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Rechtssatz RS0035647

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0035647

Geschäftszahl

5Ob704/77

Entscheidungsdatum

24.01.1978

Rechtssatz

Bei der Bevollmächtigung muß es sich um die schriftliche Aufzeichnung der rechtserheblichen Tatsache der Bevollmächtigung handeln, die durch eine Unterschrift oder ein beglaubigtes Handzeichen gedeckt ist. Es ist nicht erforderlich, daß die Vollmachtsurkunde von der vollmachterteilenden Partei selbst unterschrieben ist. Es reicht hin, wenn eine andere Person durch ihre Unterschrift bestätigt, daß sie von der Erteilung der bestimmt bezeichneten Vollmacht an den Bevollmächtigten Kenntnis habe.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 704/77
    Entscheidungstext OGH 24.01.1978 5 Ob 704/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0035647

Dokumentnummer

JJR_19780124_OGH0002_0050OB00704_7700000_002