Rechtssatz RS0114795
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114795
Entscheidungsdatum
07.10.2021
Rechtssatz
§ 16 Abs 3 MRG enthält genaue Anweisungen über die Ermittlung des Lagezuschlages, weshalb er nicht unter Anwendung des § 273 ZPO nach Ermessen des Gerichtes festgesetzt werden darf. Zur Ermittlung der Lagezuschläge und Lageabschläge ist nach gesetzlicher Anordnung zunächst der der Lage des Hauses entsprechende Grundkostenanteil je m2 Nutzfläche zu berechnen. Dazu bedarf es der Feststellung der in dieser Gegend üblichen Grundpreise für unbebaute, aber für Wohnbauten geeigneten Grundstücke (idS ist § 16 Abs 3 MRG berichtigend auszulegen) durch einen Realitätensachverständigen und - allenfalls mit Hilfe eines Bausachverständigen - der Umlegung dieser Preise auf die unter Berücksichtigung der Bauvorschriften erzielbaren Wohnnutzflächen. Von der Differenz zwischen dem auf diese Weise errechneten und dem der Richtwertfestsetzung zugrunde gelegten Grundkostenanteil (§ 3 Abs 2 und Abs 5 RichtWG), der aus dem gemäß § 4 Abs 1 RichtWG mit dem Richtwert kundgemachten Prozentanteil rückgerechnet werden kann, bilden 0,33 % den Lagezuschlag beziehungsweise Lageabstrich.Paragraph 16, Absatz 3, MRG enthält genaue Anweisungen über die Ermittlung des Lagezuschlages, weshalb er nicht unter Anwendung des Paragraph 273, ZPO nach Ermessen des Gerichtes festgesetzt werden darf. Zur Ermittlung der Lagezuschläge und Lageabschläge ist nach gesetzlicher Anordnung zunächst der der Lage des Hauses entsprechende Grundkostenanteil je m2 Nutzfläche zu berechnen. Dazu bedarf es der Feststellung der in dieser Gegend üblichen Grundpreise für unbebaute, aber für Wohnbauten geeigneten Grundstücke (idS ist Paragraph 16, Absatz 3, MRG berichtigend auszulegen) durch einen Realitätensachverständigen und - allenfalls mit Hilfe eines Bausachverständigen - der Umlegung dieser Preise auf die unter Berücksichtigung der Bauvorschriften erzielbaren Wohnnutzflächen. Von der Differenz zwischen dem auf diese Weise errechneten und dem der Richtwertfestsetzung zugrunde gelegten Grundkostenanteil (Paragraph 3, Absatz 2 und Absatz 5, RichtWG), der aus dem gemäß Paragraph 4, Absatz eins, RichtWG mit dem Richtwert kundgemachten Prozentanteil rückgerechnet werden kann, bilden 0,33 % den Lagezuschlag beziehungsweise Lageabstrich.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 241/00b
Entscheidungstext OGH 16.01.2001 5 Ob 241/00b
- 5 Ob 78/06s
Entscheidungstext OGH 27.06.2006 5 Ob 78/06s
Beisatz: Eine sich im Einzelfall ergebende Schwierigkeit bei der Ermittlung eines der für den Lagezu- und -abschlag heranzuziehenden Parameters (hier des der Lage des Hauses entsprechenden Grundkostenanteiles) kann nicht die Ausnahme von der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 16 Abs 3 MRG rechtfertigen. (T1)
- 5 Ob 170/18p
Entscheidungstext OGH 06.11.2018 5 Ob 170/18p
- 5 Ob 242/18a
Entscheidungstext OGH 20.03.2019 5 Ob 242/18a
Beisatz: Der durch Grundkostenvergleich ermittelte Lagezuschlag ist – ohne weitere Anpassung im Einzelfall – im Sinn einer Fixgröße zu verstehen. (T2)
- 5 Ob 158/18y
Entscheidungstext OGH 13.06.2019 5 Ob 158/18y
- 5 Ob 150/19y
Entscheidungstext OGH 22.04.2020 5 Ob 150/19y
- 5 Ob 100/21y
Entscheidungstext OGH 07.10.2021 5 Ob 100/21y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114795
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2021
Dokumentnummer
JJR_20010116_OGH0002_0050OB00241_00B0000_001