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Rechtssatz RS0114795×

Rechtssatz RS0114795

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114795

Entscheidungsdatum

07.10.2021

Rechtssatz

Paragraph 16, Absatz 3, MRG enthält genaue Anweisungen über die Ermittlung des Lagezuschlages, weshalb er nicht unter Anwendung des Paragraph 273, ZPO nach Ermessen des Gerichtes festgesetzt werden darf. Zur Ermittlung der Lagezuschläge und Lageabschläge ist nach gesetzlicher Anordnung zunächst der der Lage des Hauses entsprechende Grundkostenanteil je m2 Nutzfläche zu berechnen. Dazu bedarf es der Feststellung der in dieser Gegend üblichen Grundpreise für unbebaute, aber für Wohnbauten geeigneten Grundstücke (idS ist Paragraph 16, Absatz 3, MRG berichtigend auszulegen) durch einen Realitätensachverständigen und - allenfalls mit Hilfe eines Bausachverständigen - der Umlegung dieser Preise auf die unter Berücksichtigung der Bauvorschriften erzielbaren Wohnnutzflächen. Von der Differenz zwischen dem auf diese Weise errechneten und dem der Richtwertfestsetzung zugrunde gelegten Grundkostenanteil (Paragraph 3, Absatz 2 und Absatz 5, RichtWG), der aus dem gemäß Paragraph 4, Absatz eins, RichtWG mit dem Richtwert kundgemachten Prozentanteil rückgerechnet werden kann, bilden 0,33 % den Lagezuschlag beziehungsweise Lageabstrich.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 241/00b
    Entscheidungstext OGH 16.01.2001 5 Ob 241/00b
  • 5 Ob 78/06s
    Entscheidungstext OGH 27.06.2006 5 Ob 78/06s
    Beisatz: Eine sich im Einzelfall ergebende Schwierigkeit bei der Ermittlung eines der für den Lagezu- und -abschlag heranzuziehenden Parameters (hier des der Lage des Hauses entsprechenden Grundkostenanteiles) kann nicht die Ausnahme von der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 16 Abs 3 MRG rechtfertigen. (T1)
  • 5 Ob 170/18p
    Entscheidungstext OGH 06.11.2018 5 Ob 170/18p
  • 5 Ob 242/18a
    Entscheidungstext OGH 20.03.2019 5 Ob 242/18a
    Beisatz: Der durch Grundkostenvergleich ermittelte Lagezuschlag ist – ohne weitere Anpassung im Einzelfall – im Sinn einer Fixgröße zu verstehen. (T2)
  • 5 Ob 158/18y
    Entscheidungstext OGH 13.06.2019 5 Ob 158/18y
  • 5 Ob 150/19y
    Entscheidungstext OGH 22.04.2020 5 Ob 150/19y
  • 5 Ob 100/21y
    Entscheidungstext OGH 07.10.2021 5 Ob 100/21y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114795

Im RIS seit

15.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021

Dokumentnummer

JJR_20010116_OGH0002_0050OB00241_00B0000_001