Über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin, der sich ausschließlich gegen die Bestätigung der Zurückweisung des Zinsminderungsbegehrens der Antragstellerin richtet, kann derzeit mangels Bewertungsausspruches durch das Rekursgericht nicht entschieden werden.
Ein Beschluß, mit dem ein Antrag wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens zurückgewiesen wird, ist kein Sachbeschluß (MietSlg 38.558 ua), so daß die für Revisionsrekurse gegen Sachbeschlüsse getroffenen Sonderbestimmungen des § 37 Abs 3 Z 18 MRG in der Fassung des Artikels II des Revisionsrekurs-Anpassungsgesetzes, BGBl 1989/654, nicht maßgebend sind. Gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG sind vielmehr die Bestimmungen des dritten Abschnittes des vierten Teiles der Zivilprozeßordnung in der jeweils geltenden Fassung (siehe MietSlg XXXVI/19) anzuwenden, in dem hier zu beurteilenden Fall also in der Fassung der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1989.Ein Beschluß, mit dem ein Antrag wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens zurückgewiesen wird, ist kein Sachbeschluß (MietSlg 38.558 ua), so daß die für Revisionsrekurse gegen Sachbeschlüsse getroffenen Sonderbestimmungen des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG in der Fassung des Artikels römisch zwei des Revisionsrekurs-Anpassungsgesetzes, BGBl 1989/654, nicht maßgebend sind. Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG sind vielmehr die Bestimmungen des dritten Abschnittes des vierten Teiles der Zivilprozeßordnung in der jeweils geltenden Fassung (siehe MietSlg XXXVI/19) anzuwenden, in dem hier zu beurteilenden Fall also in der Fassung der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1989.
Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der erstgerichtliche Beschluß zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, daß die Klage (hier: der Antrag) ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Eine solche Zurückweisung ist hier gegeben, wenngleich das Erstgericht im Spruch den Ausdruck "abgewiesen" gebrauchte. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich aber, daß auch das Erstgericht die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges verneinte. Zutreffend wählte daher das Rekursgericht bei seiner Entscheidung die Form einer sogenannten Maßgabebestätigung, soweit sich die erstgerichtliche Entscheidung auf das Zinsminderungsbegehren der Antragstellerin nach § 1096 ABGB stützte. Der Revisionsrekurs ist also nicht nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses richtet sich überdies nur dann nach der allgemeinen Vorschrift des § 528 Abs 1 ZPO, wenn er nicht etwa jedenfalls nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO unzulässig ist (nämlich wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000 nicht übersteigt). Der letzte Satz des § 37 Abs 3 Z 18 MRG in der Fassung des Artikels II des Revisionsrekurs-Anpassungsgesetzes betreffend die Nichtanwendbarkeit des § 528 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO bezieht sich nämlich nur auf Sachbeschlüsse oder nach § 527 Abs 2 ZPO anfechtbare Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz, mit denen ein Sachbeschluß aufgehoben wurde.Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der erstgerichtliche Beschluß zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, daß die Klage (hier: der Antrag) ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Eine solche Zurückweisung ist hier gegeben, wenngleich das Erstgericht im Spruch den Ausdruck "abgewiesen" gebrauchte. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich aber, daß auch das Erstgericht die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges verneinte. Zutreffend wählte daher das Rekursgericht bei seiner Entscheidung die Form einer sogenannten Maßgabebestätigung, soweit sich die erstgerichtliche Entscheidung auf das Zinsminderungsbegehren der Antragstellerin nach Paragraph 1096, ABGB stützte. Der Revisionsrekurs ist also nicht nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses richtet sich überdies nur dann nach der allgemeinen Vorschrift des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO, wenn er nicht etwa jedenfalls nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO unzulässig ist (nämlich wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000 nicht übersteigt). Der letzte Satz des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG in der Fassung des Artikels römisch zwei des Revisionsrekurs-Anpassungsgesetzes betreffend die Nichtanwendbarkeit des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ZPO bezieht sich nämlich nur auf Sachbeschlüsse oder nach Paragraph 527, Absatz 2, ZPO anfechtbare Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz, mit denen ein Sachbeschluß aufgehoben wurde.
Da das Rekursgericht einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes unterließ, kann derzeit vom Obersten Gerichtshof über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO - ohne Bindung an den Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichtes - nicht entschieden werden. Das Rekurgericht wird daher einen Bewertungsausspruch nachzutragen haben.Da das Rekursgericht einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes unterließ, kann derzeit vom Obersten Gerichtshof über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO - ohne Bindung an den Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichtes - nicht entschieden werden. Das Rekurgericht wird daher einen Bewertungsausspruch nachzutragen haben.