Aus der Begründung:
Mit Recht bejaht das Berufungsgericht die Haftung des Beklagten für den dem Rekurswerber entstandenen Schaden nach § 970 ABGB. Selbst wenn man den Beklagten nur als Privatzimmervermieter betrachten würde, wäre die analoge Anwendung des § 970 ABGB schon deshalb gerechtfertigt, weil im Hinblick auf den Umfang seines über 18 Betten verfügenden Betriebes bereits die für die strenge Haftung nach der vorgenannten Gesetzesstelle maßgebende Gefahr des offenen Hauses gegeben ist (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 660; Edlbacher, Der Gastwirte begriff des § 970 ABGB im Fremdenverkehr heute, in ÖJZ 1967, 1 ff., insbesondere 4).Mit Recht bejaht das Berufungsgericht die Haftung des Beklagten für den dem Rekurswerber entstandenen Schaden nach Paragraph 970, ABGB. Selbst wenn man den Beklagten nur als Privatzimmervermieter betrachten würde, wäre die analoge Anwendung des Paragraph 970, ABGB schon deshalb gerechtfertigt, weil im Hinblick auf den Umfang seines über 18 Betten verfügenden Betriebes bereits die für die strenge Haftung nach der vorgenannten Gesetzesstelle maßgebende Gefahr des offenen Hauses gegeben ist (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 660; Edlbacher, Der Gastwirte begriff des Paragraph 970, ABGB im Fremdenverkehr heute, in ÖJZ 1967, 1 ff., insbesondere 4).
Fraglich könnte sein, ob die entwendeten Sachen vom Rekurswerber eingebracht wurden. Gewiß kann die Einbringung des PKWs des Rekurswerbers nicht zweifelhaft sein, weil dieser über Anweisung der Gattin des Beklagten in dessen Garage abgestellt wurde (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 665; Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes[4] I, 277; SZ 37/167, 41/60, 45/88). Eine Garage dient aber dem Abstellen von Kraftfahrzeugen, während zur Unterbringung des Reisegepäcks das Zimmer des Gastes bestimmt ist. Hier war aber der Beklagte nach den Feststellungen der Unterinstanzen zumindest stillschweigend damit einverstanden, daß gewisse Wertgegenstände des Rekurswerbers während seines kurzen Aufenthaltes im PKW belassen werden. In diesem Falle sind aber auch die vom Gast im PKW zurückgelassenen Gegenstände als eingebracht anzusehen (Glaser, Haftung des Gastwirtes für das Gepäck im Kraftwagen des Hotelgastes, in JR 1955/334, betreffend die mit § 970 ABGB im wesentlichen übereinstimmende Regelung der Gastwirtehaftung des § 701 BGB).Fraglich könnte sein, ob die entwendeten Sachen vom Rekurswerber eingebracht wurden. Gewiß kann die Einbringung des PKWs des Rekurswerbers nicht zweifelhaft sein, weil dieser über Anweisung der Gattin des Beklagten in dessen Garage abgestellt wurde (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 665; Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes[4] römisch eins, 277; SZ 37/167, 41/60, 45/88). Eine Garage dient aber dem Abstellen von Kraftfahrzeugen, während zur Unterbringung des Reisegepäcks das Zimmer des Gastes bestimmt ist. Hier war aber der Beklagte nach den Feststellungen der Unterinstanzen zumindest stillschweigend damit einverstanden, daß gewisse Wertgegenstände des Rekurswerbers während seines kurzen Aufenthaltes im PKW belassen werden. In diesem Falle sind aber auch die vom Gast im PKW zurückgelassenen Gegenstände als eingebracht anzusehen (Glaser, Haftung des Gastwirtes für das Gepäck im Kraftwagen des Hotelgastes, in JR 1955/334, betreffend die mit Paragraph 970, ABGB im wesentlichen übereinstimmende Regelung der Gastwirtehaftung des Paragraph 701, BGB).
Die Beschränkung der Haftung aus der Gastaufnahme durch das Bundesgesetz vom 16. November 1921, BGBl. 638/1921 (i. d. F. BGBl. 259/1951), auf den Höchstbetrag von 3000 S greift hier nicht Platz, weil der Beklagte Aufbewahrungsräume hält - darunter fällt auch eine Garage - und daher auch nach § 970 Abs. 2 zweiter Satz ABGB haftet. Dem Umstand, daß die Garagenvermietung nicht den Hauptzweck des Unternehmens des Beklagten bildet, kommt keine Bedeutung zu (Edlbacher in ÖJZ 1967, 6; SZ 41/60). Der Beklagte haftet daher unbeschränkt für den dem Rekurswerber durch den Einbruch entstandenen Schaden.Die Beschränkung der Haftung aus der Gastaufnahme durch das Bundesgesetz vom 16. November 1921, Bundesgesetzblatt 638 aus 1921, (i. d. F. Bundesgesetzblatt 259 aus 1951,), auf den Höchstbetrag von 3000 S greift hier nicht Platz, weil der Beklagte Aufbewahrungsräume hält - darunter fällt auch eine Garage - und daher auch nach Paragraph 970, Absatz 2, zweiter Satz ABGB haftet. Dem Umstand, daß die Garagenvermietung nicht den Hauptzweck des Unternehmens des Beklagten bildet, kommt keine Bedeutung zu (Edlbacher in ÖJZ 1967, 6; SZ 41/60). Der Beklagte haftet daher unbeschränkt für den dem Rekurswerber durch den Einbruch entstandenen Schaden.
Ob und in welchem Umfang der Rekurswerber den ihm entstandenen Schaden mitzuverantworten hat, kann hingegen noch nicht abschließen beurteilt werden. Eine solche Mitverantwortung wäre nämlich dann anzunehmen, wenn der Rekurswerber gegenüber seinen eigenen Gütern sorglos gewesen wäre (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I, 185). Das Maß der anzuwendenden Sorgfalt richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Es darf jedoch der anzulegende Sorgfaltsmaßstab nicht überspannt werden (SZ 48/97; EvBl. 1977/110; 7 Ob 639/ 77). Sollte daher der Beklagte tatsächlich dem Rekurswerber, nachdem ihm dieser mitgeteilt hatte, daß er Wertgegenstände in seinem PKW belassen werde, erklärt haben, seine Garage sei absolut einbruchssicher, weil sie von zwei scharfen Hunden bewacht werde, so wird in dem Umstand, daß der Rekurswerber im Hinblick auf seinen verhältnismäßig kurzen Aufenthalt beim Beklagten einen Teil seines Reisegepäcks, darunter eine Filmkamera und einen Photoapparat, in seinem versperrten PKW zurückgelassen hat, nicht eine schuldhafte Mitverursachung des Schadens erblickt werden können. Der Rekurswerber, dem nach den Feststellungen der Untergerichte nicht mitgeteilt wurde, daß das Kipptor nicht versperrbar ist, konnte nämlich mit Grund annehmen,daß die Garage des Beklagten des Nachts auch tatsächlich von dessen Hunden bewacht werde.Ob und in welchem Umfang der Rekurswerber den ihm entstandenen Schaden mitzuverantworten hat, kann hingegen noch nicht abschließen beurteilt werden. Eine solche Mitverantwortung wäre nämlich dann anzunehmen, wenn der Rekurswerber gegenüber seinen eigenen Gütern sorglos gewesen wäre (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht römisch eins, 185). Das Maß der anzuwendenden Sorgfalt richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Es darf jedoch der anzulegende Sorgfaltsmaßstab nicht überspannt werden (SZ 48/97; EvBl. 1977/110; 7 Ob 639/ 77). Sollte daher der Beklagte tatsächlich dem Rekurswerber, nachdem ihm dieser mitgeteilt hatte, daß er Wertgegenstände in seinem PKW belassen werde, erklärt haben, seine Garage sei absolut einbruchssicher, weil sie von zwei scharfen Hunden bewacht werde, so wird in dem Umstand, daß der Rekurswerber im Hinblick auf seinen verhältnismäßig kurzen Aufenthalt beim Beklagten einen Teil seines Reisegepäcks, darunter eine Filmkamera und einen Photoapparat, in seinem versperrten PKW zurückgelassen hat, nicht eine schuldhafte Mitverursachung des Schadens erblickt werden können. Der Rekurswerber, dem nach den Feststellungen der Untergerichte nicht mitgeteilt wurde, daß das Kipptor nicht versperrbar ist, konnte nämlich mit Grund annehmen,daß die Garage des Beklagten des Nachts auch tatsächlich von dessen Hunden bewacht werde.
Sollte hingegen dem Rekurswerber die Einbruchssicherheit der Garage vom Beklagten nicht zugesichert worden sein, so wird im Zurücklassen wertvoller Gegenstände seines Reisegepäcks (Filmkamera und Photoapparat im Werte von 2200 DM) in seinem PKW eine Sorglosigkeit des Rekurswerbers zu erblicken sein, der sich schon deshalb, weil ihm ein Garagenschlüssel nicht ausgefolgt wurde und das Garagentor beim Abstellen seines PKWs offenstand, hätte erkundigen müssen, ob die Garage des Nachts vom Beklagten versperrt werde. Der Umfang der schuldhaften Mitverursachung des Schadens wird in diesem Falle davon abhängen, ob der Rekurswerber seinen Wagen tatsächlich am Abend vor dem Einbruchsdiebstahl, wie vom Beklagten behauptet, so abstellte, daß er mit dem Heck aus der Garage herausragte und diese gar nicht hätte abgeschlossen werden können. Von Bedeutung wird auch sein, ob der Rekurswerber bei seiner Heimkehr um zirka 23 Uhr (Aussage der Zeugin Renate R, 23) damit rechnen konnte, daß die Garage vom Beklagten oder seinen Leuten noch versperrt werden werde. Hingegen kann dem Rekurswerber der Umstand, daß er den Beklagten über den Wert seiner im PKW zurückgelassenen Gepäckstücke nicht informierte, als schuldhafte Mitverursachung seines Schadens nicht angelastet werden, weil er diesem gegenüber immerhin erwähnte, daß es sich bei den zurückgelassenen Sachen teilweise um Wertgegenstände handle (vgl. Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 669; SZ 23/129). Über die vorerwähnten, für die Beurteilung der behaupteten Mitverantwortung des Rekurswerbers wesentlichen Tatumstände, enthält das Ersturteil keinerlei Feststellungen und wurde daher vom Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht aufgehoben.Sollte hingegen dem Rekurswerber die Einbruchssicherheit der Garage vom Beklagten nicht zugesichert worden sein, so wird im Zurücklassen wertvoller Gegenstände seines Reisegepäcks (Filmkamera und Photoapparat im Werte von 2200 DM) in seinem PKW eine Sorglosigkeit des Rekurswerbers zu erblicken sein, der sich schon deshalb, weil ihm ein Garagenschlüssel nicht ausgefolgt wurde und das Garagentor beim Abstellen seines PKWs offenstand, hätte erkundigen müssen, ob die Garage des Nachts vom Beklagten versperrt werde. Der Umfang der schuldhaften Mitverursachung des Schadens wird in diesem Falle davon abhängen, ob der Rekurswerber seinen Wagen tatsächlich am Abend vor dem Einbruchsdiebstahl, wie vom Beklagten behauptet, so abstellte, daß er mit dem Heck aus der Garage herausragte und diese gar nicht hätte abgeschlossen werden können. Von Bedeutung wird auch sein, ob der Rekurswerber bei seiner Heimkehr um zirka 23 Uhr (Aussage der Zeugin Renate R, 23) damit rechnen konnte, daß die Garage vom Beklagten oder seinen Leuten noch versperrt werden werde. Hingegen kann dem Rekurswerber der Umstand, daß er den Beklagten über den Wert seiner im PKW zurückgelassenen Gepäckstücke nicht informierte, als schuldhafte Mitverursachung seines Schadens nicht angelastet werden, weil er diesem gegenüber immerhin erwähnte, daß es sich bei den zurückgelassenen Sachen teilweise um Wertgegenstände handle vergleiche Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 669; SZ 23/129). Über die vorerwähnten, für die Beurteilung der behaupteten Mitverantwortung des Rekurswerbers wesentlichen Tatumstände, enthält das Ersturteil keinerlei Feststellungen und wurde daher vom Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht aufgehoben.