Begründung:
Der Beklagte schloss mit dem Voreigentümer der Klägerin, Emil K*****, am 29. 11. 1989 einen Mietvertrag über vier Wohnungen im zweiten Stock eines Hauses, wobei vereinbart wurde, dass die Mietgegenstände als Geschäftsräumlichkeiten zum Betrieb einer Arztpraxis dienen sollen. Dem Beklagten wurde unter Punkt IX des Vertrages das Nutzungsrecht am Aufzug für sich, seine Patienten und Besucher eingeräumt.Der Beklagte schloss mit dem Voreigentümer der Klägerin, Emil K*****, am 29. 11. 1989 einen Mietvertrag über vier Wohnungen im zweiten Stock eines Hauses, wobei vereinbart wurde, dass die Mietgegenstände als Geschäftsräumlichkeiten zum Betrieb einer Arztpraxis dienen sollen. Dem Beklagten wurde unter Punkt römisch neun des Vertrages das Nutzungsrecht am Aufzug für sich, seine Patienten und Besucher eingeräumt.
Nachdem die Klägerin Eigentümerin der Liegenschaft geworden war, ließ sie Ende Mai 2004 die Aufzugsanlage umbauen. Die Tiefe der neuen Aufzugskabine ist im Vergleich zur alten Anlage geringer, sodass der Aufzug nicht wie vorher von allen Patienten des Beklagten mit einem Rollstuhl benützt werden kann.
Der Kläger nahm mit der Begründung, dass der bedungene Gebrauch seiner Ordinationsräumlichkeiten durch die Errichtung der neuen Aufzugsanlage wesentlich beeinträchtigt sei, eine Mietzinsminderung vor.
Die Klägerin begehrt die Bezahlung des ausstehenden Mietzinses und Räumung. Der Beklagte habe zu Unrecht eine Mietzinsminderung vorgenommen, er habe am umgebauten Lift des Hauses lediglich ein Mitbenützungsrecht für sich selbst, seine Patienten und Besucher. Es sei im Mietvertrag nicht angeführt, dass der Lift auch für Besucher oder Patienten mit Rollstuhl benützbar sein müsste.
Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens mit der Begründung, dass ihm aufgrund der Unbenützbarkeit des Aufzuges eine Mietzinsminderung iSd § 1096 ABGB im Ausmaß von 20 % zustehe.Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens mit der Begründung, dass ihm aufgrund der Unbenützbarkeit des Aufzuges eine Mietzinsminderung iSd Paragraph 1096, ABGB im Ausmaß von 20 % zustehe.
Das Erstgericht stellte (vom Berufungsgericht trotz Beweisrüge noch nicht geprüft) fest, dass bei Abschluss des Mietvertrages zwischen dem Beklagten und dem damaligen Liegenschaftseigentümer vereinbart gewesen sei, dass in dem damals in Planung befindlichen Lift Platz für Patienten mit Rollstühlen sein müsse. Dadurch habe dem Wunsch des Beklagten entsprochen werden sollen, dass auch seine rollstuhlfahrenden Patienten den Lift benützen können, um zu seiner Ordination in den zweiten Stock zu gelangen. Der Beklagte habe dem Eigentümer ausdrücklich mitgeteilt, dass die vier Wohnungen zum Betrieb einer urologischen Fachordination angemietet würden und die Patienten daher vor allem ältere Menschen seien. Für den Beklagten sei die Benützbarkeit des Liftes mit Rollstühlen eine Voraussetzung zum Abschluss des Mietvertrages gewesen. In der ursprünglichen Aufzugsanlage hätten Rollstühle durchschnittlicher Größe Platz gefunden, was nunmehr nicht der Fall sei. Die Mehrzahl der Rollstuhlpatienten des Beklagten könnten seine Ordination nunmehr nicht mit dem Lift erreichen.
Zur Beweiswürdigung führte das Erstgericht zum Thema der Vereinbarung zwischen dem Beklagten und dem damaligen Hauseigentümer bei Mietvertragsabschluss, dass der Aufzug rollstuhlgeeignet sein müsse, aus, dass es sich auf die glaubwürdigen Aussagen des Beklagten, den Mietvertrag und die Aussage des vormaligen Liegenschaftseigentümers im Verfahren 10 C 794/04h des Bezirksgerichtes Fünfhaus stütze. Auch wenn der Zeuge in diesem Verfahren angegeben habe, keine mündlichen Nebenabreden zu den schriftlichen Mietverträgen mit den Mietern getroffen zu haben, so ergebe sich aus seiner Aussage dennoch eindeutig, dass er sowohl mit dem dortigen Kläger (ein anderer Mieter) als auch mit dem Beklagten ausdrücklich vereinbart habe, dass auch die Patienten der beiden Arztpraxen den damals zu errichtenden Lift benützen können müssten. Es sei daher zwischen den jeweils vertragsschließenden Parteien klar gewesen, dass die Benützung des Liftes mit Kinderwägen bzw Rollstühlen eine wesentliche Voraussetzung für den Abschluss des Mietvertrages gewesen sei. In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zu dem Ergebnis, dass eine Mietzinsminderung von 15 % für die Dauer der Beeinträchtigung angemessen sei.
Das Berufungsgericht änderte das Teilurteil dahingehend ab, dass es die gesamte Mietzinsforderung als zu Recht bestehend erkannte. Es folgte der von der Klägerin erhobenen Rüge der Aktenwidrigkeit und führte aus, dass sich aus der Aussage des Voreigentümers der Liegenschaft im Verfahren 10 C 794/04h des Bezirksgerichtes Fünfhaus kein Zusammenhang mit den mietvertraglichen Vereinbarungen zwischen ihm und dem Beklagten ergebe. Auch der Beklagte habe in seiner Parteieneinvernahme nicht ausgesagt, dass es zwischen ihm und dem Voreigentümer bei Abschluss des Mietvertrages vereinbart worden sei, dass in dem damals in Planung befindlichen Lift auch Patienten mit Rollstühlen passen sollten bzw dass ihm der Voreigentümer vertraglich zugesagt hätte, dass jedenfalls auch rollstuhlfahrende Patienten des Beklagten den Lift benutzen könnten. Aus diesem Grund übernehme das Berufungsgericht die Feststellung über eine derartige Vereinbarung zwischen den Mietvertragsparteien nicht. Damit erübrige es sich aus rechtlichen Gründen, auf die weitere Beweisrüge einzugehen. In rechtlicher Hinsicht vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, dass mangels ausdrücklicher Vereinbarung zwischen den Parteien über das Recht der Benützung des Aufzugs durch Rollstuhlfahrer dem Beklagten kein Mietzinsminderungsrecht zukomme.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, da keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu lösen sei.Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, da keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu lösen sei.
Soweit das erstinstanzliche Urteil abgeändert wurde, sohin im Umfang von EUR 968,78 sA, erhob der Beklagte Revision mit einem Abänderungsantrag; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in der ihr vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortung die Zurückweisung der Revision, in eventu ihr nicht Folge zu geben.