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Rechtssatz RS0070029×

Rechtssatz RS0070029

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070029

Entscheidungsdatum

20.02.2019

Rechtssatz

Der durch Schenkung bewirkte Übergang des Unternehmens eines Mitmieters der Geschäftsräumlichkeit auf einen anderen Mitmieter, der schon bisher Träger der Mietrechte war und nun das Unternehmen in dem von ihm (mitgemieteten) gemieteten Geschäftsräumen weiterführt, fällt nicht in den Anwendungsbereich des Paragraph 12, Absatz 3, MRG. Durch die Unternehmensübertragung wurde allerdings die Rechtsposition der beiden Mitmieter als Vertragspartner der Vermieterin nicht verändert. Da Paragraph 12, Absatz 3, MRG diesen Fall nicht erfasst, käme ein Ausscheiden des Überträgers des Unternehmens aus seinen Rechten und Pflichten als Mitmieter nur mit Zustimmung der Vermieterin in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 78/84
    Entscheidungstext OGH 06.11.1984 5 Ob 78/84
    Veröff: SZ 57/163
  • 5 Ob 53/00f
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 5 Ob 53/00f
    Ähnlich; nur: Der durch Schenkung bewirkte Übergang des Unternehmens eines Mitmieters der Geschäftsräumlichkeit auf einen anderen Mitmieter, der schon bisher Träger der Mietrechte war und nun das Unternehmen in dem von ihm (mitgemieteten) gemieteten Geschäftsräumen weiterführt, fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 12 Abs 3 MRG. (T1); Beisatz: Hier: Der Beklagte war (durch Einantwortung der Verlassenschaft seines Vaters) schon Mitmieter des Geschäftslokals und Miteigentümer des Unternehmens geworden, als ihm die restlichen Unternehmensanteile übertragen wurden. (T2)
  • 5 Ob 11/02g
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 5 Ob 11/02g
    Ähnlich; nur T1; Beisatz: Da zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 12a Abs 1 MRG gehört, dass dem Vermieter ein anderer Mieter aufgedrängt wird, stellt die Veräußerung des im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens von einem Mitmieter an einen anderen Mitmieter den Anhebungstatbestand des § 12a Abs 1 MRG nicht her. (T3)
  • 5 Ob 259/07k
    Entscheidungstext OGH 04.03.2008 5 Ob 259/07k
    Vgl auch; Beisatz: In dem Fall, dass bei ursprünglicher Mitmietereigenschaft zweier Gesellschaften der Erwerber zunächst nur die Anteile der nicht unternehmensführenden Mitmietergesellschaft erwirbt und das „lebende Unternehmen" der anderen Mitmietergesellschaft dann erst später in eine vom Erwerber beherrschte Gesellschaft in Form einer Gesamtrechtsnachfolge iSd § 142 HGB eingebracht wird, werden formalrechtlich die Voraussetzungen des § 12a Abs 3 MRG nicht erfüllt. (T4); Beisatz: Es besteht auch keine im Weg der Analogie zu schließende planwidrige Lücke des Tatbestands des § 12a Abs 3 MRG. (T5)
  • 5 Ob 156/18d
    Entscheidungstext OGH 20.02.2019 5 Ob 156/18d
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0070029

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2019

Dokumentnummer

JJR_19841106_OGH0002_0050OB00078_8400000_001