nicht erteilt (Paragraph 4, Absatz 2 und 7 oöBauO). Mit Bescheid vom 1. Dezember 1988, GZ 501/Gr-67/88, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 30. Jänner 1989 wurden vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz (Baurechtsamt) verschiedene Änderungen (Abschreibung, Zuschreibung, Teilung und Vereinigung von Grundstücken bzw. Grundstücksteilen) des mit Bescheid vom 4. Februar 1982 bewilligten Bauplatzes bewilligt. Diese Änderungen wurden grundbücherlich durchgeführt.
Mit dem zu TZ 2583/91 ergangenen Beschluß des Erstgerichtes wurden im Grundbuch ***** folgende Gutsbestandsveränderungen bewilligt:
1) die Abschreibung der Grundstücke Nr. 1063/1, 1037/1, 879, 855, 638/11 und 1035 von der EZ *****;
2) die Abschreibung des Grundstückes Nr. 799 von der EZ *****;
3) die Abschreibung des Grundstückes Nr. 974/1 von der EZ *****;
4) die Abschreibung des Grundstückes Nr. 629 von der ***** und
5) die Zuschreibung der genannten Grundstücke zur neu eröffneten EZ *****.
Eine Bewilligung dieser Gutsbestandsveränderungen im Sinne des § 7 Abs. 1 lit.a oöBauO lag diesem Grundbuchsbeschluß nicht zugrunde.Eine Bewilligung dieser Gutsbestandsveränderungen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, oöBauO lag diesem Grundbuchsbeschluß nicht zugrunde.
Die Liegenschaft EZ 1148 steht im Eigentum der V********** GesmbH, die anderen Liegenschaften im Eigentum der V***** Aktiengesellschaft.
Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz begehrte zu TZ 4762/91 die Löschung der grundbücherlich durchgeführten Gutsbestandsänderungen und die Wiederherstellung des früheren Grundbuchsstandes gemäß § 7 Abs. 6 lit. a oöBauO, weil diese Gutsbestandsänderungen gemäß § 7 Abs. 1 lit.a oöBauO, ohne Bewilligung der Behörde nicht hätten durchgeführt werden dürfen.Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz begehrte zu TZ 4762/91 die Löschung der grundbücherlich durchgeführten Gutsbestandsänderungen und die Wiederherstellung des früheren Grundbuchsstandes gemäß Paragraph 7, Absatz 6, Litera a, oöBauO, weil diese Gutsbestandsänderungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, oöBauO, ohne Bewilligung der Behörde nicht hätten durchgeführt werden dürfen.
Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung ab, daß gemäß § 7 Abs. 2 lit. a oöBauO die Abschreibung und die Zuschreibung ganzer, im Grundbuch ersichtlich gemachter Bauplätze unter Mitübertragung der Daten des Bauplatzbewilligungsbescheides nicht der Bewilligungspflicht nach § 7 Abs. 1 oöBauO unterliege. Der Bauplatzbewilligungsbescheid enthalte keinen Hinweis darauf, daß es sich um gemeinsame Bauplätze handle.Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung ab, daß gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, oöBauO die Abschreibung und die Zuschreibung ganzer, im Grundbuch ersichtlich gemachter Bauplätze unter Mitübertragung der Daten des Bauplatzbewilligungsbescheides nicht der Bewilligungspflicht nach Paragraph 7, Absatz eins, oöBauO unterliege. Der Bauplatzbewilligungsbescheid enthalte keinen Hinweis darauf, daß es sich um gemeinsame Bauplätze handle.
Das Rekursgericht änderte über Rekurs des Antragstellers den erstgerichtlichen Beschluß in dem Antrag stattgebenden Sinn ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt:
Nach § 7 Abs. 2 lit.a oöBauO seien von der Bewilligungspflicht die Ab- und Zuschreibung ganzer im Grundbuch ersichtlich gemachter Bauplätze ausgenommen, wenn die den Bauplatz umfassenden Grundstücksgrenzen unverändert blieben und die Ersichtlichmachung der Bauplatzeigenschaft sowie der Daten des Bauplatzbewilligungsbescheides mitübertragen würden.Nach Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, oöBauO seien von der Bewilligungspflicht die Ab- und Zuschreibung ganzer im Grundbuch ersichtlich gemachter Bauplätze ausgenommen, wenn die den Bauplatz umfassenden Grundstücksgrenzen unverändert blieben und die Ersichtlichmachung der Bauplatzeigenschaft sowie der Daten des Bauplatzbewilligungsbescheides mitübertragen würden.
Bei dem aus der EZ ***** stammenden Grundstück Nr. 799 und dem aus der EZ ***** stammenden Grundstück Nr. 629 seien in der neu geschaffenen EZ ***** keine Daten des Bauplatzbewilligungsbescheides ersichtlich. Die aus der EZ ***** der EZ ***** zugeschriebenen Grundstücke 638/11, 855, 879 und 1035 seien durch die mitübertragenen Bescheiddaten nicht gedeckt, weil es sich bei dem Bescheid vom 27. Mai 1982 lediglich um einen Berichtigungsbescheid handle, der sich auf andere Grundstücke beziehe.
Überdies blieben die den Bauplatz umfassenden Grundstücksgrenzen durch die bewilligten Abschreibungen nicht unverändert. Sowohl der Bescheid vom 4. Februar 1982 als auch der Bescheid vom 1. Dezember 1988 hätten die Bewilligung eines einzigen Bauplatzes zum Gegenstand, wenngleich dieser Bauplatz aus Grundstücken besteht, die verschiedenen Liegenschaften angehören, also unter verschiedenen Einlagezahlen im Grundbuch geführt werden. Obgleich § 4 Abs. 7 Satz 2 oöBauO eine Eintragung in der gleichen Grundbuchseinlage normiere, wenn ein Bauplatz aus mehreren Grundstücken bestehen solle, seien die Gerichte doch an rechtskräftige Verwaltungsbescheide gebunden. Die Bindung schließe eine Prüfung aus, ob der Bescheid durch das Gesetz gedeckt sei. Die Bindung bestehe auch dann, wenn die Verfügung der Verwaltungsbehörde unvollständig, mangelhaft oder fehlerhaft sei.Überdies blieben die den Bauplatz umfassenden Grundstücksgrenzen durch die bewilligten Abschreibungen nicht unverändert. Sowohl der Bescheid vom 4. Februar 1982 als auch der Bescheid vom 1. Dezember 1988 hätten die Bewilligung eines einzigen Bauplatzes zum Gegenstand, wenngleich dieser Bauplatz aus Grundstücken besteht, die verschiedenen Liegenschaften angehören, also unter verschiedenen Einlagezahlen im Grundbuch geführt werden. Obgleich Paragraph 4, Absatz 7, Satz 2 oöBauO eine Eintragung in der gleichen Grundbuchseinlage normiere, wenn ein Bauplatz aus mehreren Grundstücken bestehen solle, seien die Gerichte doch an rechtskräftige Verwaltungsbescheide gebunden. Die Bindung schließe eine Prüfung aus, ob der Bescheid durch das Gesetz gedeckt sei. Die Bindung bestehe auch dann, wenn die Verfügung der Verwaltungsbehörde unvollständig, mangelhaft oder fehlerhaft sei.
Aber selbst dann, wenn man davon ausginge, daß Bauplätze dergestalt geschaffen worden seien, daß die Grundstücke jeder Grundbuchseinlage für sich einen Bauplatz bilden, wären die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung nach § 7 Abs. 2 lit. a oöBauO nicht gegeben, weil die zur EZ ***** abgeschriebenen Grundstücke nur Teile derjenigen Liegenschaften darstellten, von denen sie abgeschrieben werden.Aber selbst dann, wenn man davon ausginge, daß Bauplätze dergestalt geschaffen worden seien, daß die Grundstücke jeder Grundbuchseinlage für sich einen Bauplatz bilden, wären die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung nach Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, oöBauO nicht gegeben, weil die zur EZ ***** abgeschriebenen Grundstücke nur Teile derjenigen Liegenschaften darstellten, von denen sie abgeschrieben werden.
Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur "Lösung der dargelegten erheblichen Rechtsfrage keine oberstgerichtliche Judikatur" bestehe.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der V***** AG und der V***** Gesellschaft mbH mit dem Antrag, den Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.