Rechtssatz RS0122299
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122299
Entscheidungsdatum
08.05.2007
Norm
Wr BauO §38 Abs6
Wr BauO §38 Abs8
Wr BauO §44 Abs6
Rechtssatz
Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 38 Abs 8 Wr BauO sind nach vorläufiger Ermittlung der für die angeordneten Maßnahmen nötigen Kosten ausschließlich die endgültigen und tatsächlich aufgrund der durchgeführten Baumaßnahmen entstandenen Kosten die Basis für die abschließende Festsetzung der Entschädigungssumme.Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Paragraph 38, Absatz 8, Wr BauO sind nach vorläufiger Ermittlung der für die angeordneten Maßnahmen nötigen Kosten ausschließlich die endgültigen und tatsächlich aufgrund der durchgeführten Baumaßnahmen entstandenen Kosten die Basis für die abschließende Festsetzung der Entschädigungssumme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122299
Dokumentnummer
JJR_20070508_OGH0002_0050OB00080_07M0000_001