Der Revisionsrekurs ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes nicht zulässig.
Die Behörde hat nach § 38 Abs 6 Wiener BauO auf Antrag des Enteignungswerbers oder des Eigentümers der betroffenen Liegenschaft bzw des Eigentümers der darauf befindlichen Gebäude und baulichen Anlagen (Superädifikate) deren Änderung anzuordnen, wenn der Weiterbestand von Gebäudeteilen auf den Restflächen durch bauliche Maßnahmen (Umbau oder bauliche Änderungen) nach den Vorschriften dieses Gesetzes zulässig ist und die hiefür notwendigen Aufwendungen wirtschaftlich vertretbar sind.Die Behörde hat nach Paragraph 38, Absatz 6, Wiener BauO auf Antrag des Enteignungswerbers oder des Eigentümers der betroffenen Liegenschaft bzw des Eigentümers der darauf befindlichen Gebäude und baulichen Anlagen (Superädifikate) deren Änderung anzuordnen, wenn der Weiterbestand von Gebäudeteilen auf den Restflächen durch bauliche Maßnahmen (Umbau oder bauliche Änderungen) nach den Vorschriften dieses Gesetzes zulässig ist und die hiefür notwendigen Aufwendungen wirtschaftlich vertretbar sind.
Abs 8 leg cit verpflichtet die Behörde, die Kosten dieser baulichen Maßnahmen zu ermitteln und mit der Entschädigung vorläufig zu bestimmen. Nach Durchführung der aufgetragenen Baumaßnahmen hat die Behörde auf Antrag des Eigentümers der Liegenschaft bzw des Gebäudes oder der baulichen Anlage oder auf Antrag des Enteignungswerbers die endgültigen Kosten festzustellen und die entsprechenden Ausgleichszahlungen anzuordnen. Satz 3 der zitierten Bestimmung verweist auf die sinngemäße Geltung des § 44 Abs 6, der es jeder Partei des Enteignungsverfahrens freistellt, binnen drei Monaten ab Zustellung des Enteignungsbescheides die Entscheidung der ordentlichen Gerichte im außerstreitigen Verfahren über die Höhe der Entschädigung zu begehren, wodurch die Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft tritt.Absatz 8, leg cit verpflichtet die Behörde, die Kosten dieser baulichen Maßnahmen zu ermitteln und mit der Entschädigung vorläufig zu bestimmen. Nach Durchführung der aufgetragenen Baumaßnahmen hat die Behörde auf Antrag des Eigentümers der Liegenschaft bzw des Gebäudes oder der baulichen Anlage oder auf Antrag des Enteignungswerbers die endgültigen Kosten festzustellen und die entsprechenden Ausgleichszahlungen anzuordnen. Satz 3 der zitierten Bestimmung verweist auf die sinngemäße Geltung des Paragraph 44, Absatz 6,, der es jeder Partei des Enteignungsverfahrens freistellt, binnen drei Monaten ab Zustellung des Enteignungsbescheides die Entscheidung der ordentlichen Gerichte im außerstreitigen Verfahren über die Höhe der Entschädigung zu begehren, wodurch die Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft tritt.
Die Ausführungen der Revisionsrekurswerber zu der Verpflichtung der Behörde, die vorläufig festgesetzten Kosten unabhängig von dem zwischenzeitig erfolgten Abbruch des gesamten Gebäudes zu ersetzen, zeigen keine erhebliche Rechtsfrage auf. Eine solche liegt nämlich trotz Fehlens einer ausdrücklichen Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu einer bestimmten Gesetzesbestimmung nicht vor, wenn das Gesetz selbst eine klare Regelung trifft (RIS-Justiz RS0042656).
Die Bestimmung des § 38 Abs 8 Wiener BauO lässt nach ihrem klaren Wortlaut eindeutig nur die Interpretation zu, dass nach vorläufiger Ermittlung der für die angeordneten Maßnahmen nötigen Kosten ausschließlich die endgültigen, tatsächlich aufgrund der durchgeführten Baumaßnahmen entstandenen Kosten die Basis für die Entschädigungssumme darstellen können. Das Argument der Enteignungsgegner zu ihrem höheren Aufwand für den gänzlichen Abbruch und die erforderliche Neuerrichtung eines Gebäudes vernachlässigt den grundsätzlichen Zweck jeder Enteignungsentschädigung, nämlich den Vermögensnachteil des Enteigneten auszugleichen, nicht aber dessen Bereicherung herbeizuführen (vgl RIS-Justiz RS0010844; vgl Rummel in Korinek/Pauger/Rummel, Handbuch des Enteignungsrechtes 305; vgl Kerschner, Der Verkehrswert von Liegenschaften bei der Enteignungsentschädigung, JBl 2006, 355, 358). Sind daher die mit dem Abbruch des von der Enteignung betroffenen Gebäudeteiles tatsächlich entstandenen Kosten geringer als der vorläufig festgesetzte, auf einer Schätzung beruhende Kostenaufwand, weil aufgrund des gänzlichen Abbruches keine bauliche Maßnahmen an einem verbleibenden Gebäudeteil nötig sind, würde der Zuspruch der gesamten vorläufig festgesetzten Entschädigungssumme hinsichtlich des Differenzbetrages zu einem wirtschaftlichen Mehrnutzen und damit einer Bereicherung der Enteignungsgegner führen. Im Prinzip streben die Enteignungsgegner eine Art exekutive Durchsetzung der vorläufigen Entschädigungssumme an, was mit dem klaren Wortlaut des § 38 Abs 8 der Wiener BauO nicht zu vereinen ist. Die Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 8, Wiener BauO lässt nach ihrem klaren Wortlaut eindeutig nur die Interpretation zu, dass nach vorläufiger Ermittlung der für die angeordneten Maßnahmen nötigen Kosten ausschließlich die endgültigen, tatsächlich aufgrund der durchgeführten Baumaßnahmen entstandenen Kosten die Basis für die Entschädigungssumme darstellen können. Das Argument der Enteignungsgegner zu ihrem höheren Aufwand für den gänzlichen Abbruch und die erforderliche Neuerrichtung eines Gebäudes vernachlässigt den grundsätzlichen Zweck jeder Enteignungsentschädigung, nämlich den Vermögensnachteil des Enteigneten auszugleichen, nicht aber dessen Bereicherung herbeizuführen vergleiche RIS-Justiz RS0010844; vergleiche Rummel in Korinek/Pauger/Rummel, Handbuch des Enteignungsrechtes 305; vergleiche Kerschner, Der Verkehrswert von Liegenschaften bei der Enteignungsentschädigung, JBl 2006, 355, 358). Sind daher die mit dem Abbruch des von der Enteignung betroffenen Gebäudeteiles tatsächlich entstandenen Kosten geringer als der vorläufig festgesetzte, auf einer Schätzung beruhende Kostenaufwand, weil aufgrund des gänzlichen Abbruches keine bauliche Maßnahmen an einem verbleibenden Gebäudeteil nötig sind, würde der Zuspruch der gesamten vorläufig festgesetzten Entschädigungssumme hinsichtlich des Differenzbetrages zu einem wirtschaftlichen Mehrnutzen und damit einer Bereicherung der Enteignungsgegner führen. Im Prinzip streben die Enteignungsgegner eine Art exekutive Durchsetzung der vorläufigen Entschädigungssumme an, was mit dem klaren Wortlaut des Paragraph 38, Absatz 8, der Wiener BauO nicht zu vereinen ist.
Die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes ist nach § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG neu, der in diesem außerstreitigen Verfahren (§§ 38 Abs 8, 44 Abs 6 Wiener BauO) bereits anzuwenden ist (§ 203 Abs 7 AußStrG neu), nicht bekämpfbar.Die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes ist nach Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG neu, der in diesem außerstreitigen Verfahren (Paragraphen 38, Absatz 8, 44, Absatz 6, Wiener BauO) bereits anzuwenden ist (Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG neu), nicht bekämpfbar.
Die Kostenentscheidung des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf die spezielle Kostentragungsregelung des § 44 Abs 1 Eisenbahnenteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), dessen sinngemäße Anwendung § 44 Abs 1 Wiener BauO anordnet. Aufgrund der Einseitigkeit der Kostenersatzpflicht nach § 44 EisbEG hat die Antragsgegnerin und Enteignungswerberin die Kosten ihrer Rechtsmittelbeantwortung jedenfalls selbst zu tragen, auch wenn sie auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen hat. Auch bei ungerechtfertigtem Einschreiten des Enteigneten wird dieser nicht kostenersatzpflichtig (RIS-Justiz RS00558151).Die Kostenentscheidung des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf die spezielle Kostentragungsregelung des Paragraph 44, Absatz eins, Eisenbahnenteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), dessen sinngemäße Anwendung Paragraph 44, Absatz eins, Wiener BauO anordnet. Aufgrund der Einseitigkeit der Kostenersatzpflicht nach Paragraph 44, EisbEG hat die Antragsgegnerin und Enteignungswerberin die Kosten ihrer Rechtsmittelbeantwortung jedenfalls selbst zu tragen, auch wenn sie auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen hat. Auch bei ungerechtfertigtem Einschreiten des Enteigneten wird dieser nicht kostenersatzpflichtig (RIS-Justiz RS00558151).