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Entscheidung 5 Ob 71/04h×

Entscheidung 5 Ob 71/04h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob71/04h

Entscheidungsdatum

29.03.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** AG, *****, vertreten durch Neudorfer Griensteidl Hahnkamper Stapf & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Christian F*****, vertreten durch Dr. Engelhart & Partner, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen EUR 427.848,81 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19. Jänner 2004, GZ 12 R 165/03b-12, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bereits in 8 Ob 118/03s wurde (in einem Zurückweisungsbeschluss) dargelegt, dass sich aus dem Verwertungsrecht gem Ziffer 56, der AGB der auch hier klagenden Bank noch keine Verwertungspflicht ergibt vergleiche auch SZ 6/338). Auch aus dem erwarteten Kursverfall der verpfändeten Aktien und der damit im Zusammenhang stehenden Verkaufsempfehlung der Bank wurde keine Verpflichtung zur Pfandverwertung abgeleitet. Die Verneinung einer solchen Verpflichtung im vorliegenden Einzelfall hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung. Die vom Rechtsmittelwerber als erheblich bezeichnete Frage, ob Paragraph 48 a, BörseG ein erkennbares Verwertungshindernis für den Pfandbesteller - der als Vorstand der Aktiengesellschaft, deren Aktien ein Kursverfall drohte, Insider gewesen sei - darstellen würde, kann unter diesen Umständen auf sich beruhen.

Anmerkung

E73121 5Ob71.04h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0050OB00071.04H.0329.000

Dokumentnummer

JJT_20040329_OGH0002_0050OB00071_04H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung