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Entscheidung 5 Ob 72/25m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob72/25m

Entscheidungsdatum

29.01.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M* H*, 2. Ing. K* I*, beide vertreten durch die Prutsch-Lang & Damitner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei Stadt *, vertreten durch die Rudeck-Schlager Rechtsanwälte KG in Wien, wegen (insgesamt) 50.000 EUR sA, über den Antrag nach Paragraph 508, ZPO und die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 6. März 2025, GZ 11 R 174/24z-77, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]                 Die Kläger waren die Eltern der am 17. 7. 2017 in einer Krankenanstalt der Beklagten verstorbenen Julia, die

 
seit ihrer Geburt am 11. 11. 2005 an Mukoviszidose litt.

[2]                 Sie begehren von der Beklagten als Rechtsträgerin der Krankenanstalt Schadenersatz wegen ärztlicher Fehlbehandlung, und zwar als Rechtsnachfolger von Julia die Zahlung von 20.000 EUR sA an Schmerzengeld für die von Julia erlittenen Schmerzen sowie jeweils 15.000 EUR an (eigenem) Trauerschmerzengeld.

[3]                 Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht betätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.

[4]         Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich das als „I. Abänderungsantrag gemäß Paragraph 508, ZPO, römisch zwei. Revision“ bezeichnete Rechtsmittel der Kläger. Das Erstgericht deutete dieses Rechtsmittel in eine außerordentliche Revision um und legte es samt den Prozessakten unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

[5]                 Diese Vorlage steht mit der Rechtslage nicht im Einklang.

[6]         1. Eine – dem Obersten Gerichtshof nach Paragraph 507 b, Absatz 3, ZPO unmittelbar vorzulegende – außerordentliche Revision kann nach Paragraph 505, Absatz 4, ZPO nur erhoben werden, wenn das Berufungsgericht im Berufungsurteil ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist, und entweder eine Streitigkeit nach Paragraph 502, Absatz 5, ZPO vorliegt oder eine Streitigkeit, in welcher der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000 EUR übersteigt.

[7]         2. Hier liegt weder eine Streitigkeit iSd Paragraph 502, Absatz 5, ZPO vor noch übersteigt der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000 EUR.

[8]         Bilden mehrere Ansprüche den Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts, hat eine Zusammenrechnung nur zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, JN erfüllt sind (RS0042741; RS0053096). Findet keine Zusammenrechnung statt, ist die Revisionszulässigkeit für jeden einzelnen Entscheidungsgegenstand gesondert zu beurteilen (RS0130936; RS0042642; RS0042741 [T18]).

[9]         Nach Paragraph 55, Absatz eins, JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie 1. von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen oder 2. von mehreren Parteien oder gegen mehrere Parteien erhoben werden, die materielle Streitgenossen nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO sind. Ansprüche von und gegen formelle Streitgenossen iSd Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO sind hingegen nicht zusammenzurechnen (RS0035615), und zwar selbst dann nicht, wenn die geltend gemachten Forderungen in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (RS0035615 [T26]; RS0053096 [T20]; RS0035528 [T9]). Da Paragraph 55, Absatz eins, JN als Ausnahme vom Grundsatz der Nichtzusammenrechnung anzusehen ist, scheidet die Zusammenrechnung im Zweifel aus (RS0122950).

[10]       Ist in einem Verfahren objektive Klagehäufung (Anspruchshäufung) und gleichzeitig subjektive Klagehäufung (Parteienhäufung) gegeben, sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN zwar die gehäuften Ansprüche der betreffenden Partei zusammenzurechnen, nicht jedoch diese Ansprüche mit jenen der übrigen bloß formellen Streitgenossen (RS0131473; RS0053096 [T21]).

[11]               3. Im vorliegenden Verfahren ist eine objektive und zugleich auch subjektive Klagehäufung gegeben. Die Erstklägerin und der Zweitkläger machen gegenüber der Beklagten jeweils mehrere Ansprüche geltend. Jeder für sich fordert zum einen als Rechtsnachfolger Schmerzengeld für die von Julia erlittenen Schmerzen und zum anderen (eigenes) Trauerschmerzengeld.

[12]       Mit den im Erbweg auf sie übergegangenen Ansprüchen auf Schmerzengeld machen die Kläger eine Forderung der Erblasserin geltend. Geht eine Forderung eines Erblassers auf mehrere Miterben über, so sind diese nach der Einantwortung als materielle Streitgenossen nach Paragraph 11, Ziffer eins, zweiter Fall ZPO anzusehen (RS0035470). Die anteiligen Ansprüche der Erstklägerin und des Zweitklägers auf Leistung des Schmerzengeldes für die von Julia erlittenen Schmerzen (insgesamt 20.000 EUR) sind damit zusammenzurechnen.

[13]       Die vom Erblasser abgeleiteten, im Erbweg auf sie übergegangenen Ansprüche der Erben sind mit Ansprüchen, die gemäß Paragraph 1327, ABGB auf den Ersatz von Todfallskosten gerichtet sind, nicht nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN zusammenzurechnen (RS0053096 [T30]; RS0046458 [T2]; RS0035615 [T13]; 3 Ob 23/22m mwN). Dasselbe gilt auch für den Anspruch auf Trauerschmerzengeld bei Tod eines Angehörigen (3 Ob 23/22m). Die von der Erstklägerin und dem Zweitkläger jeweils geltend gemachten (objektiv gehäuften) Ansprüche auf Schmerzengeld für die von Julia erlittenen Schmerzen einerseits und auf Trauerschmerzengeld andererseits sind daher für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision iSd Paragraph 500, Absatz 2, ZPO nicht zusammenzurechnen.

[14]       In Bezug auf das geforderte Trauerschmerzengeld sind die Kläger auch keine materiellen Streitgenossen iSd Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO, ihre jeweils selbständigen (subjektiv gehäuften) Ansprüche sind daher nicht zusammenzurechnen. Für das Vorliegen einer materiellen Streitgenossenschaft muss entweder eine Rechtsgemeinschaft hinsichtlich des Streitgegenstands bestehen oder eine Parteienmehrheit, die aus demselben tatsächlichen Grund berechtigt oder verpflichtet ist (RS0035615 [T25]; RS0053096 [T19]). Diese Voraussetzung liegt in Bezug auf die geltend gemachten Ansprüche auf Trauerschmerzengeld nicht vor. Beide Kläger haben nach dem Klagevorbringen einen eigenen Schadenersatzanspruch, den sie aus der – jeweils sie – schädigenden Handlung der Beklagten ableiten vergleiche 2 Ob 37/23i [Trauerschmerzengeld nach Behandlungsfehler]; RS0110982 [Schadenersatzansprüche mehrerer aus einem Unfall Geschädigter]).

[15]               4. Die von der Erstklägerin und dem Zweitkläger jeweils geltend gemachten Ansprüche sind demnach nur in Bezug auf die im Erbweg auf sie übergegangenen (anteiligen) Ansprüche auf Schmerzengeld zusammenzurechnen, im Übrigen aber getrennt zu behandeln. Die Streitwerte für diese Ansprüche liegen jeweils im Bereich von über 5.000 EUR, nicht aber über 30.000 EUR.

[16]       In diesem Streitwertbereich ist eine außerordentliche Revision nicht zulässig (Paragraph 505, Absatz 4, ZPO). Eine Partei kann in einem solchen Fall nur einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass das Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO). Dieser Antrag nach Paragraph 508, ZPO ist mit der ordentlichen Revision zu verbinden und beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen. Der Rechtsmittelschriftsatz ist dem Berufungsgericht vorzulegen (Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO; RS0109620; RS0109623) und von diesem nach Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO zu behandeln. Der Oberste Gerichtshof darf über das Rechtsmittel nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RS0109623 [T17]).

[17]       Die Kläger haben rechtzeitig einen – als solchen bezeichneten und ausdrücklich an das Berufungsgericht gerichteten – Antrag gemäß Paragraph 508, ZPO eingebracht. Das Erstgericht hat diesen zu Unrecht in eine außerordentliche Revision nach Paragraph 505, Absatz 4, ZPO umgedeutet, anstatt diesen samt der damit verbundenen Revision dem Berufungsgericht vorzulegen.

[18]               Die Akten sind daher dem Erstgericht zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung des Rechtsmittels zurückzustellen.

Textnummer

E146990

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00072.25M.0129.000

Im RIS seit

04.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2026

Dokumentnummer

JJT_20260129_OGH0002_0050OB00072_25M0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0035470 Rechtssatz 26.11.1958Zivilrecht
Geht eine Forderung des Erblassers auf mehrere Miterben über, so sind diese nach der Einantwortung als Streitgenossen nach § 11 Z 1 zweiter Fall ZPO anzusehen.
RS0035528 Rechtssatz 04.07.1984Zivilrecht
Mehrere Kläger oder Beklagte sind Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO nF, wenn sie auch nur aus demselben tatsächlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind (Petrasch, Das neue Revisionsrecht, ÖJZ 173).
RS0035615 Rechtssatz 08.12.1951Undefined
Ansprüche von und gegen Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO sind nicht zusammenzurechnen.
RS0042642 Rechtssatz 19.09.1973Zivilrecht
Handelt es sich um zwei selbständige, voneinander verschiedene in keinem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehende Klagsforderungen, über die verschiedene Entscheidungen getroffen werden können, ist deren Anfechtbarkeit getrennt zu prüfen.
RS0042741 Rechtssatz 30.05.1985Zivilrecht
Eine für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erforderliche Zusammenrechnung verschiedener Forderungen ist nach der nunmehrigen Fassung des § 55 JN bereits dann vorzunehmen, wenn zwischen diesen Forderungen ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusamm …
RS0046458 Rechtssatz 08.09.1960Zivilrecht
Nicht jede Verknüpfung zweier Sachverhaltsbilder schlechthin reicht hin, um die Zusammenrechnung von Ansprüchen nach § 55 JN zu bewirken (vgl dazu EvBl 1938 II Nr 330, SZ 23/155). Die Zusammenrechnung ist dann vorzunehmen, wenn die Ansprüche zwar nach versc …
RS0053096 Rechtssatz 25.04.1995Zivilrecht
Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand - und damit einen einheitlichen Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes -, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN vorliegen; …
RS0122950 Rechtssatz 11.12.2007Zivilrecht
§ 55 Abs 1 JN ist als Ausnahme vom Grundsatz der Nichtzusammenrechnung anzusehen. Daher scheidet eine Zusammenrechnung im Zweifel aus.
RS0130936 Rechtssatz 30.08.2016Zivilrecht
Soweit einzelne Ansprüche als Streitgegenstände einer Klage, über die das Berufungsgericht erkannte, nicht zusammenzurechnen sind, ist die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs für jeden Anspruch gesondert zu prüfen.
RS0131473 Rechtssatz 30.05.2017Zivilrecht
Ist in einem Verfahren Anspruchs- und gleichzeitig Parteienhäufung gegeben, sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 Abs 1 Z 1 JN zwar die gehäuften Ansprüche der betreffenden Partei zusammenzurechnen, nicht jedoch diese Ansprüche mit jenen der übrig …