Begründung:
Die Parteien dieses Verfahrens sind Mit- und Wohnungseigentümer der auf der Liegenschaft EZ 1.658 des Grundbuches über die Kat.Gem.Rudolfsheim errichteten und von der Hollergasse im Westen, der Siebeneichengasse im Süden und der Anschützgasse im Osten begrenzten Wohnungseigentumsanlage im 15. Wiener Gemeindebezirk. Der Baustil der Anlage entspricht jenem der 50er-60er-Jahre und weist keinerlei architektonische Besonderheiten auf, die bemerkenswert wären.
Die antragstellende Molkerei-Genossenschaft ist Eigentümerin von Geschäftsräumen im Keller und im Erdgeschoß im Gebäudeteil Siebeneichengasse 1-3 dieser Anlage und betrieb dort aufgrund der Betriebsanlagengenehmigung vom 31. August 1964 bis zum Jahre 1982 ein Auslieferungslager für Molkereiprodukte. Dieses Lager bestand im einzelnen aus Kühlräumen, zwei Kühlmaschinenräumen, einem Heizraum und einem Öllagerraum im Keller sowie einer Manipulationshalle, einigen weiteren Kühlräumen, einem Büro, einem Kühlmaschinenraum, einem Umkleideraum, einem Portierraum und Sanitäranlagen im Erdgeschoß. Zur Manipulation stand ferner eine Verladestraße für Lastfahrzeuge zur Verfügung, die von der Hollergasse zur Anschützgasse reichte und das Gebäude durchquerte.
Im Jahre 1984 vermietete die Antragstellerin diese Geschäftslokalität und 14 Stellplätze an die B*** Warenhandel Aktiengesellschaft für den Betrieb des Handelsgewerbes mit Waren aller Art, der in der Betriebsform eines Selbstbedienungs-Verbrauchermarktes erfolgen soll. Zu diesem Zwecke sind folgende Baumaßnahmen vorgesehen:
Schaffung eines Verkaufsraumes im Ausmaß von rund 430 m2 mit Aus- und Eingang zur Anschützgasse und Notausgang nahe der Grundgrenze zur Anschützgasse Nr. 28;
Schaffung eines Aufenthaltsraumes und je einer Garderobe samt Vorraum und WC für männliche und weibliche Dienstnehmer im Bereich der Ecke Siebeneichengasse/Anschützgasse neben der Stiege Siebeneichengasse Nr. 3;
Einrichtung des Lagerraumes, des Arbeits- und Kühlraumes zwischen den Stiegen 1 und 3 in der Siebeneichengasse;
Einrichtung des Papierlagers und Vorraumes zwischen der internen Stiege/Lastenaufzug und dem straßenseitigen Kühl- und Arbeitsraum;
Schaffung eines Kühlmaschinenraumes für den Kühlraum und die Tiefkühltruhen im Verkaufsraum mit Zu- und Abluft an der Fassade Siebeneichengasse (Unterkante 2,5 m über dem Gehsteig);
Herstellung einer internen Stiegenverbindung vom Lagerraum zum Kellerbereich der Betriebsanlage der Antragstellerin als Zugang zum Kühlmaschinenraum und Heizraum;
Herstellung einer Warmwasserzentralheizung vom hauseigenen Heizraum im Keller mit eigener Wärmezählung;
Herstellung einer Belüftungseinrichtung des Verkaufsraumes mit natürlicher Lüftung über Lüftungsflügel an der Fassade Anschützgasse;
Errichtung eines neuen Portals entlang der Anschützgasse und Verfliesung der Mauerflächen im Geschäftsbereich der Siebeneichengasse;
Anbringung eines Schriftzuges mit dem Wort "B***", 84 cm hoch, mit Buchstaben aus Plexiglas, seitlich rot, mit gelbem Spiegel, verschweißt und mit Beleuchtungsröhren 7 TLU, 65 Watt, mit Markisen links und rechts der Schrift, aus Plexiglas gefertigt und mittels Aluminium-Haltekonstruktion flach an der Wand montiert. Das magistratische Bezirksamt für den 15. Wiener Gemeindebezirk hat mit dem Bescheid vom 3. August 1984 die Betriebsanlage an dem Standort Siebeneichengasse 1-3 nach Maßgabe des Planes und der Beschreibung genehmigt. Das Amt der Wiener Landesregierung änderte aufgrund der Berufung mehrerer Antragsgegner den Bewilligungsbescheid der ersten Instanz durch teilweise Ersetzung der erteilten Auflagen durch andere und durch zusätzliche Auflagen. Bezüglich der Beschreibung der Betriebsanlage wird im einzelnen in den beiden Bescheiden näheres festgelegt (hiezu sei auf die Darstellung Seite 11-13 des erstinstanzlichen Urteils hingewiesen); besonders sind hervorzuheben:
Die Warenanlieferung soll über einen eigenen Zugang an der Straßenfront Siebeneichengasse direkt in den Lagerraum vorgenommen werden;
in dem unterhalb des Lagerraumes befindlichen Kühlmaschinenraum sollen 8 Kühlaggregate zur Versorgung der Kühlregale und des Kühlraumes im Erdgeschoß aufgestellt werden; der Kühlmaschinenraum soll mechanisch ins Freie be- und entlüftet werden;
die Kühlmaschinen sind schwingungsisoliert aufzustellen; an und unmittelbar neben Wänden gegen betriebsfremde Räume dürfen lärmende Maschinen und Apparate nicht aufgestellt und betrieben werden;
der Anschluß des Druckrohres an das Ventilatorgehäuse des Abluftventilators für die Entlüftung des Aufstellungsraumes der Kälteaggregate sind auf körperschalldämmende Unterlage aufzustellen;
die Zu- und Abluftöffnungen für die Lüftung des Aufstellungsraumes der Kälteaggregate an der Front zur Siebeneichengasse sind mit Schalldämpfern zu versehen, so daß das Betriebsgeräusch der Kälteaggregate den Wert von 30 db, A-bewertet, nicht übersteigt;
die Luftgeschwindigkeit in der Be- und Entlüftungsleitung des Aufstellungsraumes der Kälteaggregate darf 5 m/Sec nicht überschreiten;
die Ladetätigkeit - ausgenommen für die Lieferung von Molkereiprodukten und Bäckereifrischwaren - darf nur von Montag bis Freitag in der Zeit von 6 bis 20 Uhr und an Samstagen von 6 - 13 Uhr vorgenommen werden; in der Zeit von 20 - 6 Uhr dürfen Anlieferungen nicht in Gittercontainern erfolgen;
Abfälle, die zu einer Geruchbelästigung führen können, sind in der Betriebsanlage in dichtschließenden Behältern kühl aufzubewahren; sie dürfen nicht in Hausmüllgefäße eingebracht werden. Eine Lärmbelästigung der Antragsgegner durch die Leuchtschriftanlage ist nicht zu erwarten, da diese wie auch eine gewöhnliche Haushalts-Leuchtstofflampe mit 220 Volt betrieben wird und es erfahrungsgemäß bei solchen Anlagen nicht zu Lärmerregung durch Vibrationen oder Summen kommt.
Die Antragstellerin begehrte, die Antragsgegner zur Duldung der beabsichtigten Änderungen an den Geschäftslokalitäten zu verpflichten.
Die Antragsgegner beantragten die Abweisung dieses Begehrens und wendeten im wesentlichen ein:
Durch die geplanten Änderungen komme es zur Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der Miteigentümer in erheblichem Ausmaße; die behördlichen Auflagen berücksichtigten diese nicht im erforderlichen Maße, uzw.:
Durch die Verwendung von Gittercontainern bei der Warenzulieferung ab 6 Uhr sei große Lärmbelästigung zu erwarten; diesbezüglich sei hinsichtlich der Molkerei- und Bäckereiprodukte keine Regelung getroffen worden. Die Belieferung über den Gehsteig sei mit Gefährdungen verbunden. Die Entlüftung aus dem Kühlmaschinenraum erfolge nicht über Filter oder dergleichen, so daß Geruchbelästigungen und möglicherweise auch Gesundheitsbeeinträchtigungen der Bewohner jener Wohnungen zu befürchten seien, deren Fenster über den Auslauföffnungen liegen. Die Vibrationen der Kühlmaschinen seien nicht ausreichend ausgeschaltet und es sei auch nicht berücksichtigt worden, daß sich der Luftschall der Maschinen in der engen Siebeneichengasse breche. Das Haus liege in einer verkehrsruhigen Zone und es werde die ohnehin bereits angespannte Parkplatzsituation durch Schaffung von Ladezonen und durch die parkenden Autos von Kunden verschärft. Die komplette Neuschaffung des Geschäftslokales, die Verfliesung und die großen Schaufensterflächen, die mit aggressiver Werbung beklebt werden wird, bewirkten eine Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes des Hauses und allenfalls sogar eine Wertminderung der Anlage. Dies treffe auch auf die beabsichtigte Leuchtreklameschrift zu, bei der überdies mit akustischen Beeinträchtigungen durch Summen der Lichtanlage zu rechnen sei. Das Erstgericht gab dem Begehren der Antragstellerin statt. Es verneinte die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der Antragsgegner durch die beabsichtigten Bau- und Einrichtungsmaßnahmen.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der Antragsgegner nicht Folge, ließ aber den weiteren Rekurs an den Obersten Gerichtshof mit der Begründung zu, daß es den Fragen der Abgrenzung schutzwürdiger Interessen im Sinne des § 13 Abs 2 Z 1 WEG und der Ausgangsposition bei der Beurteilung der Zumutbarkeit für die übrigen Miteigentümer bei vorübergehendem Stillstand des Geschäftsbetriebes in einem Geschäftslokal sowie der Subsumtion von Fassadenänderungen (§ 13 Abs 2 Z 1 oder/und § 13 Abs 2 Z 2 WEG) grundsätzliche Bedeutung beimesse.Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der Antragsgegner nicht Folge, ließ aber den weiteren Rekurs an den Obersten Gerichtshof mit der Begründung zu, daß es den Fragen der Abgrenzung schutzwürdiger Interessen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, WEG und der Ausgangsposition bei der Beurteilung der Zumutbarkeit für die übrigen Miteigentümer bei vorübergehendem Stillstand des Geschäftsbetriebes in einem Geschäftslokal sowie der Subsumtion von Fassadenänderungen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, oder/und Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, WEG) grundsätzliche Bedeutung beimesse.
Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Rekursgericht im wesentlichen an:
Die Abluft aus dem Verkaufsraum bringe keine Wertminderung der über den Entlüftungsklappen gelegenen Wohnungen mit sich, wie die Antragsgegner argumentieren. Es sei im Verfahren kein Anhaltspunkt dafür hervorgekommen, daß aus dem Verkaufsraum irgendwelche belästigende Gerüche kommen, die den Einbau von Filtern erforderlich machen könnten. Der Ansicht der Antragsgegner, daß während der Öffnungszeiten des Geschäfts die über den Lüftungsklappen liegenden Fenster geschlossen werden müßten, könne nicht zugestimmt werden. In dem Umstand, daß jemand aus seinen Räumlichkeiten verbrauchte Luft befördere, könne wohl ohne Hinzukommen von Bestandteilen in dieser Luft, die eine Geruchs- oder Gesundheitsbelästigung mit sich brächten, nicht geeignet sein, schützwürdige Interessen anderer Miteigentümer im Sinne des § 13 Abs 2 Z 1 WEG zu beeinträchtigen. Die Ladetätigkeit beim Betrieb des Geschäftes sei in der Nachtzeit ohnedies auf die Lieferung von Molkerei- und Backprodukten beschränkt und es dürften dabei keine Gittercontainer verwendet werden.Die Abluft aus dem Verkaufsraum bringe keine Wertminderung der über den Entlüftungsklappen gelegenen Wohnungen mit sich, wie die Antragsgegner argumentieren. Es sei im Verfahren kein Anhaltspunkt dafür hervorgekommen, daß aus dem Verkaufsraum irgendwelche belästigende Gerüche kommen, die den Einbau von Filtern erforderlich machen könnten. Der Ansicht der Antragsgegner, daß während der Öffnungszeiten des Geschäfts die über den Lüftungsklappen liegenden Fenster geschlossen werden müßten, könne nicht zugestimmt werden. In dem Umstand, daß jemand aus seinen Räumlichkeiten verbrauchte Luft befördere, könne wohl ohne Hinzukommen von Bestandteilen in dieser Luft, die eine Geruchs- oder Gesundheitsbelästigung mit sich brächten, nicht geeignet sein, schützwürdige Interessen anderer Miteigentümer im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, WEG zu beeinträchtigen. Die Ladetätigkeit beim Betrieb des Geschäftes sei in der Nachtzeit ohnedies auf die Lieferung von Molkerei- und Backprodukten beschränkt und es dürften dabei keine Gittercontainer verwendet werden.
Die zur Unternehmenskennzeichnung verwendeten B***-Farben seien zwar grellrot und gelb, doch stelle dies keine Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes des Hauses dar. Die Antragsgegner selbst könnten keine stichhältigen Argumente dafür bringen, daß durch die Verwendung dieser Farben das Gesamtbild des Hauses beeinträchtigt werde. Der architektonisch anspruchslose Bau werde durch die geplanten Änderungen nicht beeinträchtigt. Bei der Beurteilung der Frage, ob durch eine Änderung das äußere Erscheinungsbild eines Hauses beeinträchtigt werde (§ 13 Abs 2 Z 1 WEG), sei dem Richter ein weiter Wertungsspielraum gegeben. Ob die Ausgestaltung in den Augen des einen oder anderen Wohnungseigentümers zu bunt oder zu grell erscheint, sei nicht so wesentlich, daß dagegen das Verfügungsrecht der antragstellenden Geschäftslokaleigentümerin zurückzustehen habe.Die zur Unternehmenskennzeichnung verwendeten B***-Farben seien zwar grellrot und gelb, doch stelle dies keine Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes des Hauses dar. Die Antragsgegner selbst könnten keine stichhältigen Argumente dafür bringen, daß durch die Verwendung dieser Farben das Gesamtbild des Hauses beeinträchtigt werde. Der architektonisch anspruchslose Bau werde durch die geplanten Änderungen nicht beeinträchtigt. Bei der Beurteilung der Frage, ob durch eine Änderung das äußere Erscheinungsbild eines Hauses beeinträchtigt werde (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, WEG), sei dem Richter ein weiter Wertungsspielraum gegeben. Ob die Ausgestaltung in den Augen des einen oder anderen Wohnungseigentümers zu bunt oder zu grell erscheint, sei nicht so wesentlich, daß dagegen das Verfügungsrecht der antragstellenden Geschäftslokaleigentümerin zurückzustehen habe.
Die Antragsgegner führten auch nicht aus, worin die besondere Gefährlichkeit der Warenanlieferung über den Gehsteig für die Miteigentümer liegen soll. § 13 Abs 2 Z 1 WEG habe nicht die Sicherheit der Miteigentümer bei der Benützung eines öffentlichen Gehsteiges im Auge. Gleiches gelte auch für das von den Antragsgegnern aufgeworfene Argument der Verknappung der Parkplätze. Auch in diesem Zusammenhang gehe die Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen der Miteigentümer nicht so weit, daß ein Miteigentümer Anspruch auf bestimmte Zustände auf öffentlichen Verkehrsflächen habe.Die Antragsgegner führten auch nicht aus, worin die besondere Gefährlichkeit der Warenanlieferung über den Gehsteig für die Miteigentümer liegen soll. Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, WEG habe nicht die Sicherheit der Miteigentümer bei der Benützung eines öffentlichen Gehsteiges im Auge. Gleiches gelte auch für das von den Antragsgegnern aufgeworfene Argument der Verknappung der Parkplätze. Auch in diesem Zusammenhang gehe die Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen der Miteigentümer nicht so weit, daß ein Miteigentümer Anspruch auf bestimmte Zustände auf öffentlichen Verkehrsflächen habe.
Maßgeblich sei alleine die Widmung der Räumlichkeiten im Keller und im Erdgeschoß, in denen nunmehr die Änderungen durchgeführt werden sollen. Bei der Beurteilung der Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der übrigen Miteigentümer habe dieser Umstand einzufließen: die übrigen Miteigentümer müßten damit rechnen, daß eine übliche geschäftliche Betätigung in Geschäftsräumlichkeiten vorgenommen werde und sie müßten diese dann auch dulden. Dies könne auch keine Wertminderung ihrer Anteile bewirken, die zu berücksichtigen wäre.
Das Erstgericht habe den Sachverhalt im Sinne des § 13 Abs 2 Z 1 WEG richtig beurteilt.Das Erstgericht habe den Sachverhalt im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, WEG richtig beurteilt.
Selbst wenn man die geplante Änderung auch nach § 13 Abs 2 Z 2 WEG beurteile, so entspreche sie der Übung des Verkehrs (standardmäßige Aufmachung eines Geschäfts) und wichtiger Interessen der Antragstellerin (zB die auffällige Aufmachung, um Kunden aufmerksam zu machen).Selbst wenn man die geplante Änderung auch nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, WEG beurteile, so entspreche sie der Übung des Verkehrs (standardmäßige Aufmachung eines Geschäfts) und wichtiger Interessen der Antragstellerin (zB die auffällige Aufmachung, um Kunden aufmerksam zu machen).
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz haben die Antragsgegner Dr. Erich S*** und Margaretha W*** Revisionsrekurs eingebracht. Sie stellten den Hauptantrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen derart abzuändern, daß das Begehren der Antragstellerin abgewiesen werde, und begehrten hilfsweise, die beiden vorinstanzlichen Beschlüsse aufzuheben und dem Rekursgericht oder dem Erstgericht die Ergänzung des Verfahrens und die neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Die Antragstellerin begehrte in ihrer Rechtsmittelgegenschrift, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.