Begründung:
Die Antragsgegnerin vermietete an die Antragstellerin eine Wohnung. Die Antragstellerin nahm in der Wohnung mit Zustimmung der Hausverwaltung größere Investitionen vor. Als die Antragstellerin im Jahr 2003 beabsichtigte, ihr Mietverhältnis zu beenden, erkundigte sie sich bei der Hausverwaltung über die weitere Vorgangsweise. Der Mitarbeiter der Hausverwalterin meinte, es genüge eine außergerichtliche Kündigung, die Wohnung müsse besenrein übergeben werden. Die Antragstellerin wies bereits zu diesem Zeitpunkt daraufhin, dass sie verschiedene Investitionen getätigt habe und Investitionskosten-Ersatzansprüche stellen wolle. Der Mitarbeiter der Antragsgegnerin teilte ihr mit, dass sie zunächst ein Schreiben an die Hausverwaltung richten solle, in welchem sie die Auflösung des Mietverhältnisses erkläre. Bei der Besichtigung an Ort und Stelle würden die behaupteten Investitionen begutachtet werden. Die Antragstellerin nahm wie besprochen die Kündigung vor und erschien zum vereinbarten Besichtigungstermin mit einem Schreiben, in dem sie Aufwandersatz für den Einbau von Sicherheitstüren in der Höhe von EUR 1.511,52 und pauschal EUR 6.500 für die in der Wohnung verbleiben sollenden Investitionen unter Anschluss von einer Vielzahl von Rechnungen begehrte. Die Hausverwaltung lehnte in der Folge den Aufwandersatz ab, worauf die Antragstellerin diverse Gegenstände demontierte und mitnahm.
Die Antragstellerin begehrt gemäß § 10 MRG den Ersatz der Aufwendungen. Sie habe ihren Anspruch entsprechend der Vereinbarung zwischen den Parteien, und daher fristgemäß, geltend gemacht.Die Antragstellerin begehrt gemäß Paragraph 10, MRG den Ersatz der Aufwendungen. Sie habe ihren Anspruch entsprechend der Vereinbarung zwischen den Parteien, und daher fristgemäß, geltend gemacht.
Die Antragsgegnerin wendet dagegen ausschließlich ein, dass der Ersatzanspruch gemäß § 10 MRG verfristet sei. Die von der Antragstellerin behauptete Vereinbarung mit ihrem Mitarbeiter sei nicht getroffen worden.Die Antragsgegnerin wendet dagegen ausschließlich ein, dass der Ersatzanspruch gemäß Paragraph 10, MRG verfristet sei. Die von der Antragstellerin behauptete Vereinbarung mit ihrem Mitarbeiter sei nicht getroffen worden.
Die Parteien stellten nach Einholung eines Amtsgutachtens im Schlichtungsstellenverfahren den Aufwandersatzanspruch der Höhe nach mit EUR 3.173,97 außer Streit.
Das Erstgericht verpflichtete die Antragsgegnerin zum Aufwandersatz. Der Anspruch wäre zwar gemäß § 10 Abs 4 Z 1 MRG präkludiert, da die Antragstellerin bei außergerichtlicher Auflösung des Bestandverhältnisses diesen Anspruch im Zeitpunkt des Zustandekommens der Auflösungsvereinbarung hätte geltend machen müssen, die Parteien hätten sich aber über eine andere Vorgangsweise geeinigt. § 10 Abs 4 Z 1 MRG sei nicht zwingendes Recht, sodass die Parteien auch einen anderen Termin zur Geltendmachung der Ansprüche gemäß § 10 MRG vereinbaren könnten.Das Erstgericht verpflichtete die Antragsgegnerin zum Aufwandersatz. Der Anspruch wäre zwar gemäß Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins, MRG präkludiert, da die Antragstellerin bei außergerichtlicher Auflösung des Bestandverhältnisses diesen Anspruch im Zeitpunkt des Zustandekommens der Auflösungsvereinbarung hätte geltend machen müssen, die Parteien hätten sich aber über eine andere Vorgangsweise geeinigt. Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins, MRG sei nicht zwingendes Recht, sodass die Parteien auch einen anderen Termin zur Geltendmachung der Ansprüche gemäß Paragraph 10, MRG vereinbaren könnten.
Das Rekursgericht änderte den Sachbeschluss über Rekurs der Antragsgegnerin, in dem diese einerseits die Beweiswürdigung hinsichtlich der Erklärungen ihres Mitarbeiters bekämpfte und andererseits die Ansicht vertrat, dass § 10 MRG zwingendes Recht sei, teilweise ab. Es verwarf die Beweisrüge und folgte der Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass die Ansprüche aufgrund der Vereinbarung zwischen den Parteien fristgerecht gestellt worden seien. Obwohl weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Rekurs darauf Bezug genommen wurde, gab es dem Rekurs aber aus der Erwägung teilweise Folge, dass die Antragstellerin mangels ausdrücklicher Bezifferung der einzelnen Ersatzansprüche (sie habe außer für den Einbau der Sicherheitstür lediglich einen Pauschalbetrag begehrt) ihre Ansprüche nach § 10 MRG nicht formgerecht geltend gemacht habe, sodass ihr lediglich der Aufwandersatz für den Einbau der Sicherheitstür zustehe.Das Rekursgericht änderte den Sachbeschluss über Rekurs der Antragsgegnerin, in dem diese einerseits die Beweiswürdigung hinsichtlich der Erklärungen ihres Mitarbeiters bekämpfte und andererseits die Ansicht vertrat, dass Paragraph 10, MRG zwingendes Recht sei, teilweise ab. Es verwarf die Beweisrüge und folgte der Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass die Ansprüche aufgrund der Vereinbarung zwischen den Parteien fristgerecht gestellt worden seien. Obwohl weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Rekurs darauf Bezug genommen wurde, gab es dem Rekurs aber aus der Erwägung teilweise Folge, dass die Antragstellerin mangels ausdrücklicher Bezifferung der einzelnen Ersatzansprüche (sie habe außer für den Einbau der Sicherheitstür lediglich einen Pauschalbetrag begehrt) ihre Ansprüche nach Paragraph 10, MRG nicht formgerecht geltend gemacht habe, sodass ihr lediglich der Aufwandersatz für den Einbau der Sicherheitstür zustehe.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei, da keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob die Fristen des § 10 Abs 4 MRG zur Anzeige des Ersatzanspruches durch Parteienvereinbarung erstreckt werden könnten.Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei, da keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob die Fristen des Paragraph 10, Absatz 4, MRG zur Anzeige des Ersatzanspruches durch Parteienvereinbarung erstreckt werden könnten.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit einem Abänderungsantrag dahingehend, dass der erstinstanzliche Sachbeschluss wiederhergestellt werde.
Die Antragsgegnerin beteiligte sich am Revisionsrekursverfahren nicht.