Rechtssatz RS0119038
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119038
Entscheidungsdatum
19.04.2004
Norm
MRG idF WRN 1997 §16 Abs7
Rechtssatz
Für die Höhe des Befristungsabschlages gemäß § 16 Abs 7 MRG in der vor der WRN 2000 geltenden Fassung der WRN 1997 hat im Falle einer Vertragsverlängerung eine Zusammenrechnung mit der bisherigen Vertragsdauer nicht zu erfolgen. Es kommt auf die Dauer der jeweiligen Verlängerung an. Eine Anrechnung von "Vorzeiten" hat nicht zu erfolgen. Die gesonderte Behandlung der einzelnen Vertragsperioden zieht es allerdings nach sich, dass es auch für die Höhe des zulässigen Richtwertmietzinses nicht auf frühere Perioden ankommt.Für die Höhe des Befristungsabschlages gemäß Paragraph 16, Absatz 7, MRG in der vor der WRN 2000 geltenden Fassung der WRN 1997 hat im Falle einer Vertragsverlängerung eine Zusammenrechnung mit der bisherigen Vertragsdauer nicht zu erfolgen. Es kommt auf die Dauer der jeweiligen Verlängerung an. Eine Anrechnung von "Vorzeiten" hat nicht zu erfolgen. Die gesonderte Behandlung der einzelnen Vertragsperioden zieht es allerdings nach sich, dass es auch für die Höhe des zulässigen Richtwertmietzinses nicht auf frühere Perioden ankommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119038
Dokumentnummer
JJR_20040419_OGH0002_0050OB00072_04F0000_001