Der Revisionsrekurs ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichtes nicht zulässig:Der Revisionsrekurs ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichtes nicht zulässig:
1. Die Behörde hat nach § 38 Abs 6 Wr BauO auf Antrag des Enteignungswerbers oder des Eigentümers der betroffenen Liegenschaft bzw des Eigentümers der darauf befindlichen Gebäude und baulichen Anlagen (Superädifikate) deren Änderung anzuordnen, wenn der Weiterbestand von Gebäudeteilen auf den Restflächen durch bauliche Maßnahmen (Umbau oder bauliche Änderungen) nach den Vorschriften dieses Gesetzes zulässig ist und die hiefür notwendigen Aufwendungen wirtschaftlich vertretbar sind. § 38 Abs 8 Wr BauO verpflichtet die Behörde, die Kosten dieser baulichen Maßnahmen zu ermitteln und mit der Entschädigung vorläufig zu bestimmen. Nach Durchführung der aufgetragenen Baumaßnahmen hat die Behörde auf Antrag des Eigentümers der Liegenschaft bzw des Gebäudes oder der baulichen Anlage oder auf Antrag des Enteignungswerbers die endgültigen Kosten festzustellen und die entsprechenden Ausgleichszahlungen anzuordnen. § 38 Abs 8 Satz 3 Wr BauO verweist auf die sinngemäße Geltung des § 44 Abs 6 Wr BauO, der es jeder Partei des Enteignungsverfahrens freistellt, binnen drei Monaten ab Zustellung des Enteignungsbescheids die Entscheidung der ordentlichen Gerichte im außerstreitigen Verfahren über die Höhe der Entschädigung zu begehren, wodurch die Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft tritt.1. Die Behörde hat nach Paragraph 38, Absatz 6, Wr BauO auf Antrag des Enteignungswerbers oder des Eigentümers der betroffenen Liegenschaft bzw des Eigentümers der darauf befindlichen Gebäude und baulichen Anlagen (Superädifikate) deren Änderung anzuordnen, wenn der Weiterbestand von Gebäudeteilen auf den Restflächen durch bauliche Maßnahmen (Umbau oder bauliche Änderungen) nach den Vorschriften dieses Gesetzes zulässig ist und die hiefür notwendigen Aufwendungen wirtschaftlich vertretbar sind. Paragraph 38, Absatz 8, Wr BauO verpflichtet die Behörde, die Kosten dieser baulichen Maßnahmen zu ermitteln und mit der Entschädigung vorläufig zu bestimmen. Nach Durchführung der aufgetragenen Baumaßnahmen hat die Behörde auf Antrag des Eigentümers der Liegenschaft bzw des Gebäudes oder der baulichen Anlage oder auf Antrag des Enteignungswerbers die endgültigen Kosten festzustellen und die entsprechenden Ausgleichszahlungen anzuordnen. Paragraph 38, Absatz 8, Satz 3 Wr BauO verweist auf die sinngemäße Geltung des Paragraph 44, Absatz 6, Wr BauO, der es jeder Partei des Enteignungsverfahrens freistellt, binnen drei Monaten ab Zustellung des Enteignungsbescheids die Entscheidung der ordentlichen Gerichte im außerstreitigen Verfahren über die Höhe der Entschädigung zu begehren, wodurch die Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft tritt.
2. Die im Revisionsrekurs vom Antragsteller erstatteten Ausführungen im Sinn einer vermeintlichen Verpflichtung der Behörde, die vorläufig festgesetzten Kosten unabhängig vom zwischenzeitig erfolgten Abbruch des gesamten Gebäudes zu ersetzen, zeigen keine den Anforderungen des § 62 Abs 1 AußStrG entsprechende erhebliche Rechtsfrage auf. Eine solche liegt nämlich trotz Fehlens einer ausdrücklichen Judikatur des Obersten Gerichtshofs zu einer bestimmten Gesetzesbestimmung nicht vor, wenn das Gesetz selbst eine klare Regelung trifft (RIS-Justiz RS0042656); dies ist hier der Fall:2. Die im Revisionsrekurs vom Antragsteller erstatteten Ausführungen im Sinn einer vermeintlichen Verpflichtung der Behörde, die vorläufig festgesetzten Kosten unabhängig vom zwischenzeitig erfolgten Abbruch des gesamten Gebäudes zu ersetzen, zeigen keine den Anforderungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG entsprechende erhebliche Rechtsfrage auf. Eine solche liegt nämlich trotz Fehlens einer ausdrücklichen Judikatur des Obersten Gerichtshofs zu einer bestimmten Gesetzesbestimmung nicht vor, wenn das Gesetz selbst eine klare Regelung trifft (RIS-Justiz RS0042656); dies ist hier der Fall:
2.1. Die Bestimmung des § 38 Abs 8 Wr BauO lässt nach ihrem klaren und eindeutigen Wortlaut nur die Interpretation zu, dass nach vorläufiger Ermittlung der für die angeordneten Maßnahmen nötigen Kosten ausschließlich die endgültigen und tatsächlich aufgrund der durchgeführten Baumaßnahmen entstandenen Kosten die Basis für die abschließende Festsetzung der Entschädigungssumme nach § 38 Abs 8 Wr BauO darstellen können.2.1. Die Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 8, Wr BauO lässt nach ihrem klaren und eindeutigen Wortlaut nur die Interpretation zu, dass nach vorläufiger Ermittlung der für die angeordneten Maßnahmen nötigen Kosten ausschließlich die endgültigen und tatsächlich aufgrund der durchgeführten Baumaßnahmen entstandenen Kosten die Basis für die abschließende Festsetzung der Entschädigungssumme nach Paragraph 38, Absatz 8, Wr BauO darstellen können.
2.2. Der Antragsteller räumt selbst ein, dass der Abbruchauftrag mit dem Enteignungsverfahren nichts zu tun gehabt habe (S. 4 in ON 20), meint aber dennoch, dass ihm die daraus vermeintlich resultierenden Vermögensnachteile, nämlich höhere Abbruchkosten und der Verlust des von der Enteignung nicht berührten Gebäudeteils zu ersetzen seien. Ob nun diese Umstände im Rahmen der Bemessung der (eigentlichen) Enteignungsentschädigung relevant sein könnten, ist hier nicht Entscheidungsgegenstand. Bei der - hier allein maßgeblichen - Ermittlung des nach § 38 Abs 8 Wr BauO endgültig zustehenden Betrages sind die vom Antragsgegner angesprochenen Vermögensnachteile jedenfalls unbeachtlich und deren Berücksichtigung auf der Grundlage des § 38 Abs 8 Wr BauO würde zu einer durch diese Gesetzesstelle nicht gedeckten Leistung, folglich zu einer Bereicherung führen (allg zum Zweck der Enteignungsentschädigung als Vermögensausgleich und nicht als Bereicherungsmöglichkeit s RIS-Justiz RS0010844; vgl auch Rummel in Korinek/Pauger/Rummel, Handbuch des Enteignungsrechtes 305; Kerschner, Der Verkehrswert von Liegenschaften bei der Enteignungsentschädigung, JBl 2006, 355 [358]).2.2. Der Antragsteller räumt selbst ein, dass der Abbruchauftrag mit dem Enteignungsverfahren nichts zu tun gehabt habe (S. 4 in ON 20), meint aber dennoch, dass ihm die daraus vermeintlich resultierenden Vermögensnachteile, nämlich höhere Abbruchkosten und der Verlust des von der Enteignung nicht berührten Gebäudeteils zu ersetzen seien. Ob nun diese Umstände im Rahmen der Bemessung der (eigentlichen) Enteignungsentschädigung relevant sein könnten, ist hier nicht Entscheidungsgegenstand. Bei der - hier allein maßgeblichen - Ermittlung des nach Paragraph 38, Absatz 8, Wr BauO endgültig zustehenden Betrages sind die vom Antragsgegner angesprochenen Vermögensnachteile jedenfalls unbeachtlich und deren Berücksichtigung auf der Grundlage des Paragraph 38, Absatz 8, Wr BauO würde zu einer durch diese Gesetzesstelle nicht gedeckten Leistung, folglich zu einer Bereicherung führen (allg zum Zweck der Enteignungsentschädigung als Vermögensausgleich und nicht als Bereicherungsmöglichkeit s RIS-Justiz RS0010844; vergleiche auch Rummel in Korinek/Pauger/Rummel, Handbuch des Enteignungsrechtes 305; Kerschner, Der Verkehrswert von Liegenschaften bei der Enteignungsentschädigung, JBl 2006, 355 [358]).
Sind daher die Kosten für bauliche Maßnahmen im Sinn des § 38 Abs 6 Wr BauO geringer als nach § 38 Abs 8 Wr BauO vorläufig festgesetzt, weil aufgrund des gänzlichen Gebäudeabbruchs keine oder nicht alle dieser baulichen Maßnahmen an einem (vorerst) verbleibenden (verbliebenen) Gebäudeteil nötig waren, wäre der Zuspruch der gesamten vorläufig festgesetzten Entschädigungssumme eine auf der Grundlage des § 38 Abs 8 Wr BauO nicht gedeckte Leistung an den Enteigneten. Ein solcher endgültiger Zuspruch der gesamten vorläufig festgesetzten Entschädigungssumme ungeachtet eines tatsächlich geringeren Aufwands widerspricht so eindeutig Wortlaut und Sinn des § 38 Abs 8 Wr BauO, dass sich insoweit keine erhebliche Rechtsfrage stellt, was zur Zurückweisung des Revisionsrekurses führen muss.Sind daher die Kosten für bauliche Maßnahmen im Sinn des Paragraph 38, Absatz 6, Wr BauO geringer als nach Paragraph 38, Absatz 8, Wr BauO vorläufig festgesetzt, weil aufgrund des gänzlichen Gebäudeabbruchs keine oder nicht alle dieser baulichen Maßnahmen an einem (vorerst) verbleibenden (verbliebenen) Gebäudeteil nötig waren, wäre der Zuspruch der gesamten vorläufig festgesetzten Entschädigungssumme eine auf der Grundlage des Paragraph 38, Absatz 8, Wr BauO nicht gedeckte Leistung an den Enteigneten. Ein solcher endgültiger Zuspruch der gesamten vorläufig festgesetzten Entschädigungssumme ungeachtet eines tatsächlich geringeren Aufwands widerspricht so eindeutig Wortlaut und Sinn des Paragraph 38, Absatz 8, Wr BauO, dass sich insoweit keine erhebliche Rechtsfrage stellt, was zur Zurückweisung des Revisionsrekurses führen muss.
3. Soweit sich der Antragsteller gegen die Kostenentscheidung des Rekursgerichts wendet, ist diese nach § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG nF, der in diesem außerstreitigen Verfahren (§§ 38 Abs 8, 44 Abs 6 Wr BauO) bereits anzuwenden ist (§ 203 Abs 7 AußStrG nF), nicht bekämpfbar.3. Soweit sich der Antragsteller gegen die Kostenentscheidung des Rekursgerichts wendet, ist diese nach Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG nF, der in diesem außerstreitigen Verfahren (Paragraphen 38, Absatz 8, 44, Absatz 6, Wr BauO) bereits anzuwenden ist (Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG nF), nicht bekämpfbar.
4. Die Kostenentscheidung für das Revisionsrekursverfahren gründet sich auf die spezielle Kostentragungsregelung des § 44 Abs 1 EisbEG, dessen sinngemäße Anwendung § 44 Abs 1 Wr BauO anordnet. Aufgrund der Einseitigkeit der Kostenersatzpflicht nach § 44 EisbEG hat die Antragsgegnerin (Enteignungswerberin) die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung jedenfalls selbst zu tragen, auch wenn sie auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen hat. Auch bei ungerechtfertigtem Einschreiten des Enteigneten wird dieser nicht kostenersatzpflichtig (RIS-Justiz RS00558151).4. Die Kostenentscheidung für das Revisionsrekursverfahren gründet sich auf die spezielle Kostentragungsregelung des Paragraph 44, Absatz eins, EisbEG, dessen sinngemäße Anwendung Paragraph 44, Absatz eins, Wr BauO anordnet. Aufgrund der Einseitigkeit der Kostenersatzpflicht nach Paragraph 44, EisbEG hat die Antragsgegnerin (Enteignungswerberin) die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung jedenfalls selbst zu tragen, auch wenn sie auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen hat. Auch bei ungerechtfertigtem Einschreiten des Enteigneten wird dieser nicht kostenersatzpflichtig (RIS-Justiz RS00558151).