Die klagende GesmbH wurde 1976 mit der Firma "K Ärztebedarfhandelsgesellschaft mbH" ins Handelsregister eingetragen und trägt seit 14. Feber 1980 die Firma "K Medizintechnik und Elektronik Gesellschaft mbH". Sie hat ihren Sitz in A, unterhält ein Büro im 8. Wiener Bezirk und betreibt ein Leiterplattenwerk in S. Ihr alleiniger Geschäftsführer ist Helmut F, ihr "Salesmanager" Robert H. Seit 1978 verwendet die klagende Gesellschaft im Geschäftsverkehr auf ihren Geschäftspapieren (Briefen, Fakturen, Lieferscheinen u. dgl.) im Kopf den Aufdruck "K Gesellschaft mbH und K Leiterplattenwerk Gesellschaft mbH, Büro 1080 Wien, Z-Gasse 1, Werk: S, B- Straße 14".
Als die beklagte GesmbH Printplatten benötigte, wandte sich ihr Geschäftsführer Ing. B zunächst telefonisch an den ihm schon früher bekannt gewordenen "Salesmanager" Robert H, nachdem er von anderen Bauteilherstellern erfahren hatte, daß der Genannte bei der "Firma K" tätig sei. Ing. B bestellte dann namens der beklagten Gesellschaft bei der von ihm als "K Leiterplattenwerk GesmbH" bezeichneten Gesellschaft unter der Anschrift Z- Gasse, 1080 Wien, verschiedene Printplatten und sandte dorthin an die "Firma K" auch die zur Herstellung der Platten erforderlichen Filme. Die mit den von der klagenden Gesellschaft hergestellten und ausgelieferten Printplatten der beklagten Gesellschaften zugekommenen Lieferscheine trugen den Stampiglienaufdruck: "K Leiterplattenwerk GesmbH, B-Straße 14, S", und die von der klagenden Gesellschaft gelegten Rechnungen waren mit dem oben angegebenen Aufdruck versehen.
Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Anwalt der beklagten Gesellschaft im Zuge der Vorbereitung einer Klageführung entdeckte, daß es keine GesmbH mit dem Firmenwortlaut "K Gesellschaft mbH" oder "K Leiterplattenwerk GesmbH" gibt, wohl aber eine solche mit dem Firmenwortlaut, den die Klägerin führt, im Handelsregister des Handelsgerichtes Wien eingetragen ist, war der Geschäftsführer der beklagten Gesellschaft, Ing. B, der Meinung, der Vertragspartner der von ihm vertretenen Gesellschaft habe die Firma "K Leiterplattenwerk GesmbH" und den Sitz in S. Die klagende Gesellschaft begehrte mit der vorliegenden Klage die Verurteilung der beklagten Gesellschaft zur Zahlung von zuletzt 121 999.35 S samt Verzugszinsen und behauptete, es handle sich dabei um den noch aushaftenden Restkaufpreis für bestellungsgemäß gelieferte Printplatten.
Die beklagte Gesellschaft beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete in erster Linie ein, daß sie nicht mit der Klägerin, sondern mit einer - nicht existierenden - "K Leiterplattenwerk GesmbH" in Geschäftsverbindung gestanden sei. Diese GesmbH habe mangelhafte Printplatten geliefert und die ihr zur Verfügung gestellten Printvorlagen nicht herausgegeben, so daß infolge der Notwendigkeit zur Herstellung neuer Printvorlagen Kosten aufgelaufen seien, die in der Höhe der Klageforderung aufrechnungsweise geltend gemacht werden.
Die klagende Gesellschaft hat hilfsweise behauptet, allenfalls einer - nicht existierenden - "K Leiterplattenwerk GesmbH" aus der Lieferung von Printplatten an die Beklagte entstandene Forderungen seien ihr, der Klägerin, abgetreten worden. Dieses Vorbringen wurde vom Erstgericht mit der Begründung zurückgewiesen, es handle sich um eine Klageänderung, die eine erhebliche Erschwerung und Verzögerung des Verfahrens herbeiführen würde.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit der Begründung ab, es ermangle der Klägerin die aktive Klagelegitimation: Robert H und Helmut F seien für eine nicht existierende "K Leiterplattenwerk GesmbH" aufgetreten, so daß allfällige Ansprüche aus dem Rechtsgeschäft mit der Beklagten von diesen beiden Personen, nicht aber von einem beliebigen Dritten geltend gemacht werden könnten.
Das von der Klägerin angerufene Gericht zweiter Instanz bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und führte dazu im wesentlichen folgende Gründe an: Vor der Eintragung ins Handelsregister bestehe eine GesmbH nicht; werde vor diesem Zeitpunkt im Namen der Gesellschaft gehandelt, so seien die Handelnden zur ungeteilten Hand haftbar (§ 2 Abs. 2 GmbHG). Dieser Haftungsfall sei ein Sonderfall der Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht (Art. 8 Nr. 11 EVHGB); habe der Vertragspartner gewußt oder wissen müssen, daß die GesmbH mangels Eintragung noch nicht existiere, so komme die Haftung nach der Anordnung des § 2 Abs. 2 GmbHG nicht in Betracht. Ob es zu dieser Haftung als Korrelat auch ein Recht des Handelnden in dem Sinne gebe, daß er in die Rechte der zu grundenden Gesellschaft eintreten dürfe und eigene Ansprüche aus den namens der Gesellschaft geschlossenen Rechtsgeschäften erlangen könne, könne dahingestellt bleiben, obwohl die Ablehnung eigener Ansprüche wohl "richtiger" zu sein scheine, denn die Vertretungshandlungen wirkten nicht für den Vertreter selbst, weil dieser im fremden Namen gehandelt habe und sein Wille auf Abschluß für den scheinbar Vertretenen, nicht aber auf ein Eigengeschäft gerichtet gewesen sei. Das der Gesellschaft zugedachte Geschäft würde dann erlöschen. Auch das ergänzende Vorbringen, es sei die Forderung abgetreten worden, würde im Falle seiner Zulassung der Klägerin nichts nützen, denn eine nicht existierende Gesellschaft könne keine Forderungen abtreten. Mit diesem Standpunkt der Klägerin stehe auch die Aussage ihres Geschäftsführers Helmut F in Widerspruch, seiner Meinung nach habe die Beklagte von Anbeginn erkannt, daß die Klägerin ihr realer Geschäftspartner sei. Ein Versionsanspruch der Klägerin nach § 1041 ABGB komme ebensowenig in Betracht - die Klägerin behaupte ja, daß sie selbst geleistet habe - wie ein Anspruch nach § 1431 ABGB, dessen Anwendungsvoraussetzungen von der Klägerin nicht behauptet worden seien und offenbar auch nicht zuträfen.Das von der Klägerin angerufene Gericht zweiter Instanz bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und führte dazu im wesentlichen folgende Gründe an: Vor der Eintragung ins Handelsregister bestehe eine GesmbH nicht; werde vor diesem Zeitpunkt im Namen der Gesellschaft gehandelt, so seien die Handelnden zur ungeteilten Hand haftbar (Paragraph 2, Absatz 2, GmbHG). Dieser Haftungsfall sei ein Sonderfall der Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht (Artikel 8, Nr. 11 EVHGB); habe der Vertragspartner gewußt oder wissen müssen, daß die GesmbH mangels Eintragung noch nicht existiere, so komme die Haftung nach der Anordnung des Paragraph 2, Absatz 2, GmbHG nicht in Betracht. Ob es zu dieser Haftung als Korrelat auch ein Recht des Handelnden in dem Sinne gebe, daß er in die Rechte der zu grundenden Gesellschaft eintreten dürfe und eigene Ansprüche aus den namens der Gesellschaft geschlossenen Rechtsgeschäften erlangen könne, könne dahingestellt bleiben, obwohl die Ablehnung eigener Ansprüche wohl "richtiger" zu sein scheine, denn die Vertretungshandlungen wirkten nicht für den Vertreter selbst, weil dieser im fremden Namen gehandelt habe und sein Wille auf Abschluß für den scheinbar Vertretenen, nicht aber auf ein Eigengeschäft gerichtet gewesen sei. Das der Gesellschaft zugedachte Geschäft würde dann erlöschen. Auch das ergänzende Vorbringen, es sei die Forderung abgetreten worden, würde im Falle seiner Zulassung der Klägerin nichts nützen, denn eine nicht existierende Gesellschaft könne keine Forderungen abtreten. Mit diesem Standpunkt der Klägerin stehe auch die Aussage ihres Geschäftsführers Helmut F in Widerspruch, seiner Meinung nach habe die Beklagte von Anbeginn erkannt, daß die Klägerin ihr realer Geschäftspartner sei. Ein Versionsanspruch der Klägerin nach Paragraph 1041, ABGB komme ebensowenig in Betracht - die Klägerin behaupte ja, daß sie selbst geleistet habe - wie ein Anspruch nach Paragraph 1431, ABGB, dessen Anwendungsvoraussetzungen von der Klägerin nicht behauptet worden seien und offenbar auch nicht zuträfen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin Folge, hob die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurück.