Rechtssatz RS0052361
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052361
Entscheidungsdatum
01.09.1992
Norm
oö BauO §7 Abs1 lita
oö BauO §7 Abs6
Rechtssatz
Änderungen im Gutsbestand der den Bauplatz bildenden Liegenschaften bedürfen der Bewilligung der Baubehörde. Die Durchführung einer solchen Änderung ohne behördliche Zustimmung hat zur Folge, daß gemäß § 7 Abs 6 oö BauO die Änderung über Antrag der Baubehörde zu löschen und der frühere Gutsbestand wiederherstellen ist.Änderungen im Gutsbestand der den Bauplatz bildenden Liegenschaften bedürfen der Bewilligung der Baubehörde. Die Durchführung einer solchen Änderung ohne behördliche Zustimmung hat zur Folge, daß gemäß Paragraph 7, Absatz 6, oö BauO die Änderung über Antrag der Baubehörde zu löschen und der frühere Gutsbestand wiederherstellen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0052361
Dokumentnummer
JJR_19920901_OGH0002_0050OB00007_9200000_001