Rechtstracker.at
Entscheidung 5 Ob 75/23z×

Entscheidung 5 Ob 75/23z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Konsumentenschutz und Produkthaftung

Geschäftszahl

5Ob75/23z

Entscheidungsdatum

04.07.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin Dr. Mag. R* P*, vertreten durch Mag. Sabine Fürst, Mietervereinigung Österreichs, *, gegen die Antragsgegnerin T* GmbH, *, vertreten durch die Borns Rechtsanwalts GmbH & Co KG in Gänserndorf, wegen Paragraph 6, Absatz eins, MRG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, MRG (hier wegen Ablehnung eines Sachverständigen), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. März 2023, GZ 40 R 63/23w-29, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]           Die Antragsgegnerin lehnte den vom Erstgericht bestellten Sachverständigen als befangen ab.

[2]           Das Erstgericht wies den Ablehnungsantrag ab.

[3]           Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs der Antragsgegnerin als unzulässig zurück. Den Entscheidungsgegenstand bewertete es mit 10.000 EUR nicht übersteigend; den Revisionsrekurs ließ es mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu.

[4]                  Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichts erhob die Antragsgegnerin einen außerordentlichen Revisionsrekurs. Das Erstgericht legte diesen unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

[5]           Diese Vorlage ist verfrüht.

[6] 1. Im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren ist der Revisionsrekurs – außer im Fall der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungswert an Geld oder Geldeswert insgesamt 10.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG).

[7] 2. Der in einem mietrechtlichen Außerstreitverfahren erhobene Anspruch ist ex lege als rein vermögensrechtlicher Natur zu qualifizieren (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG) und daher vom Rekursgericht zu bewerten. Dieser Bewertungsausspruch ist unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend, wenn zwingende Bewertungsvorschriften nicht verletzt wurden, eine offenkundige Unter- oder Überbewertung nicht vorliegt oder eine Bewertung nicht überhaupt hätte unterbleiben müssen (5 Ob 46/23k uva). Eine dieser vom Obersten Gerichtshof anerkannten Ausnahmen von dessen Bindung an den Bewertungsausspruch des Rekursgerichts liegt hier nicht vor. Der Entscheidungsgegenstand übersteigt demnach 10.000 EUR nicht.

[8] 3. Das Rekursgericht hat den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt. Ohne Abänderung dieses Zulässigkeitsausspruchs nach Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin daher jedenfalls unzulässig.

[9] 4. Wird allerdings gegen eine Entscheidung, die nur mit Zulassungsvorstellung angefochten werden kann, ein ordentlicher oder außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben, so hat – auch wenn das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge im Sinn des Paragraph 63, AußStrG zu werten sind (RIS-Justiz RS0109623).

[10] Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin wird demnach dem Rekursgericht vorzulegen sein. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T14]).

[11]       5. Aus diesen Gründen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

Textnummer

E139228

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0050OB00075.23Z.0704.000

Im RIS seit

21.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Dokumentnummer

JJT_20230704_OGH0002_0050OB00075_23Z0000_000