Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 2 ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rekurses an die Beurteilung des Gerichtes zweiter Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden.Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 2 ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rekurses an die Beurteilung des Gerichtes zweiter Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden.
Der Oberste Gerichtshof verneint das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage, weil das Rekursgericht in seiner Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes folgte, wobei die vom Rekursgericht als gegeben erachtete Judikaturdifferenz aus folgenden Gründen nicht entscheidend ist:
Veräußert der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit das von ihm im Mietgegenstand betriebene Unternehmen und führt der Erwerber das erworbene Unternehmen im Mietgegenstand weiter, so gehen einerseits die Hauptmietrechte am Mietgegenstand und die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses auf den Erwerber über, doch kann andererseits der Vermieter vom Erwerber des Unternehmens und der Mietrechte die Erhöhung des Hauptmietzinses auf den für den Mietgegenstand angemessenen Betrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Mietrechtsübergang begehren
(§ 12 Abs 3 MRG). Voraussetzung für die Berechtigung des Vermieters, eine solche Mietzinserhöhung zu begehren, ist demnach unter anderem der mit der Unternehmensveräußerung verbundene und gleichzeitig mit dieser kraft zwingenden Rechtes ex lege eintretende (MietSlg 37.278; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 12 MRG Rz 18) Mieterwechsel. Als Veräußerung des Unternehmens ist die Eigentumsübertragung durch Einzelrechtsnachfolge (Würth-Zingher aaO Rz 23), also ein Rechtsgeschäft zu verstehen, das im Wege der Einzelrechtsnachfolge zu einer Änderung in der sachenrechtlichen Zuständigkeit an der Gesamtsache "Unternehmen" führt (Fenyves in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG 320; 1 Ob 685/90). Demnach stellt der bloße Wechsel von Gesellschaftern einer unabhängig von ihnen als eigene Rechtspersönlichkeit bestehenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung keine Unternehmensveräußerung und erst recht keinen Mieterwechsel dar. Veräußert wird bei der Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH eben gerade nicht das Unternehmen; das Rechtssubjekt, welches Träger der Mietrechte und betreibendes Unternehmen ist, bleibt unverändert. Folgerichtig hat die Rechtsprechung durch den Wechsel der Gesellschafter einer GmbH infolge Veräußerung von Geschäftsanteilen an der Gesellschaft den Tatbestand des § 12 Abs 3 MRG nicht als verwirklicht angesehen (WoBl 1988, 36/14; WBl 1987, 276; RdW 1987, 408). Die in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 23. 4. 1986, 1 Ob 530/86 = MietSlg 38.454 anläßlich der Beurteilung, ob der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 MRG vorliegt, geäußerte Meinung, eine Veräußerung der Geschäftsanteile einer GmbH durch den Mieter an einen Dritten sei nicht als eine den Kündigungsgrund verwirklichende Weitergabe des Mietobjektes, sondern als Veräußerung des Unternehmens anzusehen, vermag daran nichts zu ändern: Die Mietrechte standen nämlich nach dem dort zu beurteilenden Sachverhalt nicht der GmbH selbst, sondern ihrem einzigen Gesellschafter zu: Die GmbH war dort eben gerade nicht selbst Mieter gewesen. Auf die vom Rekursgericht aufgezeigte Judikaturdifferenz zum siebenten Senat des Oberste Gerichtshofes (WoBl 1989, 45/12) ist hier nicht weiter einzugehen, weil diese Entscheidung keine Kapitalgesellschaft betraf.(Paragraph 12, Absatz 3, MRG). Voraussetzung für die Berechtigung des Vermieters, eine solche Mietzinserhöhung zu begehren, ist demnach unter anderem der mit der Unternehmensveräußerung verbundene und gleichzeitig mit dieser kraft zwingenden Rechtes ex lege eintretende (MietSlg 37.278; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Paragraph 12, MRG Rz 18) Mieterwechsel. Als Veräußerung des Unternehmens ist die Eigentumsübertragung durch Einzelrechtsnachfolge (Würth-Zingher aaO Rz 23), also ein Rechtsgeschäft zu verstehen, das im Wege der Einzelrechtsnachfolge zu einer Änderung in der sachenrechtlichen Zuständigkeit an der Gesamtsache "Unternehmen" führt (Fenyves in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG 320; 1 Ob 685/90). Demnach stellt der bloße Wechsel von Gesellschaftern einer unabhängig von ihnen als eigene Rechtspersönlichkeit bestehenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung keine Unternehmensveräußerung und erst recht keinen Mieterwechsel dar. Veräußert wird bei der Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH eben gerade nicht das Unternehmen; das Rechtssubjekt, welches Träger der Mietrechte und betreibendes Unternehmen ist, bleibt unverändert. Folgerichtig hat die Rechtsprechung durch den Wechsel der Gesellschafter einer GmbH infolge Veräußerung von Geschäftsanteilen an der Gesellschaft den Tatbestand des Paragraph 12, Absatz 3, MRG nicht als verwirklicht angesehen (WoBl 1988, 36/14; WBl 1987, 276; RdW 1987, 408). Die in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 23. 4. 1986, 1 Ob 530/86 = MietSlg 38.454 anläßlich der Beurteilung, ob der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG vorliegt, geäußerte Meinung, eine Veräußerung der Geschäftsanteile einer GmbH durch den Mieter an einen Dritten sei nicht als eine den Kündigungsgrund verwirklichende Weitergabe des Mietobjektes, sondern als Veräußerung des Unternehmens anzusehen, vermag daran nichts zu ändern: Die Mietrechte standen nämlich nach dem dort zu beurteilenden Sachverhalt nicht der GmbH selbst, sondern ihrem einzigen Gesellschafter zu: Die GmbH war dort eben gerade nicht selbst Mieter gewesen. Auf die vom Rekursgericht aufgezeigte Judikaturdifferenz zum siebenten Senat des Oberste Gerichtshofes (WoBl 1989, 45/12) ist hier nicht weiter einzugehen, weil diese Entscheidung keine Kapitalgesellschaft betraf.
In der Zwischenzeit wurde an der Rechtsprechung des Oberste Gerichtshofes, der die Erfüllung des Tatbestandes des § 12 Abs 3 MRG im Falle der Veräußerung von Geschäftsanteilen an einer GmbH verneint, in einer eingehenden Abhandlung (Reich-Rohrwig-Thiery, Unternehmensübertragung, Gesellschafterwechsel und Mietzinserhöhung, ecolex 1991, 599 ff und 687 ff) heftige Kritik geübt. Der erkennende Senat sieht sich aus folgenden Gründen nicht veranlaßt, aus Anlaß dieser Abhandlung die oben wiedergegebene Rechtsprechung grundsätzlich neu zu überdenken:In der Zwischenzeit wurde an der Rechtsprechung des Oberste Gerichtshofes, der die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 12, Absatz 3, MRG im Falle der Veräußerung von Geschäftsanteilen an einer GmbH verneint, in einer eingehenden Abhandlung (Reich-Rohrwig-Thiery, Unternehmensübertragung, Gesellschafterwechsel und Mietzinserhöhung, ecolex 1991, 599 ff und 687 ff) heftige Kritik geübt. Der erkennende Senat sieht sich aus folgenden Gründen nicht veranlaßt, aus Anlaß dieser Abhandlung die oben wiedergegebene Rechtsprechung grundsätzlich neu zu überdenken:
In der genannten Abhandlung wird im wesentlichen darauf abgestellt, daß durch den Wechsel aller Gesellschafter wirtschaftlich derselbe Effekt erzielt werde wie bei Veräußerung eines Einzelunternehmens, und als tragendes, ja nahezu ausschließliches Motiv des Gesetzgebers für diese Regelung angesehen, daß der Vermieter in möglichst vielen Fällen eine Erhöhung des Mietzinses auf marktgerechtes Niveau erreichen könne.
Gewiß war ein Motiv des Gesetzgebers, eine sukzessive Angleichung der Mietzinse an das bei Neuvermietung zulässige Niveau herbeizuführen. Er sah dies aber in der in § 12 Abs 3 MRG normierten ganz bestimmten Weise vor, nämlich nur in den Fällen des Mieterwechsels, obgleich auch dem Gesetzgeber gewiß nicht unbekannt war, daß Kapitalgesellschaften "nicht sterben" und daß daher in solchen Fällen auf diesem Weg eine Mietzinsanpassung nur in den wenigsten Fällen erreichbar ist. Auch schafft die Rechtsordnung Gestaltungsmöglichkeiten, durch die in einzelnen Fällen ein Mieterwechsel nicht eintritt, der aber für den Erfolg des Mietzinserhöhungsbegehrens des Vermieters Voraussetzung wäre. Eine den Mieterwechsel vermeidende Vertragsgestaltung steht jedermann zu. Niemand ist verpflichtet, ein Rechtsgeschäft so zu gestalten, daß ein Dritter (hier: der Vermieter) daraus einen Vorteil zieht. Eine Ausweitung des in § 12 Abs 3 MRG verankerten Gedankens, dem Vermieter als Ausgleich für die Aufdrängung eines neuen Vertragspartners die Anhebung des Hauptmietzinses bis zur Höhe des bei Neuvermietung zulässigen Hauptmietzinses zu gewähren, durch Zulassung der Anhebung auch dann, wenn durch Gesellschafterwechsel die Mietrechte der Gesellschaft unberührt bleiben, also kein Mieterwechsel erfolgt, ist nicht angebracht (so 5 Ob 68/91).Gewiß war ein Motiv des Gesetzgebers, eine sukzessive Angleichung der Mietzinse an das bei Neuvermietung zulässige Niveau herbeizuführen. Er sah dies aber in der in Paragraph 12, Absatz 3, MRG normierten ganz bestimmten Weise vor, nämlich nur in den Fällen des Mieterwechsels, obgleich auch dem Gesetzgeber gewiß nicht unbekannt war, daß Kapitalgesellschaften "nicht sterben" und daß daher in solchen Fällen auf diesem Weg eine Mietzinsanpassung nur in den wenigsten Fällen erreichbar ist. Auch schafft die Rechtsordnung Gestaltungsmöglichkeiten, durch die in einzelnen Fällen ein Mieterwechsel nicht eintritt, der aber für den Erfolg des Mietzinserhöhungsbegehrens des Vermieters Voraussetzung wäre. Eine den Mieterwechsel vermeidende Vertragsgestaltung steht jedermann zu. Niemand ist verpflichtet, ein Rechtsgeschäft so zu gestalten, daß ein Dritter (hier: der Vermieter) daraus einen Vorteil zieht. Eine Ausweitung des in Paragraph 12, Absatz 3, MRG verankerten Gedankens, dem Vermieter als Ausgleich für die Aufdrängung eines neuen Vertragspartners die Anhebung des Hauptmietzinses bis zur Höhe des bei Neuvermietung zulässigen Hauptmietzinses zu gewähren, durch Zulassung der Anhebung auch dann, wenn durch Gesellschafterwechsel die Mietrechte der Gesellschaft unberührt bleiben, also kein Mieterwechsel erfolgt, ist nicht angebracht (so 5 Ob 68/91).
Schließlich darf auch nicht übersehen werden, daß gerade auf dem Gebiet des Mietrechtes der Gesetzgeber nicht nach einheitlichen Wertungsprinzipien vorgeht, sondern daß die meisten Regelungen mühevoll zustandegekommene Kompromisse mit den sich daraus nahezu notwendig ergebenden Unzulänglichkeiten und Ungereimtheiten darstellen (Würth in WoBl 1990, 34). Dies hat aber zur Folge, daß einzelne Wertungskriterien - mögen sie für einzelne Interessensgruppen noch so bedeutsam sein - nicht als vorherrschendes Auslegungskriterium herangezogen werden dürfen. Es ist letztlich Sache des Gesetzgebers, den ihm angemessen erscheinenden Kompromiß im Kampf der Interessen zu finden und durch Verknüpfung bestimmter Rechtsfolgen mit bestimmten Sachverhalten zum Ausdruck zu bringen. Danach hat sich der Rechtsanwender zu richten, ohne die Balance des im Gesetzgebungsverfahrens oft mühsam gefundenen Kompromisses dadurch zu stören, daß er bei der Rechtsanwendung dem einen oder anderen Wertmaßstab eine größere Bedeutung zukommen läßt, als er in das Gesetz selbst Eingang gefunden hat.
Der Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 37 Abs 3 Z 19 MRG. Anwaltskosten - nur solche wurden verzeichnet - könnten dem Gegner nur dann zum Ersatz auferlegt werden, wenn sie mutwillig durch Stellung nicht gerechtfertigter Anträge verursacht worden wären. Dies ist hier offenkundig nicht der Fall.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG. Anwaltskosten - nur solche wurden verzeichnet - könnten dem Gegner nur dann zum Ersatz auferlegt werden, wenn sie mutwillig durch Stellung nicht gerechtfertigter Anträge verursacht worden wären. Dies ist hier offenkundig nicht der Fall.