Begründung:
Die Antragsgegnerin und ihr Ehemann hatten seit 1950 Geschäftsräumlichkeiten im Haus ***** in ***** gemietet. Als die Liegenschaftseigentümer das Haus im Jahr 1963 umbauen wollten, schlossen sie mit den Geschäftsmietern einen schriftlichen Vertrag, wonach das Mietverhältnis an den neu errichteten Werkstatt- und Geschäftsräumen aufrecht bleibe und der Monatshauptmietzins 200 S betrage.
Am 17. Mai 1982 errichteten die Ehegatten und ihr Sohn einen mit Notariatsakt beurkundeten Schenkungsvertrag. Der Mann übertrug der Frau sein nicht protokolliertes Unternehmen des Schuhhandels an den Standorten *****, und *****, mit allem Betriebsvermögen so auch den Bestandrechten an den im Erdgeschoß des Hauses *****, gelegenen Geschäfts-räumlichkeiten. Der Notar, dem der Inhalt des bestehenden Mietvertrags unbekannt war, verständigte namens der Ehegatten am 21. Mai 1982 die Vermieterin, dass die Bestandrechte infolge Veräußerung des Unternehmens auf die Antragsgegnerin übergegangen seien.
Die Vermieterin begehrte nun von der Antragsgegnerin die Zahlung des angemessenen Hauptmietzinses von 65 S je m2 Nutzfläche und beantragte, weil die Gegnerin nur zur Leistung von 30 S je m2 bereit war und keine Einigung zustande kam, bei Gericht die Feststellung, dass ein Hauptmietzins von 65 S je m2 der Nutzfläche der Geschäftsräumlichkeit angemessen sei. Nach dem Vorliegen des Sachverständigengutachtens, dass für den Mietgegenstand ein Hauptmietzins von 80 S je m2 der Nutzfläche angemessen sei, verlangte die Antragstellerin die Erhöhung des Hauptmietzinses auf diesen Betrag.
Das Erstgericht wies den Antrag ab. Der Mietrechtsübergang nach § 12 Abs 3 MRG setze voraus, dass eine von den Parteien des bisherigen Bestandverhältnisses verschiedene Person das Unternehmen und die Hauptmietrechte erwerbe. Die Antragsgegnerin sei aber schon seit 1950 (Mit-)Hauptmieterin gewesen. Es fehle daher an einem Vorgang nach § 12 Abs 3 MRG, der das Erhöhungsverlangen der Vermieterin rechtfertigen könnte.Das Erstgericht wies den Antrag ab. Der Mietrechtsübergang nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG setze voraus, dass eine von den Parteien des bisherigen Bestandverhältnisses verschiedene Person das Unternehmen und die Hauptmietrechte erwerbe. Die Antragsgegnerin sei aber schon seit 1950 (Mit-)Hauptmieterin gewesen. Es fehle daher an einem Vorgang nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG, der das Erhöhungsverlangen der Vermieterin rechtfertigen könnte.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Sachbeschluss und ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu. Durch die Bestimmung des § 12 Abs 3 MRG sollte die Abtretung von Mietrechten an Geschäftsräumen einer sachgerechten Lösung zugeführt und der Mietrechtsübergang im Zusammenhang mit Unternehmensveräußerungen neu geregelt werden. Anspruch auf Erhöhung des Hauptmietzinses auf den angemessenen Betrag habe der Vermieter nur, wenn der Erwerber des Unternehmens und der Mietrechte diese nicht schon bisher hatte. Jeder Mitmieter habe Rechte an der ganzen Bestandsache. Scheide ein Mitmieter aus, wachse sein Anteil den übrigen zu. Die Antragsgegnerin habe die Hauptmietrechte nicht erst durch den Unternehmenserwerb erlangt sondern schon vorher besessen. Es handle sich hier nicht um den Übergang der Hauptmietrechte nach § 12 Abs 3 MRG.Das Rekursgericht bestätigte diesen Sachbeschluss und ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu. Durch die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, MRG sollte die Abtretung von Mietrechten an Geschäftsräumen einer sachgerechten Lösung zugeführt und der Mietrechtsübergang im Zusammenhang mit Unternehmensveräußerungen neu geregelt werden. Anspruch auf Erhöhung des Hauptmietzinses auf den angemessenen Betrag habe der Vermieter nur, wenn der Erwerber des Unternehmens und der Mietrechte diese nicht schon bisher hatte. Jeder Mitmieter habe Rechte an der ganzen Bestandsache. Scheide ein Mitmieter aus, wachse sein Anteil den übrigen zu. Die Antragsgegnerin habe die Hauptmietrechte nicht erst durch den Unternehmenserwerb erlangt sondern schon vorher besessen. Es handle sich hier nicht um den Übergang der Hauptmietrechte nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG.
Diese Rechtsansicht bekämpft die Vermieterin mit ihrem Revisionsrekurs, der darauf abzielt, dass ihrem Feststellungsantrag stattgegeben werde. Hilfsweise liegt ein Aufhebungsantrag vor.
Eine Revisionsrekursbeantwortung wurde nicht erstattet.
Das Rechtsmittel der Vermieterin ist nicht berechtigt.