Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Zu der maßgeblichen Rechtsfrage, die hier aufgeworfen wurde, hat der Oberste Gerichtshof bereits in zwei Entscheidungen Stellung genommen, die in der Zwischenzeit bereits unter MietSlg 35.311 und 35.335 (19) veröffentlicht und von Würth-Zingher in der 2. Auflage des MRG auf Seite 194 unter Punkt 3 zitiert wurden: demnach ist, da die Zulässigkeit von Mietzinsvereinbarungen nach dem bei Abschluss geltenden Recht zu beurteilen ist, eine Prüfung des vor dem 1. 1. 1982 gültig vereinbarten Mietzinses - bei Unanwendbarkeit des § 44 MRG - auf seine Angemessenheit iSd § 16 Abs 1 MRG nicht möglich und es sind Wertsicherungserhöhungen, deren Prüfung auf den Zeitpunkt ihres Eintritts abzustellen ist, wenn sie nach diesem Zeitpunkt erfolgten, insoweit unwirksam, als sie die Angemessenheitsgrenze überschreiten, sofern sie nicht ohnedies von § 44 Abs 1 betroffen sind (so Würth-Zingher aaO). Da in dem Rechtsmittel der Antragstellerin neue Argumente nicht vorgetragen wurden, ist eine weitere Erörterung der Rechtsfrage auch nicht erforderlich und spruchgemäß zu entscheiden.Zu der maßgeblichen Rechtsfrage, die hier aufgeworfen wurde, hat der Oberste Gerichtshof bereits in zwei Entscheidungen Stellung genommen, die in der Zwischenzeit bereits unter MietSlg 35.311 und 35.335 (19) veröffentlicht und von Würth-Zingher in der 2. Auflage des MRG auf Seite 194 unter Punkt 3 zitiert wurden: demnach ist, da die Zulässigkeit von Mietzinsvereinbarungen nach dem bei Abschluss geltenden Recht zu beurteilen ist, eine Prüfung des vor dem 1. 1. 1982 gültig vereinbarten Mietzinses - bei Unanwendbarkeit des Paragraph 44, MRG - auf seine Angemessenheit iSd Paragraph 16, Absatz eins, MRG nicht möglich und es sind Wertsicherungserhöhungen, deren Prüfung auf den Zeitpunkt ihres Eintritts abzustellen ist, wenn sie nach diesem Zeitpunkt erfolgten, insoweit unwirksam, als sie die Angemessenheitsgrenze überschreiten, sofern sie nicht ohnedies von Paragraph 44, Absatz eins, betroffen sind (so Würth-Zingher aaO). Da in dem Rechtsmittel der Antragstellerin neue Argumente nicht vorgetragen wurden, ist eine weitere Erörterung der Rechtsfrage auch nicht erforderlich und spruchgemäß zu entscheiden.
Zu dem Einwand des Antragsgegners, das Rechtsmittel der Antragstellerin sei als nicht ordnungsgemäß eingebracht zu verwerfen, weil entgegen dem Wortlaut des § 37 Abs 3 Z 11 MRG, der eine solche Vertretungsart nur in erster und zweiter Instanz vorsehe, von einem Funktionär des Österreichischen Mieter- und Wohnungseigentümerbundes verfasst und unterfertigt worden sei, ist zu bemerken, dass die angeführte Gesetzesstelle lediglich (arg „auch befugt“) der Abgrenzung gegenüber der unzulässigen „Winkelschreiberei“ (JMV vom 8. 6. 1857, RGBl 114) dient (vgl Würth-Zingher, MRG² 177 Rz 44) und deshalb ungeachtet des Schweigens zur Vertretung der Parteien in dritter Instanz nicht den Schluss zulässt, dort sei diese Vertretungsart unzulässig (vgl im Übrigen § 37 Abs 3 Z 16 MRG, wonach in keiner Instanz schriftliche Rekurse der Unterschrift eines Rechtsanwalts bedürfen.Zu dem Einwand des Antragsgegners, das Rechtsmittel der Antragstellerin sei als nicht ordnungsgemäß eingebracht zu verwerfen, weil entgegen dem Wortlaut des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 11, MRG, der eine solche Vertretungsart nur in erster und zweiter Instanz vorsehe, von einem Funktionär des Österreichischen Mieter- und Wohnungseigentümerbundes verfasst und unterfertigt worden sei, ist zu bemerken, dass die angeführte Gesetzesstelle lediglich (arg „auch befugt“) der Abgrenzung gegenüber der unzulässigen „Winkelschreiberei“ (JMV vom 8. 6. 1857, RGBl 114) dient vergleiche Würth-Zingher, MRG² 177 Rz 44) und deshalb ungeachtet des Schweigens zur Vertretung der Parteien in dritter Instanz nicht den Schluss zulässt, dort sei diese Vertretungsart unzulässig vergleiche im Übrigen Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG, wonach in keiner Instanz schriftliche Rekurse der Unterschrift eines Rechtsanwalts bedürfen.
Eine Kostenentscheidung entfiel, weil Kosten nicht verzeichnet wurden.