Begründung:
Auf der Liegenschaft EZ 1 KG Neuwaldegg, Wien 17., Neuwaldeggerstraße 4a, wurde eine Wohnungseigentumsanlage errichtet, die aus einem an der Neuwaldeggerstraße liegenden Haus A (Stiegen 1 und 2) und einem dahinterliegenden Haus B (Stiegen 3, 4 und 5) besteht. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Mit- und Wohnungseigentümer dieser Liegenschaft, wobei sich die Eigentumswohnungen der Antragsteller im Haus A, die Eigentumswohnungen der Antragsgegner im Haus B befinden. Mit dem am 24. Juni 1982 beim Erstgericht eingelangten Antrag begehrten die Antragsteller den Ausspruch, daß 1.) der Verteilungsschlüssel für die beiden Personenaufzüge im Haus A und die zum Haus B führende Privatstraße nicht dem Verhältnis der Nutzungsmöglichkeit entspreche, 2.) die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die beiden Personenaufzüge des Hauses A ausschließlich von den im Haus A wohnenden Miteigentümern, die Betriebs- und Instandhaltungskosten der beheizbaren Fahrbahn der Privatstraße ausschließlich von den im Haus B wohnenden Miteigentümern zu tragen seien, 3.) Entscheidungen hinsichtlich dieser Anlagen von der Mehrheit jeweils des Hauses A oder B getroffen würden. Zur Begründung brachten die Antragsteller im wesentlichen vor:
Die Aufwendungen für die gegenständliche Liegenschaft würden derzeit von sämtlichen Miteigentümern auf Grund der gerichtlichen Nutzwertfeststellung getragen. Es kämen jedoch die beiden Personenaufzüge im Haus A - das Haus B verfüge über keine Aufzüge - nur den Bewohnern des Hauses A und die beheizbare Zufahrtsstraße nur den Bewohnern des Hauses B zugute. Eine Mehrheitsentscheidung im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 WEG über die getrennte Tragung der erheblichen Aufwendungen für diese Anlagen habe nicht erzielt werden können.Die Aufwendungen für die gegenständliche Liegenschaft würden derzeit von sämtlichen Miteigentümern auf Grund der gerichtlichen Nutzwertfeststellung getragen. Es kämen jedoch die beiden Personenaufzüge im Haus A - das Haus B verfüge über keine Aufzüge - nur den Bewohnern des Hauses A und die beheizbare Zufahrtsstraße nur den Bewohnern des Hauses B zugute. Eine Mehrheitsentscheidung im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, WEG über die getrennte Tragung der erheblichen Aufwendungen für diese Anlagen habe nicht erzielt werden können.
Die Antragsgegner 1 bis 20 beantragten die Zurück-, in eventu die Abweisung des Antrages und wendeten insbesondere ein:
Sie seien an der Änderung des derzeitigen Verteilungsschlüssels in keiner Weise interessiert, obgleich die beantragte Änderung in Ansehung der Personenaufzüge des Hauses A ihnen zum Vorteil gereichen würde. Bei der beheizbaren Privatstraße, die auf der Nachbarliegenschaft EZ 547 KG Neuwaldegg verlaufe und deren Benützung allen Miteigentümern der Liegenschaft EZ 1 KG Neuwaldegg auf Grund des Dienstbarkeitsbestellungsvertrages vom 5. April 1979 zustehe, handle es sich nicht um eine Anlage im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 WEG. Sollten die Betriebs- und Instandhaltungskosten der Servitutsstraße dennoch als Aufwendungen im Sinne der genannten Gesetzesstelle anzusehen sein, dann entspräche das Verhältnis der Miteigentumsanteile ohnehin dem Verhältnis der Nutzungsmöglichkeit, zumal auch im Haus B von allen Miteigentümern der Liegenschaft nutzbare gemeinschaftliche Anlagen vorhanden seien. Das Erstgericht wies die zu 1.) und 2.) gestellten Anträge ab.Sie seien an der Änderung des derzeitigen Verteilungsschlüssels in keiner Weise interessiert, obgleich die beantragte Änderung in Ansehung der Personenaufzüge des Hauses A ihnen zum Vorteil gereichen würde. Bei der beheizbaren Privatstraße, die auf der Nachbarliegenschaft EZ 547 KG Neuwaldegg verlaufe und deren Benützung allen Miteigentümern der Liegenschaft EZ 1 KG Neuwaldegg auf Grund des Dienstbarkeitsbestellungsvertrages vom 5. April 1979 zustehe, handle es sich nicht um eine Anlage im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, WEG. Sollten die Betriebs- und Instandhaltungskosten der Servitutsstraße dennoch als Aufwendungen im Sinne der genannten Gesetzesstelle anzusehen sein, dann entspräche das Verhältnis der Miteigentumsanteile ohnehin dem Verhältnis der Nutzungsmöglichkeit, zumal auch im Haus B von allen Miteigentümern der Liegenschaft nutzbare gemeinschaftliche Anlagen vorhanden seien. Das Erstgericht wies die zu 1.) und 2.) gestellten Anträge ab.
Es ging dabei von folgendem Sachverhalt aus:
Die Zufahrt zu den Garagen des Hauses A und der Zugang zum Haus A erfolgen direkt von der Neuwaldeggerstraße. Die Garagen und die Eingänge des Hauses B sind über eine asphaltierte und beheizbare Privatstraße, die einen Neigungswinkel von rund 20 Grad aufweist, bzw. über einen 60 bis 70 cm breiten Gehweg erreichbar. Während der Gehweg unmittelbar (von der Neuwaldeggerstraße aus gesehen) rechts neben den Häusern auf der Liegenschaft EZ 1 KG Neuwaldegg verläuft, befindet sich die rechts neben dem Gehweg angelegte Privatstraße auf der Nachbarliegenschaft EZ 547 KG Neuwaldegg, die Dipl.Ing. Georg AS und Dipl.Ing. Miroslava BD gehört.
Die Privatstraße wurde auf Grund des Dienstbarkeitsbestellungsvertrages vom 5. April 1979 errichtet. In Punkt I des Vertrages räumten die Eigentümer der EZ 1 den Eigentümern der EZ 547 verschiedene Geh-, Fahr- und sonstige Rechte auf dem zur EZ 1 gehörenden Grundstück 189/2 ein. In Punkt II räumten die Eigentümer der EZ 547 den Eigentümern der EZ 1 das Geh- und Fahrrecht auf dem zur EZ 547 gehörenden Grundstück 188/3 ein, auf dem von den Eigentümern der EZ 1 die verfahrensgegenständliche Privatstraße angelegt wurde. In Punkt V wurde unter anderem vereinbart, daß 6 % der Betriebs- und Instandhaltungskosten der Privatstraße von den Eigentümern der EZ 547 und 94 % dieser Kosten von den Eigentümern der EZ 1 zu tragen sind.Die Privatstraße wurde auf Grund des Dienstbarkeitsbestellungsvertrages vom 5. April 1979 errichtet. In Punkt römisch eins des Vertrages räumten die Eigentümer der EZ 1 den Eigentümern der EZ 547 verschiedene Geh-, Fahr- und sonstige Rechte auf dem zur EZ 1 gehörenden Grundstück 189/2 ein. In Punkt römisch zwei räumten die Eigentümer der EZ 547 den Eigentümern der EZ 1 das Geh- und Fahrrecht auf dem zur EZ 547 gehörenden Grundstück 188/3 ein, auf dem von den Eigentümern der EZ 1 die verfahrensgegenständliche Privatstraße angelegt wurde. In Punkt römisch fünf wurde unter anderem vereinbart, daß 6 % der Betriebs- und Instandhaltungskosten der Privatstraße von den Eigentümern der EZ 547 und 94 % dieser Kosten von den Eigentümern der EZ 1 zu tragen sind.
Die Aufteilung der Aufwendungen für die gesamte Wohnungseigentumsanlage einschließlich der Aufzüge und der Privatstraße auf sämtliche Miteigentümer der Liegenschaft EZ 1 geschieht nach den Nutzwerten.
Im Haus B liegen Gemeinschaftseinrichtungen für beide Häuser, und zwar die Waschküche mit 3 elektrischen Waschmaschinen, der Trockenraum, der Gartengeräteraum mit Rasenmäher, Leiter und Schneefräse, die Drucksteigerungsanlage sowie die Fernsehantennenanlage. Der Müllraum, der Traforaum und die Hausbesorgerwohnung für beide Häuser sind im Haus A untergebracht. Im Haus A befinden sich die Garagenabstellplätze für die Bewohner des Hauses A sowie für zwei Bewohner des Hauses B (Dr. N und Dr. AC), im Haus B Garagenboxen für weitere Bewohner des Hauses B. Vor diesem Haus ist auch noch ein asphaltierter Abstellplatz in der Größe von 7 x 40 m vorhanden. Mehrere Bewohner des Hauses A benützen zeitweise den untersten Teil der Privatstraße.
Derzeit benützen 3 Bewohner des Hauses A und die im Haus A wohnende Hausbesorgerin die gemeinsame Waschküche im Haus B, die über die Privatstraße oder über den Gehweg erreichbar ist. Im Haus A sind zwei Aufzüge, das Haus B hat keinen Aufzug. Rund 10 m vom Haus A entfernt führt ein Stiegenaufgang von der beheizbaren Privatstraße weg als Fluchtweg. Die Privatstraße wird im Winter bis zur öffentlichen Straße geräumt, ebenso der Gehweg. Sämtliche Bewohner des Hauses B und deren Besucher benützen die beheizbare Privatstraße im Winter auch zum Gehen.
In rechtlicher Hinsicht erachtete das Erstgericht, daß die zum Haus B führende Privatstraße keine Anlage im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 WEG sei, weil sie sich auf einer Nachbarliegenschaft befinde. Da diese Straße nicht zum Gutsbestand der vom Miteigentum der Wohnungseigentümer betroffenen Liegenschaft zähle, seien die hiefür notwendigen Aufwendungen auch nicht solche für die Liegenschaft im Sinne des § 19 Abs. 1 WEG. Das Verhältnis der Miteigentumsanteile entspreche, da die objektive Nutzungsmöglichkeit maßgebend sei, dem Verhältnis der Nutzungsmöglichkeit. Der Verteilungsschlüssel für die Personenaufzüge im Hause A stehe mit dem Verteilungsschlüssel für die Privatstraße zum Haus B derart im Zusammenhang, daß die Abweisung des Antrages hinsichtlich der Privatstraße notwendigerweise auch die Abweisung des Antrages hinsichtlich der Personenaufzüge nach sich ziehe.In rechtlicher Hinsicht erachtete das Erstgericht, daß die zum Haus B führende Privatstraße keine Anlage im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, WEG sei, weil sie sich auf einer Nachbarliegenschaft befinde. Da diese Straße nicht zum Gutsbestand der vom Miteigentum der Wohnungseigentümer betroffenen Liegenschaft zähle, seien die hiefür notwendigen Aufwendungen auch nicht solche für die Liegenschaft im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, WEG. Das Verhältnis der Miteigentumsanteile entspreche, da die objektive Nutzungsmöglichkeit maßgebend sei, dem Verhältnis der Nutzungsmöglichkeit. Der Verteilungsschlüssel für die Personenaufzüge im Hause A stehe mit dem Verteilungsschlüssel für die Privatstraße zum Haus B derart im Zusammenhang, daß die Abweisung des Antrages hinsichtlich der Privatstraße notwendigerweise auch die Abweisung des Antrages hinsichtlich der Personenaufzüge nach sich ziehe.
Die Antragsteller 1 bis 11 beantragten in ihrem gegen den abweislichen Sachbeschluß des Erstgerichtes erhobenen Rekurs den Ausspruch, daß der Verteilungsschlüssel für die Kosten der zum Haus B führenden Privatstraße nicht dem Verhältnis der Nutzungsmöglichkeit entspreche sowie daß die Betriebs- und Instandhaltungskosten der beheizbaren Fahrbahn der Privatstraße ausschließlich von den im Haus B wohnenden Miteigentümern zu tragen seien.
Die Antragsgegner 1 bis 20 beantragten in ihrer Rekursbeantwortung die Bestätigung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses und für den Fall der Stattgebung des Rekurses, auch über den Antrag zu entscheiden, daß die Betriebs- und Instandhaltungskoten für die beiden Personenaufzüge des Hauses A ausschließlich von den im Haus A wohnenden Miteigentümern zu tragen seien.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs Folge, hob den erstgerichtlichen Sachbeschluß, der insoweit als unangefochten unberührt bleibe, als der Antrag der Antragsteller, es werde festgestellt, daß der Verteilungsschlüssel für die beiden Personenaufzüge im Haus A nicht dem Verhältnis der Nutzungsmöglichkeit entspricht, abgewiesen wurde, im übrigen unter Rechtskraftvorbehalt auf und trug dem Erstgericht in diesem Umfang die neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es führte aus:
Da sich die Ausführungen zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens und zur unrichtigen Tatsachenfeststellung auf die Frage der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeit der Privatstraße bezögen, erweise es sich zunächst als erforderlich, die Rechtsrüge zu behandeln, mit welcher die Rekurswerber die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes bekämpften, die gegenständliche Privatstraße sei nicht als Anlage und die hiefür erforderlichen Aufwendungen seien nicht als solche für die Liegenschaft im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 WEG anzusehen.Da sich die Ausführungen zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens und zur unrichtigen Tatsachenfeststellung auf die Frage der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeit der Privatstraße bezögen, erweise es sich zunächst als erforderlich, die Rechtsrüge zu behandeln, mit welcher die Rekurswerber die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes bekämpften, die gegenständliche Privatstraße sei nicht als Anlage und die hiefür erforderlichen Aufwendungen seien nicht als solche für die Liegenschaft im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, WEG anzusehen.
Die Rekurswerber seien mit ihrer Rechtsrüge im Recht. Zutreffend verwiesen die Rekurswerber zunächst darauf, daß der beheizbaren Privatstraße nicht der Charakter als Anlage im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 WEG abgesprochen werden könne. Rechtsprechung (MietSlg. 35.639, 35.640) und Schrifttum (Faistenberger-Barta-Call, WEG 1975, Rdz 65 zu § 19) hätten unter Anlagen im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 WEG solche technischen Einrichtungen verstanden, deren unterschiedliche Nutzungsmöglichkeit erkennbar sei, wobei neben den im Gesetz genannten Beispielen des Personenaufzuges und der Zentralheizung auch noch Gemeinschaftsgeräte wie Wasch- und Bügelmaschinen, Solarien oder Schwimmbäder dazuzuzählen seien. Das Heizsystem einer Straße sei in diesem Sinne eine technische Einrichtung, die erkennbar demjenigen zugutekomme, der die beheizbare Straße benütze. Darüber hinaus sei zu erwägen, daß das von Rechtsprechung und Schrifttum oben erwähnte Kriterium des technischen Charakters einer Einrichtung für die Qualifikation als Anlage im Gesetzestext eine zwingende Grundlage nicht finde. § 19 Abs. 1 Z 1 WEG kennzeichne die Anlage als solche vielmehr lediglich dadurch, daß sie nicht allen Miteigentümern verhältnismäßig zugutekomme, was von Rechtsprechung und Schrifttum dahin gedeutet worden sei, daß es sich um eine Einrichtung handeln müsse, deren unterschiedliche Nutzungsmöglichkeit von vornherein ins Auge falle, was eben bei Einrichtungen technischer Natur wie den schon im Gesetz erwähnten Einrichtungen des Personenaufzuges oder der Zentralheizung regelmäßig einfacher erkennbar sei. Weshalb aber eine Straße, wenn sie nur ihrer Beschaffenheit nach erkennbar eine typisch unterschiedliche Nutzungsmöglichkeit biete, nicht als Anlage im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 WEG gelten dürfte, sei nicht einsichtig. Der Begriff des 'technischen' der Einrichtung erweise sich bei näherer Prüfung im übrigen schon in Anbetracht der etymologischen Herkunft des Wortes als eine für jegliches Ding anwendbare Leerformel. Die Qualifikation als Anlage im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 WEG sei der zum Haus B führenden Privatstraße somit nicht abzusprechen.Die Rekurswerber seien mit ihrer Rechtsrüge im Recht. Zutreffend verwiesen die Rekurswerber zunächst darauf, daß der beheizbaren Privatstraße nicht der Charakter als Anlage im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, WEG abgesprochen werden könne. Rechtsprechung (MietSlg. 35.639, 35.640) und Schrifttum (Faistenberger-Barta-Call, WEG 1975, Rdz 65 zu Paragraph 19,) hätten unter Anlagen im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, WEG solche technischen Einrichtungen verstanden, deren unterschiedliche Nutzungsmöglichkeit erkennbar sei, wobei neben den im Gesetz genannten Beispielen des Personenaufzuges und der Zentralheizung auch noch Gemeinschaftsgeräte wie Wasch- und Bügelmaschinen, Solarien oder Schwimmbäder dazuzuzählen seien. Das Heizsystem einer Straße sei in diesem Sinne eine technische Einrichtung, die erkennbar demjenigen zugutekomme, der die beheizbare Straße benütze. Darüber hinaus sei zu erwägen, daß das von Rechtsprechung und Schrifttum oben erwähnte Kriterium des technischen Charakters einer Einrichtung für die Qualifikation als Anlage im Gesetzestext eine zwingende Grundlage nicht finde. Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, WEG kennzeichne die Anlage als solche vielmehr lediglich dadurch, daß sie nicht allen Miteigentümern verhältnismäßig zugutekomme, was von Rechtsprechung und Schrifttum dahin gedeutet worden sei, daß es sich um eine Einrichtung handeln müsse, deren unterschiedliche Nutzungsmöglichkeit von vornherein ins Auge falle, was eben bei Einrichtungen technischer Natur wie den schon im Gesetz erwähnten Einrichtungen des Personenaufzuges oder der Zentralheizung regelmäßig einfacher erkennbar sei. Weshalb aber eine Straße, wenn sie nur ihrer Beschaffenheit nach erkennbar eine typisch unterschiedliche Nutzungsmöglichkeit biete, nicht als Anlage im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, WEG gelten dürfte, sei nicht einsichtig. Der Begriff des 'technischen' der Einrichtung erweise sich bei näherer Prüfung im übrigen schon in Anbetracht der etymologischen Herkunft des Wortes als eine für jegliches Ding anwendbare Leerformel. Die Qualifikation als Anlage im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, WEG sei der zum Haus B führenden Privatstraße somit nicht abzusprechen.
Damit stelle sich die weitere Frage, welchen Einfluß auf die rechtliche Beurteilung dieser Straße und der für sie zu tätigenden Aufwendungen es habe, daß sie nicht zum Gutsbestand der vom Miteigentum umfaßten Liegenschaft gehöre, sondern auf der Nachbarliegenschaft gelegen sei. Den Rekurswerbern sei auch diesbezüglich beizupflichten, daß dieser Umstand die Privatstraße aus dem Anwendungsbereich des § 19 Abs. 1 Z 1 WEG gleichfalls nicht ausklammere. Nach den diesbezüglich unbekämpften Sachverhaltsfeststellungen benützten die Miteigentümer der Wohnhausanlage die Privatstraße auf Grund eines Dienstbarkeitsbestellungsvertrages, mit welchem den Eigentümern der Wohnhausanlage das Recht des jederzeitigen Gehens und Fahrens auf dieser Straße gewährt und zwischen den Grundeigentümern der dienenden Liegenschaft und den Servitutsberechtigten vereinbart worden sei, daß die Instandhaltungskosten und die Betriebskosten dieser Straße incl. Heizung und Entwässerung zwischen den Eigentümern der dienenden Liegenschaft und jenen der herrschenden Liegenschaft im Verhältnis von 6 % : 94 % geteilt würden. Gemäß § 474 ABGB setzten Grunddienstbarkeiten zwei Grundbesitzer voraus, deren einem als Verpflichtetem das dienstbare, deren anderem als Berechtigtem das herrschende Gut gehöre. Das Wesen einer Grunddienstbarkeit liege nach § 473 ABGB darin, daß das von ihr umfaßte Recht mit dem Besitz eines Grundstückes zu dessen vorteilhafterer und bequemerer Benützung verknüpft sei. Hinsichtlich des Aufwandes zur Erhaltung der Sache, welche zur Dienstbarkeit bestimmt sei, normiere § 483 ABGB, daß dieser Aufwand in der Regel vom Berechtigten getragen werden müsse, wobei der Verpflichtete verhältnismäßig beizutragen habe, wenn auch er die Sache benütze. Nach diesen gesetzlichen Regelungen des Dienstbarkeitsrechtes, welchen die Vertragsparteien des Dienstbarkeitsbestellungsvertrages in bezug auf die Aufwendungen auch in der festgestellten Weise gefolgt seien, erweise sich, daß das den Eigentümern der Wohnhausanlage eingeräumte Recht auf der Nachbarliegenschaft der bequemeren Nutzung ihrer eigenen Liegenschaft diene. Damit seien aber die mit dem Gebrauch (Erhaltungs- und Betriebskosten) und der Einräumung (Verbindlichkeiten gegenüber den Eigentümern des dienenden Grundstückes) des Servitutsrechtes verbundenen Kosten Aufwendungen für die Liegenschaft im Sinne des § 19 Abs. 1 WEG. Daß die Straße nicht zum Gutsbestand der gemeinsamen Liegenschaft gehöre, schade ihrer Qualifikation als Anlage im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 WEG deswegen nicht, weil das Gesetz durch die Verwendung des Wortes 'für' auf den Zweck der Aufwendungen und nicht auf den Ort der die Aufwendungen verursachenden Anlage abstelle. Hienach verbleibe die Frage zu prüfen, ob es sich bei der beheizbaren Privatstraße um eine solche Anlage handle, die nicht allen Miteigentümern verhältnismäßig zugutekomme. Nun sei es zwar richtig, daß es bei der Prüfung dieser Frage nicht auf die tatsächliche Nutzung, sondern auf die objektive Nutzungsmöglichkeit ankomme. Dieser Grundsatz dürfe jedoch nicht dadurch seines Sinngehaltes beraubt werden, daß er auf das Erfordernis einer theoretisch-abstrakten Nutzungsmöglichkeit reduziert werde. Dies ergebe sich schon aus der Anführung des Personenaufzuges als Beispiel im Gesetz, für welchen eine theoretisch-abstrakte Nutzungsmöglichkeit jedermann in gleicher Weise dadurch offen stünde, daß er etwa zu seinem Vergnügen mit einem nicht seinem Wohnanlagenteil angehörenden Aufzug auf- und abfährt. Tatsächlich müsse beim Nutzen an das gedacht werden, was dem objektiv nachvollziehbaren vernünftigen Gebrauch diene.Damit stelle sich die weitere Frage, welchen Einfluß auf die rechtliche Beurteilung dieser Straße und der für sie zu tätigenden Aufwendungen es habe, daß sie nicht zum Gutsbestand der vom Miteigentum umfaßten Liegenschaft gehöre, sondern auf der Nachbarliegenschaft gelegen sei. Den Rekurswerbern sei auch diesbezüglich beizupflichten, daß dieser Umstand die Privatstraße aus dem Anwendungsbereich des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, WEG gleichfalls nicht ausklammere. Nach den diesbezüglich unbekämpften Sachverhaltsfeststellungen benützten die Miteigentümer der Wohnhausanlage die Privatstraße auf Grund eines Dienstbarkeitsbestellungsvertrages, mit welchem den Eigentümern der Wohnhausanlage das Recht des jederzeitigen Gehens und Fahrens auf dieser Straße gewährt und zwischen den Grundeigentümern der dienenden Liegenschaft und den Servitutsberechtigten vereinbart worden sei, daß die Instandhaltungskosten und die Betriebskosten dieser Straße incl. Heizung und Entwässerung zwischen den Eigentümern der dienenden Liegenschaft und jenen der herrschenden Liegenschaft im Verhältnis von 6 % : 94 % geteilt würden. Gemäß Paragraph 474, ABGB setzten Grunddienstbarkeiten zwei Grundbesitzer voraus, deren einem als Verpflichtetem das dienstbare, deren anderem als Berechtigtem das herrschende Gut gehöre. Das Wesen einer Grunddienstbarkeit liege nach Paragraph 473, ABGB darin, daß das von ihr umfaßte Recht mit dem Besitz eines Grundstückes zu dessen vorteilhafterer und bequemerer Benützung verknüpft sei. Hinsichtlich des Aufwandes zur Erhaltung der Sache, welche zur Dienstbarkeit bestimmt sei, normiere Paragraph 483, ABGB, daß dieser Aufwand in der Regel vom Berechtigten getragen werden müsse, wobei der Verpflichtete verhältnismäßig beizutragen habe, wenn auch er die Sache benütze. Nach diesen gesetzlichen Regelungen des Dienstbarkeitsrechtes, welchen die Vertragsparteien des Dienstbarkeitsbestellungsvertrages in bezug auf die Aufwendungen auch in der festgestellten Weise gefolgt seien, erweise sich, daß das den Eigentümern der Wohnhausanlage eingeräumte Recht auf der Nachbarliegenschaft der bequemeren Nutzung ihrer eigenen Liegenschaft diene. Damit seien aber die mit dem Gebrauch (Erhaltungs- und Betriebskosten) und der Einräumung (Verbindlichkeiten gegenüber den Eigentümern des dienenden Grundstückes) des Servitutsrechtes verbundenen Kosten Aufwendungen für die Liegenschaft im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, WEG. Daß die Straße nicht zum Gutsbestand der gemeinsamen Liegenschaft gehöre, schade ihrer Qualifikation als Anlage im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, WEG deswegen nicht, weil das Gesetz durch die Verwendung des Wortes 'für' auf den Zweck der Aufwendungen und nicht auf den Ort der die Aufwendungen verursachenden Anlage abstelle. Hienach verbleibe die Frage zu prüfen, ob es sich bei der beheizbaren Privatstraße um eine solche Anlage handle, die nicht allen Miteigentümern verhältnismäßig zugutekomme. Nun sei es zwar richtig, daß es bei der Prüfung dieser Frage nicht auf die tatsächliche Nutzung, sondern auf die objektive Nutzungsmöglichkeit ankomme. Dieser Grundsatz dürfe jedoch nicht dadurch seines Sinngehaltes beraubt werden, daß er auf das Erfordernis einer theoretisch-abstrakten Nutzungsmöglichkeit reduziert werde. Dies ergebe sich schon aus der Anführung des Personenaufzuges als Beispiel im Gesetz, für welchen eine theoretisch-abstrakte Nutzungsmöglichkeit jedermann in gleicher Weise dadurch offen stünde, daß er etwa zu seinem Vergnügen mit einem nicht seinem Wohnanlagenteil angehörenden Aufzug auf- und abfährt. Tatsächlich müsse beim Nutzen an das gedacht werden, was dem objektiv nachvollziehbaren vernünftigen Gebrauch diene.
Im vorliegenden Fall habe das Erstgericht festgestellt, daß die beheizbare Privatstraße die einzige Zufahrtsmöglichkeit vom Haus B zur Neuwaldeggerstraße und vom Haus A zum Haus B darstelle, während die Einfahrt zum Haus A direkt von der Neuwaldeggerstraße aus möglich sei. Schon aus diesen Sachverhaltsfeststellungen ergebe sich die unterschiedliche Nutzungsmöglichkeit derjenigen Wohnungseigentümer, welche im Hause B ihre Garagenplätze hätten, gegenüber denjenigen Wohnungseigentümern, für die dies nicht zutreffe, in eklatanter Weise. Daß die Möglichkeit, eine im Haus B gelegene Waschküche vom Haus A mit dem PKW über die beheizbare Privatstraße zu erreichen, von ihrem Nutzen her der Angewiesenheit des Garagenbesitzers des Hauses B, über dieselbe Straße das öffentliche Gut zu erreichen, gleichgestellt werden könnte, sei nicht ernstlich anzunehmen. In Ansehung des Grades der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeit und der von der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeit betroffenen Wohnungseigentümer lägen jedoch die von den Rekurswerbern unter dem Rekursgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung im Ergebnis zutreffend gerügten Feststellungsmängel vor.
Um die Nutzungsmöglichkeit der Privatstraße zur Erreichung des öffentlichen Gutes mit einem Kraftfahrzeug vom Haus B andersgearteten Nutzungsmöglichkeiten gegenüberstellen zu können, bedürfe es zunächst klarer Feststellungen darüber, welche Wohnungseigentümer zur Erreichung des öffentlichen Gutes mit einem Kraftfahrzeug auf die Privatstraße deswegen angewiesen seien, weil sie im Haus B Garagen- oder Abstellplätze hätten. Solche Feststellungen fehlten jedoch im erstgerichtlichen Sachbeschluß und würden jedenfalls hinsichtlich des Antragsgegners 19, Dr. Gerhard AC, nicht ohne Erörterung und allfällige Beweisaufnahme zu treffen sein, weil dieser Wohnungseigentümer der Aktenlage nach im Haus A einen Garagenabstellplatz habe, ohne daß feststünde, ob er auch im Hause B einen Garagenabstellplatz habe. Aber auch hinsichtlich der übrigen Antragsgegner werde festzustellen sein, ob alle von ihnen, verneinendenfalls, welche von ihnen einen Garagen- oder Abstellplatz für ihren PKW im Haus B hätten. Zum anderen habe das Erstgericht festgestellt, daß mehrere Wohnungseigentümer des Hauses A zeitweise den untersten Teil der Privatstraße selbst benützten. Insoweit die Rekurswerber diese erstgerichtliche Feststellung im Rahmen der Beweisrüge mit der Behauptung bekämpften, dem Beweisverfahren sei eine Grundlage für diese Feststellung nicht zu entnehmen, sei ihnen zu erwidern, daß diese Rüge - wiewohl sie nicht unbegründet erscheine - tatsächlich nicht von Belang sei, weil es auf die tatsächliche Benützung ja nicht ankomme. In Wahrheit liege hier ein weiterer Feststellungsmangel des Inhalts vor, daß das Erstgericht die wohl von ihm beabsichtigte Feststellung einer weiteren Nutzungsmöglichkeit der Wohnungseigentümer des Hauses A nicht in einer zur rechtlichen Beurteilung tauglichen Weise konkretisiert habe, indem es festzustellen unterlassen habe, welche konkrete Nutzungsmöglichkeit für welche konkreten Zwecke den Benützern des Hauses A im untersten Teil der Privatstraße noch offen stehe. Hinsichtlich der Abweisung des Antrages betreffend die Personenaufzüge sei die erstgerichtliche Entscheidung mangels Anfechtung in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen. Ein die Rechtskraft der Abweisung dieses Antragsteiles hindernder zwingender Konnex sei nicht zu erkennen.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zu eröffnen gewesen, weil die Frage der Qualifikation einer Straße als Anlage und der Aufwendungen für eine auf einer fremden Liegenschaft befindliche Anlage als solche nach § 19 Abs. 1 Z 1 WEG von grundsätzlicher Bedeutung sei.Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zu eröffnen gewesen, weil die Frage der Qualifikation einer Straße als Anlage und der Aufwendungen für eine auf einer fremden Liegenschaft befindliche Anlage als solche nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, WEG von grundsätzlicher Bedeutung sei.
Gegen den unter Rechtskraftvorbehalt ergangenen Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegner 1 bis 20 mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses abzuändern. Hilfsweise wird beantragt, bei Bestätigung der rekursgerichtlichen Entscheidung in bezug auf die Straße die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die beiden Personenaufzüge im Haus A ausschließlich den Wohnungseigentümern zuzuweisen, deren Eigentumswohnungen im Haus A liegen, allenfalls die Entscheidungen der Vorinstanzen in bezug auf die beiden Personenaufzüge im Haus A aufzuheben und die Rechtssache insgesamt an das Erstgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Antragsteller 1 bis 11 beantragen, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.