Der erkennende Senat hat in der schon zitierten Entscheidung vom 7. 3. 1989, 5 Ob 18/89 (= MietSlg 41/11 = WoBl 1989/62 [Würth, Call]) bereits ausgesprochen, dass die Weigerung eines Vermieters, seiner Mitwirkungspflicht am Verfahren zu entsprechen, zur Folge hätte, dass der allein maßgebliche Aufteilungsschlüssel nicht festgestellt werden kann. Im Hinblick auf den zwingenden Charakter des § 17 MRG und die Bindungswirkung einer Entscheidung nach § 37 Abs 1 Z 9 MRG für allfällige künftige Mieter und Vermieter sei es nicht möglich, dass sich das Gericht mit der Feststellung eines von anderen Maßen ausgehenden Verteilungsschlüssels begnüge; mangels Kenntnis des Vorhandenseins entsprechender Raumeinteilungen im Inneren des Gebäudes lasse sich nicht beurteilen, in welchem tatsächlichen Ausmaß der innerhalb der Aussenmauern befindliche Bodenfläche Nutzflächencharakter zukomme. Verhindere der Vermieter in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 9 oder 12 MRG die Feststellung des maßgeblichen Verteilungsschlüssels, so sei ein solches Verhalten des Vermieters einem Verzicht auf das ihm an sich zustehende Recht, vom Mieter oder den Mietern den Ersatz des auf dessen/deren Mietgegenstand nach dem Gesetz entfallenden Anteils an den Gesamtkosten des Hauses sowie des Anteils an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben und den anderen Aufwendungen zu verlangen, gleichzuhalten. Komme ein solches Verhalten aber rechtlich einem Verzicht auf die Überwälzung dieser Kosten des Hauses auf den/die Mieter rechtlich gleich, so fehle dem antragstellenden Mieter das Rechtsschutzinteresse der von ihm begehrten gerichtlichen Entscheidung. Der Mangel des Rechtsschutzbedürfnisses - unter diesen Umständen sei der Mieter ja auch nicht verpflichtet, die ihm vom Vermieter vorgeschriebenen Beträge zu bezahlen - führe zur Zurückweisung des Antrages.Der erkennende Senat hat in der schon zitierten Entscheidung vom 7. 3. 1989, 5 Ob 18/89 (= MietSlg 41/11 = WoBl 1989/62 [Würth, Call]) bereits ausgesprochen, dass die Weigerung eines Vermieters, seiner Mitwirkungspflicht am Verfahren zu entsprechen, zur Folge hätte, dass der allein maßgebliche Aufteilungsschlüssel nicht festgestellt werden kann. Im Hinblick auf den zwingenden Charakter des Paragraph 17, MRG und die Bindungswirkung einer Entscheidung nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 9, MRG für allfällige künftige Mieter und Vermieter sei es nicht möglich, dass sich das Gericht mit der Feststellung eines von anderen Maßen ausgehenden Verteilungsschlüssels begnüge; mangels Kenntnis des Vorhandenseins entsprechender Raumeinteilungen im Inneren des Gebäudes lasse sich nicht beurteilen, in welchem tatsächlichen Ausmaß der innerhalb der Aussenmauern befindliche Bodenfläche Nutzflächencharakter zukomme. Verhindere der Vermieter in einem Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 9, oder 12 MRG die Feststellung des maßgeblichen Verteilungsschlüssels, so sei ein solches Verhalten des Vermieters einem Verzicht auf das ihm an sich zustehende Recht, vom Mieter oder den Mietern den Ersatz des auf dessen/deren Mietgegenstand nach dem Gesetz entfallenden Anteils an den Gesamtkosten des Hauses sowie des Anteils an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben und den anderen Aufwendungen zu verlangen, gleichzuhalten. Komme ein solches Verhalten aber rechtlich einem Verzicht auf die Überwälzung dieser Kosten des Hauses auf den/die Mieter rechtlich gleich, so fehle dem antragstellenden Mieter das Rechtsschutzinteresse der von ihm begehrten gerichtlichen Entscheidung. Der Mangel des Rechtsschutzbedürfnisses - unter diesen Umständen sei der Mieter ja auch nicht verpflichtet, die ihm vom Vermieter vorgeschriebenen Beträge zu bezahlen - führe zur Zurückweisung des Antrages.
Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen kam es im gegenständlichen Haus zu maßgeblichen Umbauten in mehreren Mietobjekten, was Änderungen der Nutzfläche nach sich gezogen hat. Es ist der Lehre dahin zu folgen, dass Veränderungen der Nutzfläche sich bei denjenigen Metzinsbestandteilen unverzüglich auswirken, deren Höhe gesetzlich determiniert ist, insbesondere also auf den Schlüssel für Betriebskosten (Würth in Rummel ABGB II2, Rz 7b zu § 17 MRG). Auch Call-Tschütscher (Mietrechtsgesetz 100 Fälle mit Lösungsvorschlägen, 1986, Fall 46) vertreten die Meinung, dass die einmal ermittelte Nutzfläche keine erstarrte Größe, sondern durchaus änderbar ist. Eine solche Änderung könne daher die Neuberechnung des Verteilungsschlüssels für die Betriebskosten notwendig machen.Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen kam es im gegenständlichen Haus zu maßgeblichen Umbauten in mehreren Mietobjekten, was Änderungen der Nutzfläche nach sich gezogen hat. Es ist der Lehre dahin zu folgen, dass Veränderungen der Nutzfläche sich bei denjenigen Metzinsbestandteilen unverzüglich auswirken, deren Höhe gesetzlich determiniert ist, insbesondere also auf den Schlüssel für Betriebskosten (Würth in Rummel ABGB II2, Rz 7b zu Paragraph 17, MRG). Auch Call-Tschütscher (Mietrechtsgesetz 100 Fälle mit Lösungsvorschlägen, 1986, Fall 46) vertreten die Meinung, dass die einmal ermittelte Nutzfläche keine erstarrte Größe, sondern durchaus änderbar ist. Eine solche Änderung könne daher die Neuberechnung des Verteilungsschlüssels für die Betriebskosten notwendig machen.
In ihrer Stellungnahme im früheren Verfahren haben die Antragsgegner bloß lapidar darauf verwiesen, dass eine Vermessung der Bestandeinheiten des Hauses aus mehreren Gründen nicht möglich gewesen sei: Einerseits würde ein Teil der Wohnungen von den Mietern nur sporadisch benützt, weil sich diese zum überwiegenden Teil im Ausland bzw in anderen Bundesländern aufhielten und dort arbeiteten; andererseits weigerten sich einige Mieter, fremde Personen in ihre Wohnungen zu lassen. Diesen Standpunkt haben die Antragsgegner auch im gegenständlichen Verfahren aufrechterhalten. Sie haben nicht einmal behauptet, dass sie - außer durch eine Bekanntgabe am schwarzen Brett - einzelne Mieter, welche sich weigerten, zu ihren Wohnungen Zutritt zu geben, je in geeigneter Weise aufgefordert hätten, den Vermietern oder von ihnen beauftragten Personen Zutritt zum Mietobjekt zu gewähren, wozu sie gemäß § 8 Abs 2 MRG zweifelsohne berechtigt gewesen wären (MietSlg 41/11 mwN).In ihrer Stellungnahme im früheren Verfahren haben die Antragsgegner bloß lapidar darauf verwiesen, dass eine Vermessung der Bestandeinheiten des Hauses aus mehreren Gründen nicht möglich gewesen sei: Einerseits würde ein Teil der Wohnungen von den Mietern nur sporadisch benützt, weil sich diese zum überwiegenden Teil im Ausland bzw in anderen Bundesländern aufhielten und dort arbeiteten; andererseits weigerten sich einige Mieter, fremde Personen in ihre Wohnungen zu lassen. Diesen Standpunkt haben die Antragsgegner auch im gegenständlichen Verfahren aufrechterhalten. Sie haben nicht einmal behauptet, dass sie - außer durch eine Bekanntgabe am schwarzen Brett - einzelne Mieter, welche sich weigerten, zu ihren Wohnungen Zutritt zu geben, je in geeigneter Weise aufgefordert hätten, den Vermietern oder von ihnen beauftragten Personen Zutritt zum Mietobjekt zu gewähren, wozu sie gemäß Paragraph 8, Absatz 2, MRG zweifelsohne berechtigt gewesen wären (MietSlg 41/11 mwN).
Zutreffend hat daher das Rekursgericht das passive Verhalten der Vermieter als unbegründete Verweigerung ihrer Mitwirkungspflicht beurteilt, was zu den von der Rechtsprechung anerkannten Folgen (MietSlg 41/11, immolex 1999, 198) führt.