Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der im Rechtsstreit 40 a Cg 52/74 des Erstgerichtes klagenden Partei trat gemäß § 7 Abs 1 KO kraft Gesetzes die Unterbrechung des anhängigen Rechtsstreites ein. Eine Aufnahme des Verfahrens im Sinne des § 7 Abs 2 KO ist nach dem Akteninhalt nicht erfolgt. Der Gemeinschuldner erlangt mit der Aufhebung des Konkurses auch wieder das Recht, Prozesse zu führen. Er kann damit Verfahren, die durch die Konkurseröffnung unterbrochen wurden und die der Masseverwalter nicht weitergeführt hat, wieder aufnehmen (vgl. Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht, 182). Gemäß § 84 Z 4 GmbHG wird zwar die Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch Eröffnung des Konkurses aufgelöst und bleibt auch nach Aufhebung des Konkursverfahrens aufgelöst (Wegan a.a.O. 319). Sie gilt aber weiterhin als existent und bleibt noch als Rechtssubjekt bestehen, solange noch Vermögen vorhanden ist. Daß die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 AmtsLG vorliegen, wurde nicht behauptet.Durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der im Rechtsstreit 40 a Cg 52/74 des Erstgerichtes klagenden Partei trat gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO kraft Gesetzes die Unterbrechung des anhängigen Rechtsstreites ein. Eine Aufnahme des Verfahrens im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, KO ist nach dem Akteninhalt nicht erfolgt. Der Gemeinschuldner erlangt mit der Aufhebung des Konkurses auch wieder das Recht, Prozesse zu führen. Er kann damit Verfahren, die durch die Konkurseröffnung unterbrochen wurden und die der Masseverwalter nicht weitergeführt hat, wieder aufnehmen vergleiche Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht, 182). Gemäß Paragraph 84, Ziffer 4, GmbHG wird zwar die Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch Eröffnung des Konkurses aufgelöst und bleibt auch nach Aufhebung des Konkursverfahrens aufgelöst (Wegan a.a.O. 319). Sie gilt aber weiterhin als existent und bleibt noch als Rechtssubjekt bestehen, solange noch Vermögen vorhanden ist. Daß die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, AmtsLG vorliegen, wurde nicht behauptet.
Gemäß dem § 237 Abs 2 ZPO geschieht die Zurücknahme der Klage durch einen dem Beklagten zuzustellenden Schriftsatz oder durch eine bei der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung. Das Erstgericht hat den am 27. Mai 1977 eingelangten Schriftsatz mit der Einschränkung des Klagebegehrens und der Klagsrückziehung diesen besonderen Voraussetzungen entsprechend als Aufnahmeantrag behandelt, ohne die Klagsrückziehung beschlußmäßig zur Kenntnis zu nehmen. Es wurden aber die Zustellungsverfügungen getroffen. Wie das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat, ist die Klagsrücknahme eine Prozeßhandlung des Klägers, die unmittelbar den Rechtsstreit beendet. Dieser bedarf daher keines konstitutiven Beschlusses des Gerichtes, mit dessen Rechtskraft die Wirkungen des § 237 Abs 3 ZPO eintreten würden, wenngleich ein solcher Beschluß, dem nur deklarative Wirkung zukommt, zweckmäßig sein kann (vgl. Fasching III, 149).Gemäß dem Paragraph 237, Absatz 2, ZPO geschieht die Zurücknahme der Klage durch einen dem Beklagten zuzustellenden Schriftsatz oder durch eine bei der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung. Das Erstgericht hat den am 27. Mai 1977 eingelangten Schriftsatz mit der Einschränkung des Klagebegehrens und der Klagsrückziehung diesen besonderen Voraussetzungen entsprechend als Aufnahmeantrag behandelt, ohne die Klagsrückziehung beschlußmäßig zur Kenntnis zu nehmen. Es wurden aber die Zustellungsverfügungen getroffen. Wie das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat, ist die Klagsrücknahme eine Prozeßhandlung des Klägers, die unmittelbar den Rechtsstreit beendet. Dieser bedarf daher keines konstitutiven Beschlusses des Gerichtes, mit dessen Rechtskraft die Wirkungen des Paragraph 237, Absatz 3, ZPO eintreten würden, wenngleich ein solcher Beschluß, dem nur deklarative Wirkung zukommt, zweckmäßig sein kann vergleiche Fasching römisch drei, 149).
Insoweit die Revisionsrekurswerberin darauf hinweist, daß die dem Schriftsatz vom 27. Mai 1977 mit der Klagsrückziehung beigelegte Vollmacht des Rechtsanwaltes Dr. Reidinger mit 13. August 1973 datiert und zufolge der späteren Konkurseröffnung erloschen und daher nicht mehr wirksam sei, so trifft es zwar zu, daß § 1024 ABGB den Konkurs über das Vermögen des Machtgebers als Ursache des Erlöschens der Vollmacht erklärt. Die Prozeßvollmacht fällt aber nicht unter diese Bestimmung, da § 35 ZPO den Konkurs über das Vermögen des Vollmachtgebers nicht unter ihren Aufhebungsgründen nennt (vgl. Petschek-Reimer-Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht, 84, 275, Bartsch-Pollak, KO3, I, 150; Fasching II, 287, Stanzl in Klang2 IV/1, 877, Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht, 25). Auch der erstmals im Revisionsrekurs vorgebrachte Hinweis, daß die Vollmacht nicht von der Geschäftsführerin der N* Ges.m.b.H., W*, sondern von deren Ehemann E*, der keine Funktion in dieser Gesellschaft ausübe, unterfertigt worden sei, betrifft keinen entscheidenden Umstand. Der Nachweis der Bevollmächtigung durch den gewählten Parteienvertreter ist im § 30 ZPO geregelt. Der Rechtsanwalt hat seine Bevollmächtigung durch eine Urkunde (Vollmacht) darzutun. Es muß sich um die schriftliche Aufzeichnung der rechtserheblichen Tatsache der Bevollmächtigung handeln, die durch eine Unterschrift oder ein beglaubigtes Handzeichen gedeckt ist. Es ist nicht erforderlich, daß die Vollmachtsurkunde von der vollmachterteilenden Partei selbst unterschrieben ist. Es reicht hin, wenn eine andere Person durch ihre Unterschrift bestätigt, daß sie von der Erteilung der bestimmt bezeichneten Vollmacht an den Bevollmächtigten Kenntnis habe (vgl. Fasching II 261, 262, JBl 1968, 473).Insoweit die Revisionsrekurswerberin darauf hinweist, daß die dem Schriftsatz vom 27. Mai 1977 mit der Klagsrückziehung beigelegte Vollmacht des Rechtsanwaltes Dr. Reidinger mit 13. August 1973 datiert und zufolge der späteren Konkurseröffnung erloschen und daher nicht mehr wirksam sei, so trifft es zwar zu, daß Paragraph 1024, ABGB den Konkurs über das Vermögen des Machtgebers als Ursache des Erlöschens der Vollmacht erklärt. Die Prozeßvollmacht fällt aber nicht unter diese Bestimmung, da Paragraph 35, ZPO den Konkurs über das Vermögen des Vollmachtgebers nicht unter ihren Aufhebungsgründen nennt vergleiche Petschek-Reimer-Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht, 84, 275, Bartsch-Pollak, KO3, römisch eins, 150; Fasching römisch zwei, 287, Stanzl in Klang2 IV/1, 877, Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht, 25). Auch der erstmals im Revisionsrekurs vorgebrachte Hinweis, daß die Vollmacht nicht von der Geschäftsführerin der N* Ges.m.b.H., W*, sondern von deren Ehemann E*, der keine Funktion in dieser Gesellschaft ausübe, unterfertigt worden sei, betrifft keinen entscheidenden Umstand. Der Nachweis der Bevollmächtigung durch den gewählten Parteienvertreter ist im Paragraph 30, ZPO geregelt. Der Rechtsanwalt hat seine Bevollmächtigung durch eine Urkunde (Vollmacht) darzutun. Es muß sich um die schriftliche Aufzeichnung der rechtserheblichen Tatsache der Bevollmächtigung handeln, die durch eine Unterschrift oder ein beglaubigtes Handzeichen gedeckt ist. Es ist nicht erforderlich, daß die Vollmachtsurkunde von der vollmachterteilenden Partei selbst unterschrieben ist. Es reicht hin, wenn eine andere Person durch ihre Unterschrift bestätigt, daß sie von der Erteilung der bestimmt bezeichneten Vollmacht an den Bevollmächtigten Kenntnis habe vergleiche Fasching römisch zwei 261, 262, JBl 1968, 473).
Das Rekursgericht ist sohin im Hinblick auf die dargelegte zeitliche Abfolge der maßgeblichen Vorgänge zutreffend zu der Auffassung gelangt, daß eine Streitanhängigkeit in bezug auf das Verfahren 40 a Cg 52/74 des Landesgerichtes für ZRS. Wien nicht vorliege, sodaß die diesbezügliche Einrede der beklagten Partei zurückzuweisen ist.
Es kann demnach dahingestellt bleiben, ob dies auch deshalb der Fall wäre, weil die N* Ges.m.b.H. jenen Teil ihrer Forderungen, der den Gegenstand des vorliegenden Klagebegehrens darstellt, bereits an den Kläger abgetreten gehabt haben soll, bevor sie ihn selbst eingeklagt hat. Diesbezüglich liegen zudem widerstreitende Prozeßbehauptungen vor, die nicht geklärt worden sind.
Dem unberechtigten Revisionsrekurs war sohin ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO.