Die Revision der Beklagten ist jedoch entgegen diesem Ausspruch nicht zulässig; dieser bindet den Obersten Gerichtshof ebenso wenig wie ein Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO (§ 508a Abs 1 ZPO; 2 Ob 217/98w u.a.; RIS-Justiz RS0110704).Die Revision der Beklagten ist jedoch entgegen diesem Ausspruch nicht zulässig; dieser bindet den Obersten Gerichtshof ebenso wenig wie ein Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO; 2 Ob 217/98w u.a.; RIS-Justiz RS0110704).
Eine Aktenwidrigkeit haftet dem Urteil zweiter Instanz nicht an. Eine solche ist nach stRsp nur gegeben, wenn ein Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und den die Entscheidung tragenden wesentlichen Tatsachen (nach den Gründen des angefochtenen Urteils) vorliegt und dies aus den Prozessakten selbst erkennbar ist (Zechner in Fasching/Konecny² § 503 ZPO Rz 159 mwN). Schlussfolgerungen auf aktenmäßiger Grundlage stellen den Revisionsgrund nicht her (Zechner aaO Rz 163 mwN); somit kann im angeblichen Widerspruch einer (von der Klägerin selbst in ihrer Berufung geforderten) Folgerung des Berufungsgerichts (Klägerin als erste am Schnittpunkt der Schier) mit von ihm übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen (Klägerin schneller, von oben kommend) nicht aktenwidrig sein (vgl Zechner aaO Rz 166), ebenso wenig die angeblich unrichtige Wiedergabe von Vorbringen in der Berufungsschrift. Deshalb kann die behauptete Aktenwidrigkeit auch nicht die Zulässigkeit der Revision begründen.Eine Aktenwidrigkeit haftet dem Urteil zweiter Instanz nicht an. Eine solche ist nach stRsp nur gegeben, wenn ein Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und den die Entscheidung tragenden wesentlichen Tatsachen (nach den Gründen des angefochtenen Urteils) vorliegt und dies aus den Prozessakten selbst erkennbar ist (Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 503, ZPO Rz 159 mwN). Schlussfolgerungen auf aktenmäßiger Grundlage stellen den Revisionsgrund nicht her (Zechner aaO Rz 163 mwN); somit kann im angeblichen Widerspruch einer (von der Klägerin selbst in ihrer Berufung geforderten) Folgerung des Berufungsgerichts (Klägerin als erste am Schnittpunkt der Schier) mit von ihm übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen (Klägerin schneller, von oben kommend) nicht aktenwidrig sein vergleiche Zechner aaO Rz 166), ebenso wenig die angeblich unrichtige Wiedergabe von Vorbringen in der Berufungsschrift. Deshalb kann die behauptete Aktenwidrigkeit auch nicht die Zulässigkeit der Revision begründen.
Auch im Zusammenhang mit dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache zeigt die Klägerin das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) nicht auf. Zum Notsturz (§ 7 POE) fehlt jegliches Argument, inwieweit die Ausführungen der zweiten Instanz dazu unrichtig sein sollten. Auch im Zusammenhang mit dem Vertrauensgrundsatz ist eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu beantworten. Nach den Feststellungen sah die Klägerin den Beklagten bis zur Kollision überhaupt nicht; daher konnte sie schon deshalb in keiner Weise auf ein bestimmtes Verhalten des Beklagten vertrauen.Auch im Zusammenhang mit dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache zeigt die Klägerin das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) nicht auf. Zum Notsturz (Paragraph 7, POE) fehlt jegliches Argument, inwieweit die Ausführungen der zweiten Instanz dazu unrichtig sein sollten. Auch im Zusammenhang mit dem Vertrauensgrundsatz ist eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu beantworten. Nach den Feststellungen sah die Klägerin den Beklagten bis zur Kollision überhaupt nicht; daher konnte sie schon deshalb in keiner Weise auf ein bestimmtes Verhalten des Beklagten vertrauen.
Somit ist nur noch zu prüfen, ob die auch in der Zulassungsbeschwerde relevierte angebliche Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens die Zulässigkeit der ordentlichen Revision zu rechtfertigen vermag. Auch das ist - auch entgegen der Ansicht der zweiten Instanz - nicht der Fall.
Soweit diese vermeint, die bloße Darstellung eines schwerwiegenden Verfahrensfehlers (und einer ebensolchen Aktenwidrigkeit, zu der oben schon Stellung genommen wurde) begründe die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO, ist ihr zu erwidern, dass bei einer solchen Betrachtungsweise der Grundsatz der Zulassungsrevision ad absurdum geführt würde, müsste doch die unterlegene Partei nur das Vorliegen solcher Revisionsgründe behaupten, um die Hürde des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zu nehmen. Die Belegstellen decken diese Rechtsansicht des Berufungsgericht keineswegs; nur tatsächlich zu bejahende Fehler könnten die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof begründen. Einen wesentlichen Verfahrensmangel des Urteils zweiter Instanz kann die Revisionswerberin jedoch nicht aufzeigen.Soweit diese vermeint, die bloße Darstellung eines schwerwiegenden Verfahrensfehlers (und einer ebensolchen Aktenwidrigkeit, zu der oben schon Stellung genommen wurde) begründe die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, ist ihr zu erwidern, dass bei einer solchen Betrachtungsweise der Grundsatz der Zulassungsrevision ad absurdum geführt würde, müsste doch die unterlegene Partei nur das Vorliegen solcher Revisionsgründe behaupten, um die Hürde des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zu nehmen. Die Belegstellen decken diese Rechtsansicht des Berufungsgericht keineswegs; nur tatsächlich zu bejahende Fehler könnten die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof begründen. Einen wesentlichen Verfahrensmangel des Urteils zweiter Instanz kann die Revisionswerberin jedoch nicht aufzeigen.
Es kann nämlich offen bleiben, ob - was § 84 Abs 2 zweiter Satz ZPO nahelegt - die Verweisung auf Ausführungen unter einem anderen Rechtsmittelgrund zulässig und beachtlich ist. Der in der Ablehnung der Behandlung eines solchen Rechtsmittelgrunds allenfalls liegende Verfahrensmangel wäre hier schon deshalb nicht wesentlich, weil sich das Berufungsgericht mit der Notwendigkeit der Beiziehung eines weiteren Sachverständigen ohnehin sachlich - wenn auch mit negativem Ergebnis - auseinandersetzte (Berufungsurteil S 12/13). Es verneinte damit aber zugleich das Vorliegen des nach Ansicht der Klägerin in der Abweisung deren Beweisantrags auf Beiziehung eines weiteren schitechnischen Sachverständigen liegenden Mangels des erstinstanzlichen Verfahrens.Es kann nämlich offen bleiben, ob - was Paragraph 84, Absatz 2, zweiter Satz ZPO nahelegt - die Verweisung auf Ausführungen unter einem anderen Rechtsmittelgrund zulässig und beachtlich ist. Der in der Ablehnung der Behandlung eines solchen Rechtsmittelgrunds allenfalls liegende Verfahrensmangel wäre hier schon deshalb nicht wesentlich, weil sich das Berufungsgericht mit der Notwendigkeit der Beiziehung eines weiteren Sachverständigen ohnehin sachlich - wenn auch mit negativem Ergebnis - auseinandersetzte (Berufungsurteil S 12/13). Es verneinte damit aber zugleich das Vorliegen des nach Ansicht der Klägerin in der Abweisung deren Beweisantrags auf Beiziehung eines weiteren schitechnischen Sachverständigen liegenden Mangels des erstinstanzlichen Verfahrens.
Nicht revisible Verfahrensmängel wie schon vom Gericht zweiter Instanz verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können auch nicht mit Grundsatzrevision geltend gemacht werden (5 Ob 314/86; RIS-Justiz RS0106371). Dass es zum irrevisiblen Bereich der Beweiswürdigung gehört, ob ein Kontrollbeweis erforderlich ist, ob also allenfalls ein weiterer Sachverständiger zu hören ist, entspricht stRsp (3 Ob 130/97g [insoweit nicht veröffentlicht] mwN; Zechner aaO Rz 149 mwN).
Die vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit des Ersturteils wird offenkundig (zu Recht: § 519 Abs 1 Z 1 ZPO) nicht weiter geltend gemacht.Die vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit des Ersturteils wird offenkundig (zu Recht: Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO) nicht weiter geltend gemacht.
Die Revision ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Der Beklagte machte die Unzulässigkeit der Revision geltend.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50,, 41 ZPO. Der Beklagte machte die Unzulässigkeit der Revision geltend.