Aus der Begründung:
Das Rekursgericht hat unter Anführung oberstgerichtlicher Vorentscheidungen (RZ 1956, 79; EvBl 1966/448) zutreffend dargelegt, daß § 272 AußStrG nicht nur für freiwillige Schätzungen, sondern für Schätzungen aller Art, darunter auch für solche im Entschädigungsverfahren nach dem EisbEntG gilt. Danach sind auch bei solchen Schätzungen die Vorschriften der ZPO somit auch deren §§ 351 und 366, anzuwenden.Das Rekursgericht hat unter Anführung oberstgerichtlicher Vorentscheidungen (RZ 1956, 79; EvBl 1966/448) zutreffend dargelegt, daß Paragraph 272, AußStrG nicht nur für freiwillige Schätzungen, sondern für Schätzungen aller Art, darunter auch für solche im Entschädigungsverfahren nach dem EisbEntG gilt. Danach sind auch bei solchen Schätzungen die Vorschriften der ZPO somit auch deren Paragraphen 351 und 366, anzuwenden.
Gemäß § 366 Abs 1 ZPO findet gegen einen Beschluß, durch den die Ablehnung eines Sachverständigen verworfen wird, kein abgesondertes Rechtsmittel statt. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung (GlUNF 6743; SZ 35/96; SZ 38/89; JBl 1966, 45 f; 8 Ob 54/70 ua) ist die Auswahl des Sachverständigen eine der Anordnungen, die das Gericht zur Durchführung der Beweisaufnahme zu treffen hat; sie bildet einen integrierenden Bestandteil des Beweisbeschlusses und ist daher durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht anfechtbar. Der OGH hat sich in diesen Entscheidungen auf die Lehrmeinung Neumanns (Komm II 1076 bei FN 4) gestützt und die gegenteilige Ansicht Faschings (Komm III Anm 4 und 8 zu § 351 ZPO) abgelehnt.Gemäß Paragraph 366, Absatz eins, ZPO findet gegen einen Beschluß, durch den die Ablehnung eines Sachverständigen verworfen wird, kein abgesondertes Rechtsmittel statt. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung (GlUNF 6743; SZ 35/96; SZ 38/89; JBl 1966, 45 f; 8 Ob 54/70 ua) ist die Auswahl des Sachverständigen eine der Anordnungen, die das Gericht zur Durchführung der Beweisaufnahme zu treffen hat; sie bildet einen integrierenden Bestandteil des Beweisbeschlusses und ist daher durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht anfechtbar. Der OGH hat sich in diesen Entscheidungen auf die Lehrmeinung Neumanns (Komm römisch zwei 1076 bei FN 4) gestützt und die gegenteilige Ansicht Faschings (Komm römisch drei Anmerkung 4 und 8 zu Paragraph 351, ZPO) abgelehnt.
Die Rekursausführungen vermögen den OGH nicht zu einem Abgehen von seinem Standpunkt zu veranlassen. Insbesondere kann der Argumentation nicht gefolgt werden, § 366 Abs 1 ZPO spreche nur von dem Beschluß, durch den die Ablehnung eines Sachverständigen verworfen wird, nicht aber von dem Beschluß, mit dem die Auswahl des Sachverständigen vorgenommen wird, weshalb dieser arg e silentio abgesondert anfechtbar sei. Wie schon in SZ 35/96 dargelegt wurde, gibt das Gesetz den Parteien gegen die Bestellung des Sachverständigen ein eigenes Rechtsmittel an die Hand, nämlich dessen Ablehnung (§ 355 ZPO). Gegen die Verwerfung der Ablehnung gibt es nach § 366 Abs 1 ZPO nur ein mit der nächsten anfechtbaren Entscheidung verbundenes Rechtsmittel, obwohl in einem solchen Fall gegen den Sachverständigen ein Ablehnungsgrund geltend gemacht wurde. Dem ist die Abweisung des Antrages auf Bestellung eines Sachverständigen gleichzuhalten.Die Rekursausführungen vermögen den OGH nicht zu einem Abgehen von seinem Standpunkt zu veranlassen. Insbesondere kann der Argumentation nicht gefolgt werden, Paragraph 366, Absatz eins, ZPO spreche nur von dem Beschluß, durch den die Ablehnung eines Sachverständigen verworfen wird, nicht aber von dem Beschluß, mit dem die Auswahl des Sachverständigen vorgenommen wird, weshalb dieser arg e silentio abgesondert anfechtbar sei. Wie schon in SZ 35/96 dargelegt wurde, gibt das Gesetz den Parteien gegen die Bestellung des Sachverständigen ein eigenes Rechtsmittel an die Hand, nämlich dessen Ablehnung (Paragraph 355, ZPO). Gegen die Verwerfung der Ablehnung gibt es nach Paragraph 366, Absatz eins, ZPO nur ein mit der nächsten anfechtbaren Entscheidung verbundenes Rechtsmittel, obwohl in einem solchen Fall gegen den Sachverständigen ein Ablehnungsgrund geltend gemacht wurde. Dem ist die Abweisung des Antrages auf Bestellung eines Sachverständigen gleichzuhalten.
Die im Rekurs angeführte Entscheidung 6 Ob 139/70 RZ 1971, 15 spricht keineswegs für den Standpunkt der Rekurswerberin. Sie übernimmt lediglich die Ansicht Faschings (aaO 481 Anm 5), wonach die in der Auswahl des Sachverständigen gelegene Überzeugung des Gerichtes von dessen Eignung überprüfbar und daher anfechtbar sei, nicht aber die weitere der Anm 8 (S 483) über die abgesonderte Anfechtbarkeit.Die im Rekurs angeführte Entscheidung 6 Ob 139/70 RZ 1971, 15 spricht keineswegs für den Standpunkt der Rekurswerberin. Sie übernimmt lediglich die Ansicht Faschings (aaO 481 Anmerkung 5), wonach die in der Auswahl des Sachverständigen gelegene Überzeugung des Gerichtes von dessen Eignung überprüfbar und daher anfechtbar sei, nicht aber die weitere der Anmerkung 8 (S 483) über die abgesonderte Anfechtbarkeit.