Die im Revisionsrekurs vorerst geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die behauptete Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§§ 528a, 510 Abs 3 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG).Die im Revisionsrekurs vorerst geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die behauptete Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (Paragraphen 528 a, 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG).
In ihrer Rechtsrüge hält die Antragsgegnerin an ihrer Rechtsansicht fest, sie sei durch Übersendung der Aufstellungen über die anfallenden Betriebskosten an die Mieterin Josefine U***** zur Einsichtnahme für die anderen Mieter auch im Jahr 1987 ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen. Dem kann nicht gefolgt werden.
Hat der Vermieter von der ihm im § 21 Abs 3 1.Satz MRG eingeräumten Möglichkeit, zur Deckung der im Laufe eines Kalenderjahrs fällig werdenden Betriebskosten und öffentlichen Abgaben zu jedem Zinstermin einen gleichbleibenden Teilbetrag zur Anrechnung zu bringen, Gebrauch gemacht, so hat er nach der Bestimmung des § 21 Abs 3 2.Satz MRG die im Lauf des Kalenderjahres fällig gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben spätestens zum 30.Juni des folgenden Kalenderjahres abzurechnen, die Abrechnung beim Hausbesorger oder an einer sonst geeigneten Stelle im Haus zur Einsicht durch die Hauptmieter aufzulegen und den Hauptmietern in geeigneter Weise Einsicht in die Belege zu gewähren. Die formellen und inhaltlichen Anforderungen, die an diese Abrechnung zu stellen sind, ergeben sich mangels näherer Umschreibung im MRG aus dem Zweck der Abrechnung, den Hauptmietern eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung zu liefern, ob der Vermieter bei der Vorschreibung der Pauschalraten, bei der Rückerstattung des Überschusses oder bei der Nachforderung des Fehlbetrages die zwingenden Bestimmungen des MRG eingehalten, also insbesondere nur nach dem MRG zulässige Beträge als Betriebskosten und öffentliche Abgaben berücksichtigt hat. Die Abrechnung hat daher so zu geschehen, daß sie für einen durchschnittlichen Mieter des Hauses nachvollziehbar ist (vgl Würth in Rummel, ABGB2, Rz 10b zu § 21 MRG und Rz 9 zu § 20 MRG; MietSlg 41/31 = ImmZ 1989, 433; WoBl 1992, 82 = ImmZ 1992, 74; vgl auch ImmZ 1992, 442). Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, daß der Gesetzgeber damit grundsätzlich von einer Abrechnung ausgegangen ist, die alle im Laufe des Kalenderjahres fällig gewordenen Bewirtschaftungskosten umfaßt. Der Oberste Gerichtshof hat allerdings in seiner Entscheidung 5 Ob 87/85 (MietSlg 37.369 = RdW 1986, 80) vierteljährliche Abrechnungen der Betriebskosten als zulässig und für die gesetzlich gebotene Jahresabrechnung als ausreichend angesehen, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß sie in ihrem inneren Sachzusammenhang und ihrer Aufgliederung gemeinsam jene Aussagekraft haben, die von der Jahresabrechnung allgemein gefordert wird, was insbesondere für die Feststellung der zur Verrechnung zu bringenden Überschüsse bzw Fehlbeträge und der Grundlagen (Gesamtbeträge der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben) für die Berechnung der zur Vorschreibung gelangenden Teilbeträge gilt.Hat der Vermieter von der ihm im Paragraph 21, Absatz 3, 1.Satz MRG eingeräumten Möglichkeit, zur Deckung der im Laufe eines Kalenderjahrs fällig werdenden Betriebskosten und öffentlichen Abgaben zu jedem Zinstermin einen gleichbleibenden Teilbetrag zur Anrechnung zu bringen, Gebrauch gemacht, so hat er nach der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, 2.Satz MRG die im Lauf des Kalenderjahres fällig gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben spätestens zum 30.Juni des folgenden Kalenderjahres abzurechnen, die Abrechnung beim Hausbesorger oder an einer sonst geeigneten Stelle im Haus zur Einsicht durch die Hauptmieter aufzulegen und den Hauptmietern in geeigneter Weise Einsicht in die Belege zu gewähren. Die formellen und inhaltlichen Anforderungen, die an diese Abrechnung zu stellen sind, ergeben sich mangels näherer Umschreibung im MRG aus dem Zweck der Abrechnung, den Hauptmietern eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung zu liefern, ob der Vermieter bei der Vorschreibung der Pauschalraten, bei der Rückerstattung des Überschusses oder bei der Nachforderung des Fehlbetrages die zwingenden Bestimmungen des MRG eingehalten, also insbesondere nur nach dem MRG zulässige Beträge als Betriebskosten und öffentliche Abgaben berücksichtigt hat. Die Abrechnung hat daher so zu geschehen, daß sie für einen durchschnittlichen Mieter des Hauses nachvollziehbar ist vergleiche Würth in Rummel, ABGB2, Rz 10b zu Paragraph 21, MRG und Rz 9 zu Paragraph 20, MRG; MietSlg 41/31 = ImmZ 1989, 433; WoBl 1992, 82 = ImmZ 1992, 74; vergleiche auch ImmZ 1992, 442). Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, daß der Gesetzgeber damit grundsätzlich von einer Abrechnung ausgegangen ist, die alle im Laufe des Kalenderjahres fällig gewordenen Bewirtschaftungskosten umfaßt. Der Oberste Gerichtshof hat allerdings in seiner Entscheidung 5 Ob 87/85 (MietSlg 37.369 = RdW 1986, 80) vierteljährliche Abrechnungen der Betriebskosten als zulässig und für die gesetzlich gebotene Jahresabrechnung als ausreichend angesehen, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß sie in ihrem inneren Sachzusammenhang und ihrer Aufgliederung gemeinsam jene Aussagekraft haben, die von der Jahresabrechnung allgemein gefordert wird, was insbesondere für die Feststellung der zur Verrechnung zu bringenden Überschüsse bzw Fehlbeträge und der Grundlagen (Gesamtbeträge der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben) für die Berechnung der zur Vorschreibung gelangenden Teilbeträge gilt.
Bei Beurteilung der hier zu entscheidenden Frage, ob auch monatliche Abrechnungen der Betriebskosten im Rahmen der Pauschalabrechnung für die gesetzlich gebotene Jahresabrechnung ausreichen, ist vom Sinn und Zweck der dem Vermieter eingeräumten Möglichkeit der Jahrespauschalverrechnung auszugehen. Das Wesen dieser Verrechnungsart besteht in der Vorschreibung gleichbleibender monatlicher Teilbeträge für die Bewirtschaftungskosten ohne - wie es bis zur Einführung der Jahrespauschalverrechnung erforderlich war und bei der Einzelvorschreibung der Bewirtschaftungskosten nach wie vor vorgeschrieben ist - gleichzeitig verpflichtet zu sein, dem Mieter den auf seinen Mietgegenstand entfallenden Anteil an den Bewirtschaftungskosten monatlich unter Vorlage der Rechnungsbelege nachzuweisen (§ 21 Abs 4 MRG). Es widerspricht daher dem Wesen der Abrechnung der Bewirtschaftungskosten im Sinne des § 21 Abs 3 MRG, wenn der Vermieter gleichbleibende monatliche Teilbeträge für Bewirtschaftungskosten vorschreibt, gleichzeitig aber eine monatliche Abrechnung der Betriebskosten vornimmt und diese unter Anschluß der Belege den Mietern zur Einsicht auflegt. Dazu kommt noch, daß die dem Vermieter aus dem Wegfall der Notwendigkeit der monatlichen Berechnung der Bewirtschaftungskosten gewährte Erleichterung auch einen Vorteil für den Mieter bewirkt, der darin liegt, daß für diesen nicht mehr die Notwendigkeit der monatlichen Kontrolle der ihm vorgeschriebenen Betriebskosten besteht. Es geht daher nicht an, daß der Vermieter wohl die Vorteile der Vorschreibung gleichbleibender monatlicher Teilbeträge für Bewirtschaftungskosten in Anspruch nimmt, den Mieter jedoch durch die monatlich gelegten Abrechnungen der Bewirtschaftungskosten faktisch zwingt, neben den in Rechnung gestellten Pauschalraten auch noch die ihm vorgeschriebenen Betriebskosten im einzelnen zu überprüfen und das ganze Jahr über in Evidenz zu halten. Geht man weiters davon aus, daß die monatlichen Abrechnungen die jeweiligen Überschüsse bzw Fehlbeträge aus der Monatsabrechnung bzw Saldovorträge enthalten müßten, um in ihrem inneren Sachzusammenhang und in ihrer Aufgliederung gemeinsam die von der Jahresabrechnung im allgemeinen geforderte Aussagekraft zu haben, so muß gesagt werden, daß dann für einen durchschnittlich informierten Mieter nicht mehr jene Übersichtlichkeit gewährt ist, die allenfalls ausnahmsweise noch bei einer vierteljährlichen Betriebskostenabrechnung angenommen werden könnte.Bei Beurteilung der hier zu entscheidenden Frage, ob auch monatliche Abrechnungen der Betriebskosten im Rahmen der Pauschalabrechnung für die gesetzlich gebotene Jahresabrechnung ausreichen, ist vom Sinn und Zweck der dem Vermieter eingeräumten Möglichkeit der Jahrespauschalverrechnung auszugehen. Das Wesen dieser Verrechnungsart besteht in der Vorschreibung gleichbleibender monatlicher Teilbeträge für die Bewirtschaftungskosten ohne - wie es bis zur Einführung der Jahrespauschalverrechnung erforderlich war und bei der Einzelvorschreibung der Bewirtschaftungskosten nach wie vor vorgeschrieben ist - gleichzeitig verpflichtet zu sein, dem Mieter den auf seinen Mietgegenstand entfallenden Anteil an den Bewirtschaftungskosten monatlich unter Vorlage der Rechnungsbelege nachzuweisen (Paragraph 21, Absatz 4, MRG). Es widerspricht daher dem Wesen der Abrechnung der Bewirtschaftungskosten im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, MRG, wenn der Vermieter gleichbleibende monatliche Teilbeträge für Bewirtschaftungskosten vorschreibt, gleichzeitig aber eine monatliche Abrechnung der Betriebskosten vornimmt und diese unter Anschluß der Belege den Mietern zur Einsicht auflegt. Dazu kommt noch, daß die dem Vermieter aus dem Wegfall der Notwendigkeit der monatlichen Berechnung der Bewirtschaftungskosten gewährte Erleichterung auch einen Vorteil für den Mieter bewirkt, der darin liegt, daß für diesen nicht mehr die Notwendigkeit der monatlichen Kontrolle der ihm vorgeschriebenen Betriebskosten besteht. Es geht daher nicht an, daß der Vermieter wohl die Vorteile der Vorschreibung gleichbleibender monatlicher Teilbeträge für Bewirtschaftungskosten in Anspruch nimmt, den Mieter jedoch durch die monatlich gelegten Abrechnungen der Bewirtschaftungskosten faktisch zwingt, neben den in Rechnung gestellten Pauschalraten auch noch die ihm vorgeschriebenen Betriebskosten im einzelnen zu überprüfen und das ganze Jahr über in Evidenz zu halten. Geht man weiters davon aus, daß die monatlichen Abrechnungen die jeweiligen Überschüsse bzw Fehlbeträge aus der Monatsabrechnung bzw Saldovorträge enthalten müßten, um in ihrem inneren Sachzusammenhang und in ihrer Aufgliederung gemeinsam die von der Jahresabrechnung im allgemeinen geforderte Aussagekraft zu haben, so muß gesagt werden, daß dann für einen durchschnittlich informierten Mieter nicht mehr jene Übersichtlichkeit gewährt ist, die allenfalls ausnahmsweise noch bei einer vierteljährlichen Betriebskostenabrechnung angenommen werden könnte.
Der Oberste Gerichtshof billigt daher die von den Vorinstanzen vertretene Ansicht, daß monatliche Betriebskostenabrechnungen der im § 21 Abs 3 2.Satz MRG normierten Abrechnungspflicht nicht entsprechen. Unter diesen Umständen kann auch von einer mutwilligen und schikanösen Antragstellung der früheren Mieterin keine Rede sein.Der Oberste Gerichtshof billigt daher die von den Vorinstanzen vertretene Ansicht, daß monatliche Betriebskostenabrechnungen der im Paragraph 21, Absatz 3, 2.Satz MRG normierten Abrechnungspflicht nicht entsprechen. Unter diesen Umständen kann auch von einer mutwilligen und schikanösen Antragstellung der früheren Mieterin keine Rede sein.
Dem Revisionsrekurs mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf § 37 Abs 3 Z 19 MRG. Barauslagen, die die Rechtsmittelwerber im Hinblick auf die Erfolglosigkeit ihres Rechtsmittels selbst zu tragen hätte, wurden nicht verzeichnet.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG. Barauslagen, die die Rechtsmittelwerber im Hinblick auf die Erfolglosigkeit ihres Rechtsmittels selbst zu tragen hätte, wurden nicht verzeichnet.