Der Revisionsrekurs des Antragsgegners ist entgegen dem nicht bindenden (RIS-Justiz RS0107859) Ausspruch des Rekursgerichtes nicht zulässig.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 5 Ob 241/00b = immolex 2001/129, 230 = WoBl 2001/176, 279 = MietSlg 53.324 zu der Ermittlung der Lagezu- und abschläge nach der gesetzlichen Anordnung des § 16 Abs 3 MRG ausgeführt hat, ist zunächst der der Lage des Hauses entsprechende Grundkostenanteil je m2 Nutzfläche zu berechnen. Dazu bedarf es der Feststellung der in dieser Gegend üblichen Grundpreise für unbebaute, aber für Wohnbauten geeignete Grundstücke durch einen Realitätensachverständigen und - allenfalls mit Hilfe eines Bausachverständigen - der Umlegung dieser Preise auf die unter Berücksichtigung der Bauvorschriften erzielbaren Wohnnutzflächen. Von der Differenz zwischen dem auf diese Weise errechneten und dem der Richtwertfestsetzung zugrundegelegten Grundkostenanteil (§ 3 Abs 2 und Abs 5 RichtWG, der aus dem gemäß § 4 Abs 1 RichtWG mit dem Richtwert kundgemachten Prozentanteil rückgerechnet werden kann, bilden schließlich 0,33 % den Lagezuschlag bzw -abstrich (vgl auch 5 Ob 101/99k = WoBl 2000/49, 106). Diese Auffassung entspricht auch der überwiegenden Literaturmeinung (Stabentheiner, Das Richtwertsystem, WoBl 1994, 81 f; Würth, Richterseminar zum neuen Mieten- und Wohnungseigentumsrecht, WoBl 1994, 93 f; Dirnbacher/Heindl/Rustler,Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 5 Ob 241/00b = immolex 2001/129, 230 = WoBl 2001/176, 279 = MietSlg 53.324 zu der Ermittlung der Lagezu- und abschläge nach der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 16, Absatz 3, MRG ausgeführt hat, ist zunächst der der Lage des Hauses entsprechende Grundkostenanteil je m2 Nutzfläche zu berechnen. Dazu bedarf es der Feststellung der in dieser Gegend üblichen Grundpreise für unbebaute, aber für Wohnbauten geeignete Grundstücke durch einen Realitätensachverständigen und - allenfalls mit Hilfe eines Bausachverständigen - der Umlegung dieser Preise auf die unter Berücksichtigung der Bauvorschriften erzielbaren Wohnnutzflächen. Von der Differenz zwischen dem auf diese Weise errechneten und dem der Richtwertfestsetzung zugrundegelegten Grundkostenanteil (Paragraph 3, Absatz 2 und Absatz 5, RichtWG, der aus dem gemäß Paragraph 4, Absatz eins, RichtWG mit dem Richtwert kundgemachten Prozentanteil rückgerechnet werden kann, bilden schließlich 0,33 % den Lagezuschlag bzw -abstrich vergleiche auch 5 Ob 101/99k = WoBl 2000/49, 106). Diese Auffassung entspricht auch der überwiegenden Literaturmeinung (Stabentheiner, Das Richtwertsystem, WoBl 1994, 81 f; Würth, Richterseminar zum neuen Mieten- und Wohnungseigentumsrecht, WoBl 1994, 93 f; Dirnbacher/Heindl/Rustler,
Der Richtwertmietzins, 97; Rauscher, Zum Lagezuschlag bei der Feststellung des Richtwertmietzinses, ImmZ 1994, 155 f; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht 21 § 16 MRG Rz 25; T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnungsrecht § 16 MRG Rz 65).Der Richtwertmietzins, 97; Rauscher, Zum Lagezuschlag bei der Feststellung des Richtwertmietzinses, ImmZ 1994, 155 f; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht 21 Paragraph 16, MRG Rz 25; T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnungsrecht Paragraph 16, MRG Rz 65).
Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, die vor allem innerstädtische Viertel in Wien betreffende (T. Hausmann aaO Rz 64) bekannte „Altbauproblematik" ignoriert zu haben, hat er doch generell die Berechnungsgrundlagen für die gemäß § 16 Abs 1 Z 2 MRG nur für Altbauwohnungen (Wohnungen, die auf Grund einer vor dem 9. Mai 1945 erteilten Baubewilligung errichtet wurden) geltende Richtwertfestsetzung dem geförderten Neubau entnommen und überdies in § 2 Abs 3 RichtWG ausdrücklich sogenannte „Gründerzeitviertel" (das sind für Wien die nahe des Gürtels gelegenen Wohngebiete der Bezirke 5, 15, 16, 17 und 18 sowie weite Teile der Bezirke 2, 12 und 20:Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, die vor allem innerstädtische Viertel in Wien betreffende (T. Hausmann aaO Rz 64) bekannte „Altbauproblematik" ignoriert zu haben, hat er doch generell die Berechnungsgrundlagen für die gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, MRG nur für Altbauwohnungen (Wohnungen, die auf Grund einer vor dem 9. Mai 1945 erteilten Baubewilligung errichtet wurden) geltende Richtwertfestsetzung dem geförderten Neubau entnommen und überdies in Paragraph 2, Absatz 3, RichtWG ausdrücklich sogenannte „Gründerzeitviertel" (das sind für Wien die nahe des Gürtels gelegenen Wohngebiete der Bezirke 5, 15, 16, 17 und 18 sowie weite Teile der Bezirke 2, 12 und 20:
Ostermayer, Richtwertmietzins und Durchschnittslage, WoBl 1994, 138 unter Hinweis auf 1268 BlgNr 18, GP 19) berücksichtigt und sie vom Lagezuschlag ausgenommen.Ostermayer, Richtwertmietzins und Durchschnittslage, WoBl 1994, 138 unter Hinweis auf 1268 BlgNr 18, Gesetzgebungsperiode 19) berücksichtigt und sie vom Lagezuschlag ausgenommen.
Bei der Ermittlung des für die Normwohnung geltenden Richtwertes errechnet sich nach § 3 Abs 2 RichtWG der Grundkostenanteil je m2 Nutzfläche aus den Grundkosten, die während des Kalenderjahres 1992 den Förderungszusicherungen des jeweiligen Landes tatsächlich zugrundegelegt wurden. Die Berechnung erweist sich in einigen Bundesländern insofern als problematisch, als den Förderungszusicherungen tatsächlich keine Grundkosten zugrundegelegt werden, weil die Höhe der Grundkosten entgegen den Vorstellungen des Gesetzgebers kein für die Gewährung der Wohnbauförderung maßgebliches Kriterium ist. Dies kann aber nicht dazu führen, dass in diesen Bundesländern die Grundkosten bei der Richtwertermittlung außer Betracht zu bleiben hätten (Stabentheiner aaO).Bei der Ermittlung des für die Normwohnung geltenden Richtwertes errechnet sich nach Paragraph 3, Absatz 2, RichtWG der Grundkostenanteil je m2 Nutzfläche aus den Grundkosten, die während des Kalenderjahres 1992 den Förderungszusicherungen des jeweiligen Landes tatsächlich zugrundegelegt wurden. Die Berechnung erweist sich in einigen Bundesländern insofern als problematisch, als den Förderungszusicherungen tatsächlich keine Grundkosten zugrundegelegt werden, weil die Höhe der Grundkosten entgegen den Vorstellungen des Gesetzgebers kein für die Gewährung der Wohnbauförderung maßgebliches Kriterium ist. Dies kann aber nicht dazu führen, dass in diesen Bundesländern die Grundkosten bei der Richtwertermittlung außer Betracht zu bleiben hätten (Stabentheiner aaO).
Jedenfalls kann eine sich im Einzelfall ergebende Schwierigkeit bei der Ermittlung eines der für den Lagezu- und -abschlag heranzuziehenden Parameters (hier des der Lage des Hauses entsprechenden Grundkostenanteiles) nicht die Ausnahme von der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 16 Abs 3 MRG, wie sie bereits in der zitierten Entscheidung 5 Ob 241/00b dargelegt wurde, rechtfertigen.Jedenfalls kann eine sich im Einzelfall ergebende Schwierigkeit bei der Ermittlung eines der für den Lagezu- und -abschlag heranzuziehenden Parameters (hier des der Lage des Hauses entsprechenden Grundkostenanteiles) nicht die Ausnahme von der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des Paragraph 16, Absatz 3, MRG, wie sie bereits in der zitierten Entscheidung 5 Ob 241/00b dargelegt wurde, rechtfertigen.
Der Antragsgegner regt zwar die Einleitung eines Gesetzprüfungsverfahrens bezogen auf § 16 Abs 3 MRG mit dem Argument an, diese Bestimmung könne mangels unbebauter Vergleichsobjekte auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung finden. Diese Behauptung ist allerdings nicht bewiesen; Schwierigkeiten bei der Anwendung gesetzlicher Kriterien im Einzelfall können nicht per se dazu führen, dass die gesetzliche Bestimmung unvollziehbar wird (vgl VfGH vom 12. 12. 1987, G 55-58/87 vgl VfGH vom 1. 5. 2001, G 109/2000). Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, ein Gesetzprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten.Der Antragsgegner regt zwar die Einleitung eines Gesetzprüfungsverfahrens bezogen auf Paragraph 16, Absatz 3, MRG mit dem Argument an, diese Bestimmung könne mangels unbebauter Vergleichsobjekte auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung finden. Diese Behauptung ist allerdings nicht bewiesen; Schwierigkeiten bei der Anwendung gesetzlicher Kriterien im Einzelfall können nicht per se dazu führen, dass die gesetzliche Bestimmung unvollziehbar wird vergleiche VfGH vom 12. 12. 1987, G 55-58/87 vergleiche VfGH vom 1. 5. 2001, G 109 aus 2000,). Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, ein Gesetzprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten.