Der Revisionsrekurs ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Richtig ist, dass der Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 5 Ob 18, 19/87 (MietSlg 39/15) die Rechtsansicht vertreten hat, es gehe nicht an, ein Objekt, das sich als eine Wohnung darstellt, aber mit den hier gegebenen Modalitäten getrennt an mehrere Personen vermietet wurde, zum Zweck der Ermittlung des zulässigen Hauptmietzinses fiktiv in mehrere Wohnungen zu teilen. In einer späteren Entscheidung (5 Ob 302/01z = WoBl 2002/132) wurde es dann allerdings abgelehnt, mehreren zu einer Wohneinheit zusammengefassten Wohnungen mit nur einem gemeinsamen WC eine höhere als die Ausstattungskategorie D zuzugestehen, und dabei ein Vergleich mit einer (zur selben Kategorie-Einstufung führenden) Vermietung von Einzelräumen, die nach dem Baukonsens eine Wohneinheit sind, angestellt. Zu der an den erkennenden Senat herangetragenen Rechtsfrage liegen daher unterschiedliche (nicht näher begründete) Entscheidungen vor. Auch die dazu vertretenen Lehrmeinungen sind nicht einheitlich. Während T. Hausmann (in Hausmann/Vonkilch, Österr. Wohnrecht, Rz 46 zu § 1 MRG) und Würth/Zingher (in Miet- und Wohnrecht20, Rz 35 zu § 1 MRG) offenbar billigend die in MietSlg 39/15 zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht referieren, hält sie Prader (in der MGA des Mietrechtsgesetzes, Anm 5 zu § 15a) für nicht überzeugend, da durch die Vermietung an mehrere Personen gerade der vom Gesetzgeber gewünschte Komfort der Alleinbenützungsmöglichkeit der sanitären Anlagen fehlt. Daran ändere, so fährt der zuletzt genannte Autor fort, auch der Umstand nichts, dass im Gesetzestext (des § 15a MRG) der Begriff Wohnung aufscheint, weil es - wie im MRG üblich - auf die Widmung ankomme.Richtig ist, dass der Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 5 Ob 18, 19/87 (MietSlg 39/15) die Rechtsansicht vertreten hat, es gehe nicht an, ein Objekt, das sich als eine Wohnung darstellt, aber mit den hier gegebenen Modalitäten getrennt an mehrere Personen vermietet wurde, zum Zweck der Ermittlung des zulässigen Hauptmietzinses fiktiv in mehrere Wohnungen zu teilen. In einer späteren Entscheidung (5 Ob 302/01z = WoBl 2002/132) wurde es dann allerdings abgelehnt, mehreren zu einer Wohneinheit zusammengefassten Wohnungen mit nur einem gemeinsamen WC eine höhere als die Ausstattungskategorie D zuzugestehen, und dabei ein Vergleich mit einer (zur selben Kategorie-Einstufung führenden) Vermietung von Einzelräumen, die nach dem Baukonsens eine Wohneinheit sind, angestellt. Zu der an den erkennenden Senat herangetragenen Rechtsfrage liegen daher unterschiedliche (nicht näher begründete) Entscheidungen vor. Auch die dazu vertretenen Lehrmeinungen sind nicht einheitlich. Während T. Hausmann (in Hausmann/Vonkilch, Österr. Wohnrecht, Rz 46 zu Paragraph eins, MRG) und Würth/Zingher (in Miet- und Wohnrecht20, Rz 35 zu Paragraph eins, MRG) offenbar billigend die in MietSlg 39/15 zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht referieren, hält sie Prader (in der MGA des Mietrechtsgesetzes, Anmerkung 5 zu Paragraph 15 a,) für nicht überzeugend, da durch die Vermietung an mehrere Personen gerade der vom Gesetzgeber gewünschte Komfort der Alleinbenützungsmöglichkeit der sanitären Anlagen fehlt. Daran ändere, so fährt der zuletzt genannte Autor fort, auch der Umstand nichts, dass im Gesetzestext (des Paragraph 15 a, MRG) der Begriff Wohnung aufscheint, weil es - wie im MRG üblich - auf die Widmung ankomme.
Der erkennende Senat schließt sich aus folgenden Erwägungen der schon in 5 Ob 301/02z zum Ausdruck gebrachten und auch jetzt vom Rekursgericht vertretenen Rechtsansicht an:
Nach § 1 MRG gelten die Bestimmungen des MRG, also auch die Regelungen über den zulässigen Hauptmietzins, für die Miete von Wohnungen, einzelnen Wohnungsteilen und Geschäftsräumlichkeiten aller Art. Dem MRG unterliegende Mietgegenstände können also auch bloß Wohnungsteile sein. In den hier maßgeblichen Regelungen über die Ausstattungskategorien und die Höhe des (zulässigen) Hauptmietzinses ist einmal von "Wohnung" die Rede (§ 15a MRG), dann wieder von dem "in Hauptmiete gemieteten Mietgegenstand" (§ 16 MRG). Da sich beide Bestimmungen mit der Mietzinsbildung befassen und dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, bei der Vermietung von Wohnungsteilen das Fehlen kategoriebestimmender Ausstattungsmerkmale außer Betracht zu lassen, andererseits aber die Kategorieeinstufung für die Vermietung von Geschäftsräumen keine Rolle spielt, ist der in § 15a MRG verwendete Begriff "Wohnung" so zu verstehen, dass er kurz den zu Wohnzwecken vermieteten Mietgegenstand umschreibt. Zutreffend ist daher das Rekursgericht davon ausgegangen, dass eine Wohneinheit "zum Zweck der Ermittlung des zulässigen Hauptmietzinses" sehr wohl in mehrere Wohnungen (iS von Mietgegenständen, die Wohnzwecken gewidmet sind) geteilt werden kann, wenn - wie hier - mehreren Hauptmietern in jeweils eigenen Verträgen an einzelnen Räumen Alleinbenützungsrechte und an anderen Teilen der Wohneinheit, vor allem den Sanitärräumen, Mitbenützungsrechte eingeräumt werden.Nach Paragraph eins, MRG gelten die Bestimmungen des MRG, also auch die Regelungen über den zulässigen Hauptmietzins, für die Miete von Wohnungen, einzelnen Wohnungsteilen und Geschäftsräumlichkeiten aller "Art". Dem MRG unterliegende Mietgegenstände können also auch bloß Wohnungsteile sein. In den hier maßgeblichen Regelungen über die Ausstattungskategorien und die Höhe des (zulässigen) Hauptmietzinses ist einmal von "Wohnung" die Rede (Paragraph 15 a, MRG), dann wieder von dem "in Hauptmiete gemieteten Mietgegenstand" (Paragraph 16, MRG). Da sich beide Bestimmungen mit der Mietzinsbildung befassen und dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, bei der Vermietung von Wohnungsteilen das Fehlen kategoriebestimmender Ausstattungsmerkmale außer Betracht zu lassen, andererseits aber die Kategorieeinstufung für die Vermietung von Geschäftsräumen keine Rolle spielt, ist der in Paragraph 15 a, MRG verwendete Begriff "Wohnung" so zu verstehen, dass er kurz den zu Wohnzwecken vermieteten Mietgegenstand umschreibt. Zutreffend ist daher das Rekursgericht davon ausgegangen, dass eine Wohneinheit "zum Zweck der Ermittlung des zulässigen Hauptmietzinses" sehr wohl in mehrere Wohnungen (iS von Mietgegenständen, die Wohnzwecken gewidmet sind) geteilt werden kann, wenn - wie hier - mehreren Hauptmietern in jeweils eigenen Verträgen an einzelnen Räumen Alleinbenützungsrechte und an anderen Teilen der Wohneinheit, vor allem den Sanitärräumen, Mitbenützungsrechte eingeräumt werden.
Dass dann für jedes einzelne dieser Mietobjekte getrennt zu prüfen ist, in welche Ausstattungskategorie es einzustufen ist, erscheint durchaus konsequent. Das Ergebnis, den zulässigen Hauptmietzins gemäß § 16 Abs 5 MRG mit dem (je nach Brauchbarkeit des Objekts) für Kategorie D-Wohnungen vorgesehenen Betrag zu limitieren, wenn sich im Inneren des Mietobjekts kein Klosett befindet, ist, was wiederum Prader überzeugend darlegt, damit zu rechtfertigen, dass der Gesetzgeber den Nachteil, das Klosett mit Hauptmietern anderer Objekte teilen zu müssen, als besonders gravierend wertete.Dass dann für jedes einzelne dieser Mietobjekte getrennt zu prüfen ist, in welche Ausstattungskategorie es einzustufen ist, erscheint durchaus konsequent. Das Ergebnis, den zulässigen Hauptmietzins gemäß Paragraph 16, Absatz 5, MRG mit dem (je nach Brauchbarkeit des Objekts) für Kategorie D-Wohnungen vorgesehenen Betrag zu limitieren, wenn sich im Inneren des Mietobjekts kein Klosett befindet, ist, was wiederum Prader überzeugend darlegt, damit zu rechtfertigen, dass der Gesetzgeber den Nachteil, das Klosett mit Hauptmietern anderer Objekte teilen zu müssen, als besonders gravierend wertete.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.