Begründung:
Das Erstgericht stellte mit Sachbeschluss fest, die Antragsgegnerin habe gegenüber der Antragstellerin durch Vorschreibung eines monatlichen Hauptmietzinses von EUR 210,75 das gesetzlich zulässige Zinsausmaß betreffend die Wohnung *****, überschritten, und zwar in der Zeit von März 1997 bis Februar 2000 um monatlich EUR 141,17 sowie in der Zeit von März 2000 bis einschließlich März 2001 um monatlich EUR 131,23. Diese Entscheidung wurde mit Sachbeschluss vom 4. 12. 2002 ergänzt durch die Feststellung, dass die Wohnung in die Ausstattungskategorie C einzuordnen sei, sowie durch die Feststellung, dass die zwischen den Parteien getroffene Mietzinsvereinbarung in jenem Ausmaß das gesetzlich zulässige Ausmaß überschritten habe und daher unwirksam sei, als im Mietvertrag vom 20. 2. 1997 der Betrag von EUR 69,58 und im Mietvertrag vom 29. 2. 2000 der Betrag von EUR 79,53 überschritten werde. Beiden Entscheidungen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Vertrag vom 20. 2. 1997 mietete die Antragstellerin die Wohnung top Nr 7 im Haus *****, das im Alleineigentum der Antragsgegnerin steht, beginnend mit 1. 3. 1997 für drei Jahre. Als Nettomietzins wurden EUR 210,75 (S 2.900,--) vereinbart. Der monatliche Richtwertmietzins dieser Wohnung betrug zum Stichtag 1. 3. 1997 EUR 99,41 (S 1.367,88). Am 29. 2. 2000 schlossen die Parteien einen neuerlichen Mietvertrag über diese Wohnung, wobei als Mietdauer 5 Jahre ab 1. 3. 2000 und als Mietzins EUR 210,75 (S 2.900,--) vereinbart wurde. Es findet sich in beiden Verträgen keine Wertsicherungsklausel. Die Antragsgegnerin schrieb als Mietzins im Zeitraum März 1997 bis März 2001 EUR 210,75 (S 2.900,--) als monatlichen Mietzins vor.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, dass die Befristungen der aufeinander folgenden Mietverträge zwischen den Parteien einen Abschlag vom jeweils höchstzulässigen Hauptmietzins zur Folge haben müssten. Der Mietvertrag vom 20. 2. 1997 sei vor der Wohnrechtsnovelle 1997, die mit 1. 3. 1997 in Kraft getreten sei, geschlossen worden. Gemäß § 49b Abs 3 MRG idF der Novelle 1997 gelte § 16 Abs 7 MRG für Mietverhältnisse, die nach dem 28. 2. 1997 beginnen. Auch das gegenständliche Mietverhältnis habe am 1. 3. 1997 begonnen, sodass § 16 MRG (in der damals geltenden Fassung) darauf anzuwenden sei. Gemäß § 16 Abs 7 Z 1 MRG vermindere sich der höchstzulässige Hauptmietzins um 30 %, sofern die vereinbarte Vertragsdauer weniger als vier Jahre betrage. Der für die Dauer von drei Jahren abgeschlossene Mietvertrag vom 20. 2. 1997 habe daher einen 30-%igen Abschlag vom Richtwertmietzins zur Folge, woraus sich eine zulässige Vorschreibung von EUR 69,58 ergebe.In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, dass die Befristungen der aufeinander folgenden Mietverträge zwischen den Parteien einen Abschlag vom jeweils höchstzulässigen Hauptmietzins zur Folge haben müssten. Der Mietvertrag vom 20. 2. 1997 sei vor der Wohnrechtsnovelle 1997, die mit 1. 3. 1997 in Kraft getreten sei, geschlossen worden. Gemäß Paragraph 49 b, Absatz 3, MRG in der Fassung der Novelle 1997 gelte Paragraph 16, Absatz 7, MRG für Mietverhältnisse, die nach dem 28. 2. 1997 beginnen. Auch das gegenständliche Mietverhältnis habe am 1. 3. 1997 begonnen, sodass Paragraph 16, MRG (in der damals geltenden Fassung) darauf anzuwenden sei. Gemäß Paragraph 16, Absatz 7, Ziffer eins, MRG vermindere sich der höchstzulässige Hauptmietzins um 30 %, sofern die vereinbarte Vertragsdauer weniger als vier Jahre betrage. Der für die Dauer von drei Jahren abgeschlossene Mietvertrag vom 20. 2. 1997 habe daher einen 30-%igen Abschlag vom Richtwertmietzins zur Folge, woraus sich eine zulässige Vorschreibung von EUR 69,58 ergebe.
Der am 29. 2. 2000 zwischen den Parteien für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossene Mietvertrag über dasselbe Bestandobjekt stelle zwar eine Einheit mit dem zuvor abgeschlossenen Mietvertrag dar, weil es sich um gleiche Vertragsparteien und dasselbe Vertragsobjekt handle, im Hinblick auf die Frage eines Abschlages für eine Befristung sei jedoch dieser Vertrag für sich allein zu betrachten. § 16 Abs 7 Z 2 MRG idF der WRN 1997 sehe einen 20-%igen Abschlag vom höchstzulässigen Hauptmietzins für den Fall vor, dass die vereinbarte Vertragsdauer mindestens vier Jahre, aber weniger als sieben Jahre betrage. Die im Mietvertrag vom 29. 5. 2000 vorgesehene fünfjährige Befristung der Bestanddauer habe daher einen 20-%igen Abschlag vom Richtwertmietzins zur Folge. Der zulässige Hauptmietzins ab 1. 3. 2000 betrage EUR 79,53.Der am 29. 2. 2000 zwischen den Parteien für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossene Mietvertrag über dasselbe Bestandobjekt stelle zwar eine Einheit mit dem zuvor abgeschlossenen Mietvertrag dar, weil es sich um gleiche Vertragsparteien und dasselbe Vertragsobjekt handle, im Hinblick auf die Frage eines Abschlages für eine Befristung sei jedoch dieser Vertrag für sich allein zu betrachten. Paragraph 16, Absatz 7, Ziffer 2, MRG in der Fassung der WRN 1997 sehe einen 20-%igen Abschlag vom höchstzulässigen Hauptmietzins für den Fall vor, dass die vereinbarte Vertragsdauer mindestens vier Jahre, aber weniger als sieben Jahre betrage. Die im Mietvertrag vom 29. 5. 2000 vorgesehene fünfjährige Befristung der Bestanddauer habe daher einen 20-%igen Abschlag vom Richtwertmietzins zur Folge. Der zulässige Hauptmietzins ab 1. 3. 2000 betrage EUR 79,53.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsgegnerin nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 10.000,-- übersteige und dass der Revisionsrekurs zulässig sei. Es führte im Wesentlichen folgendes aus:
Die Einführung eines "Befristungsabschlages" habe ein rechtspolitisches Ziel verfolgt: Der schon vor der Wohnrechtsnovelle 1997 geltende Grundsatz, wonach im Recht der Raummiete der unbefristete Mietvertrag der Regelfall sein sollte, sei durch die Einführung des § 16 Abs 7 MRG ausdrücklich hervorgehoben worden. Dem Vermieter solle ein finanzieller Anreiz zum Abschluss oder zum Wechsel zu unbefristeten Mietverträgen geboten werden. Je länger die Vertragsdauer, desto geringer werde der Mietzinsabschlag vom Gesetz vorgeschrieben. Die Antragsgegnerin, die sich zunächst nur auf drei Jahre und danach auf fünf Jahre habe binden wollen, könne für sich im Nachhinein nicht eine Zusammenrechnung der einzelnen Bestandzeiten in Anspruch nehmen. Durch den Abschluss zweier kurzer befristeter Mietverträge sei die Antragstellerin in eine für sie unsicherere rechtliche Position gedrängt worden, als wenn ihr von vornherein eine Vertragsdauer von acht Jahren eingeräumt worden wäre. Auch die in § 16 Abs 7 Z 1 - 3 MRG idF WRN 1997 gewählte Formulierung, wonach sich der Richtwertmietzins "jeweils" um einen bestimmten Prozentsatz vermindere, schließe eine Zusammenrechnung aufeinanderfolgender Befristungen für die Berechnung des Abschlages aus.Die Einführung eines "Befristungsabschlages" habe ein rechtspolitisches Ziel verfolgt: Der schon vor der Wohnrechtsnovelle 1997 geltende Grundsatz, wonach im Recht der Raummiete der unbefristete Mietvertrag der Regelfall sein sollte, sei durch die Einführung des Paragraph 16, Absatz 7, MRG ausdrücklich hervorgehoben worden. Dem Vermieter solle ein finanzieller Anreiz zum Abschluss oder zum Wechsel zu unbefristeten Mietverträgen geboten werden. Je länger die Vertragsdauer, desto geringer werde der Mietzinsabschlag vom Gesetz vorgeschrieben. Die Antragsgegnerin, die sich zunächst nur auf drei Jahre und danach auf fünf Jahre habe binden wollen, könne für sich im Nachhinein nicht eine Zusammenrechnung der einzelnen Bestandzeiten in Anspruch nehmen. Durch den Abschluss zweier kurzer befristeter Mietverträge sei die Antragstellerin in eine für sie unsicherere rechtliche Position gedrängt worden, als wenn ihr von vornherein eine Vertragsdauer von acht Jahren eingeräumt worden wäre. Auch die in Paragraph 16, Absatz 7, Ziffer eins, - 3 MRG in der Fassung , WRN 1997 gewählte Formulierung, wonach sich der Richtwertmietzins "jeweils" um einen bestimmten Prozentsatz vermindere, schließe eine Zusammenrechnung aufeinanderfolgender Befristungen für die Berechnung des Abschlages aus.
Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil die Frage, ob die Dauer einzelner befristeter, aufeinanderfolgender Mietverträge für die Berechnung des Abschlages in § 16 Abs 7 MRG idF WRN 1997 zusammenzurechnen sei, durch die oberstgerichtliche Rechtsprechung noch nicht behandelt worden sei.Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil die Frage, ob die Dauer einzelner befristeter, aufeinanderfolgender Mietverträge für die Berechnung des Abschlages in Paragraph 16, Absatz 7, MRG in der Fassung WRN 1997 zusammenzurechnen sei, durch die oberstgerichtliche Rechtsprechung noch nicht behandelt worden sei.
Gegen diesen Sachbeschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass der Berechnung einer allfälligen Mietzinsüberschreitung von März 1997 bis März 2001 ein Hauptmietzins samt Abschlag von monatlich EUR 89,47 zugrundezulegen sei.
Die Antragstellerin beantragt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.