Begründung:
Die Antragstellerin ist Mieterin einer Wohnung des Hauses der Antragsgegnerin, in Linz, ********** das von der Antragsgegnerin errichtet wurde und das über eine zentrale Wärmeversorgungsanlage verfügt. Der ursprünglich im Wohnzimmer vorhandene Stahlblech - Rippenheizkörper wurde von einem von der Antragstellerin beauftragten Installationsunternehmen gegen einen neuen Stahlblech - Radiator ausgetauscht. Die Antragsgegnerin hatte sich nämlich geweigert, diesen 24 Jahre alten Stahlblech - Rippenheizkörper, der wegen Durchrostung undicht geworden und daher vom Hausbesorger sogleich abmontiert worden war, durch einen neuen zu ersetzen. Die Reparatur wäre teurer gewesen als die Erneuerung.
Die Antragstellerin begehrte daher - nach vorausgegangem Verfahren bei der Schlichtungsstelle - es möge festgestellt werden, daß es sich bei diesem im Jahre 1988 erfolgten Austausch um eine nach § 14 Abs 2 WGG vorweg aufzutragende Erhaltungsarbeit handle, sowie den Auftrag an die Antragsgegnerin, diese Erhaltungsarbeit binnen 14 Tagen durchzuführen.Die Antragstellerin begehrte daher - nach vorausgegangem Verfahren bei der Schlichtungsstelle - es möge festgestellt werden, daß es sich bei diesem im Jahre 1988 erfolgten Austausch um eine nach Paragraph 14, Absatz 2, WGG vorweg aufzutragende Erhaltungsarbeit handle, sowie den Auftrag an die Antragsgegnerin, diese Erhaltungsarbeit binnen 14 Tagen durchzuführen.
Die Antragsgegnerin wendete im wesentlichen ein, die Heizkörper im inneren des Mietgegenstandes seien von der Mieterin zu warten und instand zu halten, soweit es sich nicht um die Behebung von ernsten Schäden des Hauses handle. Sie habe daher den Heizkörper zu erneuern, wenn Gefahr bestehe, daß Wasser austreten könnte.
Das Erstgericht wies im zweiten Rechtsgang - wegen bereits erfolgter Durchführung der Arbeiten - das Leistungsbegehren ab und gab dem Feststellungsantrag statt (zur grundsätzlichen Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens nach Durchführung der Arbeiten s die im ersten Rechtsgang ergangene Entscheidung 5 Ob 11/90, der insoweit ein anders gearteter Sachverhalt als zu 5 Ob 110/92 zu grunde liegt).
Das Erstgericht beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt dahin, der notwendige Austausch des Heizkörpers falle in die Instandhaltungspflicht der Vermieterin.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung in der Hauptsache und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist.
Das Rekursgericht führte zu dem allein noch verfahrensgegenständlichen Feststellungsbegehren der Antragstellerin im wesentlichen folgendes aus:
Gemäß § 14 a Abs 2 Z 2 WGG umfasse die Erhaltungspflicht der Antragsgegnerin Arbeiten, die (unter anderem) zur Erhaltung der Wohnungen erforderlich seien, sofern es sich dabei (im Falle bereits erfolgter Vermietung) um die Behebung von ernsten Schäden der Baulichkeit handle. Ernste Schäden des Hauses seien solche, die den bedungenen Gebrauch des Mietgegenstandes hindern. Da im vorliegenden Fall die Beheizung zum bedungenen Gebrauch des Mietgegenstandes gehöre, handle es sich bei den funktionsuntüchtigen Heizkörper um einen Schaden, der den bedungenen Gebrauch des Mietgegenstandes hindere. Für dieses Ergebnis spreche auch der letzte Satz des § 14 Abs 2 WGG, wonach jene Arbeiten vorweg durchzuführen seien, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes von bestehenden Beheizungsanlagen (einschließlich zentraler Wärmeversorgungsanlagen) erforderlich seien. Der Heizkörper sei Teil der Beheizungsanlage; der Austausch desselben sei daher zur Aufrechterhaltung des Betriebes derselben erforderlich.Gemäß Paragraph 14, a Absatz 2, Ziffer 2, WGG umfasse die Erhaltungspflicht der Antragsgegnerin Arbeiten, die (unter anderem) zur Erhaltung der Wohnungen erforderlich seien, sofern es sich dabei (im Falle bereits erfolgter Vermietung) um die Behebung von ernsten Schäden der Baulichkeit handle. Ernste Schäden des Hauses seien solche, die den bedungenen Gebrauch des Mietgegenstandes hindern. Da im vorliegenden Fall die Beheizung zum bedungenen Gebrauch des Mietgegenstandes gehöre, handle es sich bei den funktionsuntüchtigen Heizkörper um einen Schaden, der den bedungenen Gebrauch des Mietgegenstandes hindere. Für dieses Ergebnis spreche auch der letzte Satz des Paragraph 14, Absatz 2, WGG, wonach jene Arbeiten vorweg durchzuführen seien, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes von bestehenden Beheizungsanlagen (einschließlich zentraler Wärmeversorgungsanlagen) erforderlich seien. Der Heizkörper sei Teil der Beheizungsanlage; der Austausch desselben sei daher zur Aufrechterhaltung des Betriebes derselben erforderlich.
Wenn die Antragsgegnerin meine, daß es dann zu einer ungerechten Verlagerung der Instandhaltungspflicht von der Mieterin auf die Vermieterin komme, wenn die Instandhaltung am wirtschaftlichsten durch den Austausch des Heizkörpers erfolge, übersehe sie, daß der Austausch nur deshalb wirtschaftlicher sei, weil der Heizkörper im konkreten Fall bereits 26 Jahre alt und total durchrostet sei. Ansonsten wären sehr wohl Reparaturen an Heizkörpern möglich, die in die Instandhaltungspflicht des Mieters fielen, die also neben der Erhaltungspflicht des Vermieters bestehen könnte. Im übrigen sei die Antragsgegnerin mehr als 20 Jahre nicht mit der Erneuerung belastet worden.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zu der entscheidungswesentlichen und erheblichen Rechtfrage, ob die Erneuerung eines durchrosteten Heizkörpers in die Erhaltungspflicht des Vermieters fällt, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.
Gegen den Sachbeschluß des Rekursgerichtes, soweit damit der dem Feststellungsbegehren der Antragstellerin stattgebende Sachbeschluß des Erstgerichtes bestätigt wurde, richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin mit dem Antrag, ihn dahin abzuändern, daß auch das Feststellungsbegehren der Antragsstellerin abgewiesen werde.
Die Antragstellerin beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.