Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Mag. L*****, der zulässig, aber nicht berechtigt ist.
Das Verbot beleidigender Ausfälle in § 86 ZPO gilt in allen Zivilverfahren. Für das Außerstreitverfahren ordnet § 85 GOG an, dass die Verhängung von Ordnungsstrafen im Rahmen des § 220 ZPO unter Voraussetzungen, die denen des § 86 ZPO entsprechen, möglich ist.Das Verbot beleidigender Ausfälle in Paragraph 86, ZPO gilt in allen Zivilverfahren. Für das Außerstreitverfahren ordnet Paragraph 85, GOG an, dass die Verhängung von Ordnungsstrafen im Rahmen des Paragraph 220, ZPO unter Voraussetzungen, die denen des Paragraph 86, ZPO entsprechen, möglich ist.
Seit der Aufhebung des § 86 Abs 2 ZPO im Rahmen der ZVN 1983, der bis dahin ausdrücklich Rechtsanwälte den im § 86 Abs 1 erwähnten Parteien gleichstellte, unterliegen Rechtsanwälte grundsätzlich § 86 ZPO nicht mehr. Das geschah im Zuge der generellen Beseitigung gerichtlicher Strafgewalt gegen Rechtsanwälte und Notare (vgl AB 1337 BlgNR 15. GP 10 f, vgl Konecny in Fasching2 Rz 8 f zu § 86 ZPO).Seit der Aufhebung des Paragraph 86, Absatz 2, ZPO im Rahmen der ZVN 1983, der bis dahin ausdrücklich Rechtsanwälte den im Paragraph 86, Absatz eins, erwähnten Parteien gleichstellte, unterliegen Rechtsanwälte grundsätzlich Paragraph 86, ZPO nicht mehr. Das geschah im Zuge der generellen Beseitigung gerichtlicher Strafgewalt gegen Rechtsanwälte und Notare vergleiche Ausschussbericht 1337 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 10 f, vergleiche Konecny in Fasching2 Rz 8 f zu Paragraph 86, ZPO).
Der Rekurswerber argumentiert nun damit, dass dem Rekursgericht über ihn als Rechtsanwalt, auch als emeritierten Rechtsanwalt, keine Disziplinargewalt zustehe, sondern ausschließlich eine Anzeige an die Standesbehörde erstattet werden könne. Er unterliege nach wie vor der Disziplinargerichtsbarkeit für Rechtsanwälte; nach § 1 Abs 2 DSt seien Disziplinarvergehen vom Disziplinarrat zu behandeln. Daran ändere der Umstand nichts, dass er auf seine Rechtsanwaltschaft verzichtet habe und dieser Verzicht mit Beschluss vom 23. 9. 2003 GZ 4641/2003 in der Rechtsanwaltskammer Wien zur Kenntnis genommen worden sei. Ein Verzicht ziehe keine Streichung/Löschung nach sich, sondern lediglich die Anmerkung des Verzichtes in der Liste der Rechtsanwälte.Der Rekurswerber argumentiert nun damit, dass dem Rekursgericht über ihn als Rechtsanwalt, auch als emeritierten Rechtsanwalt, keine Disziplinargewalt zustehe, sondern ausschließlich eine Anzeige an die Standesbehörde erstattet werden könne. Er unterliege nach wie vor der Disziplinargerichtsbarkeit für Rechtsanwälte; nach Paragraph eins, Absatz 2, DSt seien Disziplinarvergehen vom Disziplinarrat zu behandeln. Daran ändere der Umstand nichts, dass er auf seine Rechtsanwaltschaft verzichtet habe und dieser Verzicht mit Beschluss vom 23. 9. 2003 GZ 4641 aus 2003, in der Rechtsanwaltskammer Wien zur Kenntnis genommen worden sei. Ein Verzicht ziehe keine Streichung/Löschung nach sich, sondern lediglich die Anmerkung des Verzichtes in der Liste der Rechtsanwälte.
Dass die Disziplinarräte der Rechtsanwaltskammern sowie die OBDK (Oberste Disziplinar- und Berufungskommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) seit geraumer Zeit ablehnten, ihre Disziplinargewalt über emeritierte Rechtsanwälte auszuüben, sei gesetzwidrig.
Zufolge § 28 Abs 1 ZPO sei ein Rechtsanwalt berechtigt, in einem Rechtsstreit als Partei einzuschreiten, ohne dass er dazu in der ersten oder in einer höheren Instanz der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedürfe. Das gelte auch für emeritierte Rechtsanwälte. Ein Fall des § 28 Abs 2 ZPO liege nicht vor.Zufolge Paragraph 28, Absatz eins, ZPO sei ein Rechtsanwalt berechtigt, in einem Rechtsstreit als Partei einzuschreiten, ohne dass er dazu in der ersten oder in einer höheren Instanz der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedürfe. Das gelte auch für emeritierte Rechtsanwälte. Ein Fall des Paragraph 28, Absatz 2, ZPO liege nicht vor.
Damit genieße er als Rechtsanwalt gegenüber dem Gericht zum Vorteil auch für die Partei diese Art der Immunität. Denn ein Rechtsanwalt dürfe „unumwunden" vortragen (§ 9 RAO).Damit genieße er als Rechtsanwalt gegenüber dem Gericht zum Vorteil auch für die Partei diese Art der Immunität. Denn ein Rechtsanwalt dürfe „unumwunden" vortragen (Paragraph 9, RAO).
Der erkennende Senat hat dazu erwogen:
Die generelle Beseitigung gerichtlicher Strafgewalt gegen Rechtsanwälte und Notare im Rahmen der ZVN 1983 erfolgte im Hinblick auf die ohnedies gegebene disziplinäre Verantwortlichkeit dieser Berufsstände und die erfahrungsgemäß funktionierende disziplinäre Ahndung jener Verstöße, die bisher unter die Disziplinargewalt des Gerichtes fielen, durch die zuständigen Disziplinareinrichtungen, etwa der Rechtsanwaltskammer (vgl AB 1337 BlgNR 15. GP 10 f). Verzichtet aber ein Rechtsanwalt auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs 1 Z 2 RAO), unterliegt er nicht mehr der Disziplinargewalt der Organe des Rechtsanwaltsstandes (RIS-Justiz RS0072282, zuletzt 3 Bkd 2/03; 0054824 u.a.). Maßgeblich für die Zuständigkeit zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens durch die Disziplinarbehörde ist nämlich neben der Erstattung einer Disziplinaranzeige auch die Eintragung des Disziplinarbeschuldigten in die Liste der Rechtsanwälte zur Zeit des Einlangens der Anzeige bei der dann zuständigen Rechtsanwaltskammer (vgl AnwBl 1989, 141). Deshalb wurde bereits judiziert, dass gegen einen aus dem Stand ausgeschiedenen, in eigener Sache tätigen Rechtsanwalt die Verhängung einer Ordnungsstrafe zulässig ist (vgl 8 Ob 150/03x). Dass die von Mag. L***** in den bezeichneten Schriftsätzen im Pflegschaftsverfahren verwendeten Ausdrücke beleidigende Ausfälle sind, die die dem Gericht schuldige Achtung in einem Schriftsatz im Sinn des § 86 ZPO vermissen lassen, ist evident.Die generelle Beseitigung gerichtlicher Strafgewalt gegen Rechtsanwälte und Notare im Rahmen der ZVN 1983 erfolgte im Hinblick auf die ohnedies gegebene disziplinäre Verantwortlichkeit dieser Berufsstände und die erfahrungsgemäß funktionierende disziplinäre Ahndung jener Verstöße, die bisher unter die Disziplinargewalt des Gerichtes fielen, durch die zuständigen Disziplinareinrichtungen, etwa der Rechtsanwaltskammer vergleiche Ausschussbericht 1337 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 10 f). Verzichtet aber ein Rechtsanwalt auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, RAO), unterliegt er nicht mehr der Disziplinargewalt der Organe des Rechtsanwaltsstandes (RIS-Justiz RS0072282, zuletzt 3 Bkd 2/03; 0054824 u.a.). Maßgeblich für die Zuständigkeit zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens durch die Disziplinarbehörde ist nämlich neben der Erstattung einer Disziplinaranzeige auch die Eintragung des Disziplinarbeschuldigten in die Liste der Rechtsanwälte zur Zeit des Einlangens der Anzeige bei der dann zuständigen Rechtsanwaltskammer vergleiche AnwBl 1989, 141). Deshalb wurde bereits judiziert, dass gegen einen aus dem Stand ausgeschiedenen, in eigener Sache tätigen Rechtsanwalt die Verhängung einer Ordnungsstrafe zulässig ist vergleiche 8 Ob 150/03x). Dass die von Mag. L***** in den bezeichneten Schriftsätzen im Pflegschaftsverfahren verwendeten Ausdrücke beleidigende Ausfälle sind, die die dem Gericht schuldige Achtung in einem Schriftsatz im Sinn des Paragraph 86, ZPO vermissen lassen, ist evident.
Dem Rekurs war daher der Erfolg zu versagen.