Begründung:
Der Kläger war im Jahre 1962 dem beklagten Verein beigetreten. Die Statuten des Beklagten betreffend die Beendigung der Mitgliedschaft lauten auszugsweise wie folgt:
„ ....
6. Beendigung der Mitgliedschaft:
....
6.4 Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluß ist die schriftliche Berufung an die Generalversammlung innerhalb von einer Frist von einem Monat ab der Verständigung vom Vereinsausschluss zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
....
6.6 Gründe für den Ausschluß eines Mitgliedes oder die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft sind insbesondere
grobe Verstöße gegen die Satzung, die Fahr- oder Hausordnung oder gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, welche den Wasserverkehr regeln;
Verstöße gegen die Interessen des Vereins, welchen diesen wirtschaftlich oder dessen Ansehen in der Öffentlichkeit schädigen;
vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigung von Vereinseigentum;
Nichtbeachtung der Beschlüsse der Hauptversammlung oder des Vereinsvorstandes.
....".
Mit Schreiben vom 30. 6. 2003 teilte der Beklagte dem Kläger mit
eingeschriebenem Brief auszugsweise Folgendes mit:
„ ....
Die Vereinsleitung .... hat ihr Verhalten in den letzten Monaten überprüft und ist zum Schluss gekommen, dass Gründe für ihren Ausschluss aus dem Verein vorliegen. Diese werden vor allem aus folgenden Verhalten abgeleitet:
a) Vorbereitung und Beteiligung an der Gründung des ARC Armada, Eintritt in deren Vereinsleitung als Vizepräsident, da dies den Interessen des WRC-Pirat grob widerspricht und wirtschaftlich schädigt (Rekrutierung der Mitglieder des ARC Armada sind [gemeint:
im] Kreise der Vereinsmitglieder des WRC-Pirat, Abwerbung von Rennsportlern für den Wettbewerb für die ASC Armada usw);
b) Einflussnahme auf Vereinsmitglieder im Zusammenhang mit rechtsinsbesondere satzungswidrigen Entzug von Vereinsmitteln.
c) versuchte Entziehung von Vereinsvermögen, insbesondere des Bierkühlers sowie Ankündigung der Entnahme der Espresso-Maschine.
d) Eine schriftliche Stellungnahme können sie bis zum 31. 7. 2003 (einlangend) beim WRC-Pirat zu Handen des Schriftführers einbringen.
...".
Mit Schreiben vom 9. 7. 2003 gab der Klagevertreter namens seines Mandanten dem Beklagten bekannt, dass nach Auffassung des Klägers kein Grund vorliege, diesen aus dem Verein auszuschließen. Mit Vorstandsbeschluss vom 4. 8. 2003 erfolgte der Vereinsausschluss des Klägers aus den im Schreiben vom 30. 6. 2003 genannten Gründen. Die Mitteilung des Vereinsschlusses erhielt der Kläger mit Schreiben des Beklagten vom 6. 8. 2003. Der gegen den Vereinsausschluss erhobenen Berufung des Klägers gab die Generalversammlung des Beklagten mit Mehrheitsbeschluss vom 17. 1. 2004 nicht statt. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Mitgliedschaft zum Beklagten ungeachtet des mit Schreiben vom 6. 8. 2003 erklärten Vereinsausschlusses nach wie vor mit allen statutenmäßigen Rechten und Pflichten aufrecht sei, weil die vom Beklagten geltend gemachten Ausschlussgründe allesamt nicht vorlägen.
Der Beklagte begehrt Abweisung des Klagebegehrens und wendet ein, der Vereinsausschluss des Klägers sei zu Recht erfolgt. Der Kläger habe sich zunehmend bei der Organisation und Vertretung von Partikularinteressen profiliert, insbesondere jenen der im „Strombootshaus" rudernden Mitglieder und der sogenannten „Aktiven", einem Teil der jüngeren Ruderer des Vereins. Der Kläger habe zunächst die Gründung eines Teilvereins oder auch eine Vereinsabspaltung betrieben und die übrigen Vereinsmitglieder als Freizeitsenioren und Saunisten bezeichnet. Die Kampfabstimmung bei der Jahreshauptversammlung am 25. 1. 2003 habe zu einer klaren Niederlage des Klägers und der von ihm geleiteten Gruppe geführt, worauf diese alles unternommen hätten, die neu gewählte Clubleitung zu diffamieren und deren Arbeit zu erschweren. So habe der Kläger schon am 27. 1. 2003 in der Wiener Ruderszene eine Massensendung von E-Mails verbreitet, worin er von einem „Schlag gegen die Nachwuchsarbeit", einem „Ergebnis zu Ungunsten des Rennsports" und einem „Verbot der Eigenständigkeit" gesprochen habe.
Zur Mittelbeschaffung des Vereins trage ua die Veranstaltung von Vereinsfesten bei, zu deren Durchführung sich zunehmend die sogenannten „Aktiven" angeboten hätten. Die dabei erzielten Erträge seien auf einem sogenannten „Aktivenkonto" gesammelt worden, welches zwar nach wie vor Vereinsvermögen dargestellt habe, aber primär im Sinn der Anerkennung der Organisationstätigkeit den Finanzbedarf für sportliche Aktivitäten habe abdecken sollen. Dieses „Aktivenkonto" sei dann zunehmend und gezielt dem Einflussbereich des Vereinsvorstands entzogen worden. In der Nacht vor der Jahreshauptversammlung am 25. 1. 2003 hätten - über Initative des Klägers - dessen Sohn Dipl. Ing. H***** und Philipp P***** offenbar in Erwartung der Abstimmungsniederlage das Guthaben von 7.858,02 Euro vom Vereinskonto auf ein auf Philipp P***** lautendes Konto überwiesen, worauf für den Beklagte keine Zugriffsmöglichkeit mehr bestanden habe. Erst nach vom Verein eingeleiteten rechtlichen Schritten sei der transferierte Betrag - freilich ohne Zinsen und Kosten - wieder zurückgestellt worden.
Im Sommer 2003 habe der Kläger ohne jede Absprache oder auch nur Information des Vorstands im Eigentum des Vereins gestandene Einrichtungsgegenständen, nämlich eine Espressomaschine, einen Bierkühler, eine Laterne und mehrere Bilder, welche der Kläger Jahre zuvor dem Verein als Spende zur Verfügung gestellt habe, aus der Vereinskantine entfernt.
Nachdem der Versuch des Klägers und seiner sogenannten „Aktiven", die Führung des Vereins zu übernehmen, in der Jahreshauptversammlung gescheitert sei, hätten sie umgehend die Gründung eines neuen Rudervereins, nämlich des ASC Armada, betrieben. Sowohl Vorstand wie auch Mitglieder würden sich ausschließlich aus ehemaligen Vereinsmitgliedern der Beklagten rekrutieren. Der Kläger habe als Vizepräsident Rennsport fungiert, sein Sohn sei Finanzvorstand. Die Interessen des ASC Armada seien jenen des Beklagten entgegengesetzt, und die vom Kläger dort wahrgenommene Leitungsfunktion sei mit einer Mitgliedschaft beim beklagten Verein unvereinbar.
Das Erstgericht verneinte das Vorliegen der vom Beklagten behaupteten Ausschlussgründe und gab dem Klagebegehren statt. Es ging zusammengefasst davon aus, dass die Verfügungen über das „Aktivenkonto" durch Beschlüsse des Vereinsvorstands gedeckt gewesen und im Übrigen vom Kläger nicht veranlasst worden seien. Kaffeemaschine und Bierkühler seien im Eigentum des Klägers gestanden und dem Verein nur in Form einer Bittleihe zur Verfügung gestellt gewesen, weshalb sie der Kläger nach Belieben zurückfordern habe können. Schließlich enthielten die Statuten des Beklagten keine Bestimmung, wonach die Mitgliedschaft in einem anderen Verein verboten sei, und eine gezielte Abwerbung durch den Kläger sei nicht erwiesen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge und hob das angefochtene Urteil zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung durch das Erstgericht auf. Die subjektiven, aus dem Vereinsverhältnis entspringenden Rechte des einzelnen Vereinsmitglieds könnten im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden. Das zu Unrecht ausgeschlossene Mitglied könne die Unwirksamkeit des Vereinsausschlusses geltend machen. Zum Umfang der Prüfungsbefugnis des Gerichts sei die Judikatur des Obersten Gerichtshofs nicht ganz eindeutig. Zum Einen werde judiziert, dem auszuschließenden Mitglied stehe im Ausschlussverfahren rechtliches Gehör selbst dann zu, wenn die Satzung dessen Anhörung nicht vorsehe. Zum Anderen vertrete das Höchstgericht den Standpunkt, dass der Verein im gerichtlichen Verfahren auch solche Ausschlussgründe geltend machen könne, die im vereinsinternen Ausschlussverfahren nicht erörtert worden oder noch nicht einmal bekannt gewesen seien, sofern die Satzung für das interne Ausschlussverfahren keine Anhörung des Auszuschließenden und keine Bekanntgabe der Ausschlussgründe vorsehe. Das Berufungsgericht schließe sich in diesem Punkt der auch von Aicher in Rummel2, § 26 ABGB Rz 40, vertretenen Ansicht an, wonach dem auszuschließenden Mitglied schon im vereinsinternen Verfahren rechtliches Gehör einzuräumen, und im gerichtlichen Verfahren nur über solche Ausschlussgründe abzusprechen sei, die dem betroffenen Mitglied schon vor dem Ausschluss bekannt gegeben worden seien und zu denen es auch gehört worden sei. Hier sei dem Kläger nur zu den im Schreiben vom 30. 6. 2003 aufgezählten Verfehlungen die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt worden, weshalb auch nur diese Ausschlussgründe (Gründung des Konkurrenzvereins, Abwerbung von Mitgliedern, Beeinflussung von Vereinsmitgliedern im Zusammenhang mit dem satzungswidrigen Entzug von Vereinsmitteln und Versuch der Entziehung von Vereinsvermögen), nicht aber die erst in der Klagebeantwortung behauptete Diffamierung und Behinderung der neuen Clubleitung durch E-Mails und andere Äußerungen mit unsachlichem und ehrenrührigem Inhalt Gegenstand der gerichtlichen Prüfung seien. Aus diesem Grund liege denn auch die in der Berufung behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens infolge Nichtbehandlung des zuletzt genannten Ausschlussgrunds durch das Erstgericht nicht vor. Im Schreiben vom 30. 6. 2003 habe nun der beklagte Verein dem Kläger vorgeworfen, die Gründung eines neuen Rudervereins betrieben zu haben, dessen Vorstand und Mitglieder sich ausschließlich aus ehemaligen Mitgliedern des Beklagten rekrutierten hätten und dessen Interessen jenen des beklagten Vereins entgegengesetzt seien. Die offenbar systematische Abziehung eines Teils der Rennsportler habe eine Schwächung der Kampfmannschaft des Beklagten, damit auch seiner Regattaerfolge und schließlich seiner finanziellen Unterstützungen verursacht. Diese vom Kläger bestrittenen Vorwürfe käme grundsätzlich als Ausschlussgrund im Sinn des Punkts 6.6. der Statuten in Frage, sei doch die Gründung eines auf dem gleichen Sektor tätigen „Konkurrenzvereins" schon an sich und erst Recht bei aktiver Abwerbung von Mitgliedern geeignet, die Anzahl der Mitglieder und damit auch die Einnahmen des beklagten Vereins aus Mitgliedsbeiträgen zu verringern und diesen so wirtschaftlich zu schädigen. Nach den insoweit unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes sei es zwar nicht erwiesen, dass der ASC Armada auf Betreiben des Klägers gegründet worden sei und dass sich der Kläger aktiv an den freiwilligen Austritten aus dem beklagten Verein beteiligt habe, doch sei er zumindest anfangs als „Vizepräsident Rennsport" in der Vorstandsliste des ASC Armada aufgeschienen. Ob er in dieser Funktion daran beteiligt gewesen sei, Ende Februar/Anfang März 2003 Schüler vom Training beim beklagten Verein wegzulocken und Interessenten von der Homepage des beklagten Vereins auf jene des ASC Armada „umzuleiten", sei dem Ersturteil nicht zu entnehmen. Dazu seien im fortgesetzten Verfahren Feststellungen zu treffen, weil die Anstiftung zu solchen Aktionen oder die aktive Beteiligung daran einen groben Verstoß gegen die Interessen des Vereins im Sinn des Punkts 6.6. der Statuten wäre.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge und hob das angefochtene Urteil zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung durch das Erstgericht auf. Die subjektiven, aus dem Vereinsverhältnis entspringenden Rechte des einzelnen Vereinsmitglieds könnten im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden. Das zu Unrecht ausgeschlossene Mitglied könne die Unwirksamkeit des Vereinsausschlusses geltend machen. Zum Umfang der Prüfungsbefugnis des Gerichts sei die Judikatur des Obersten Gerichtshofs nicht ganz eindeutig. Zum Einen werde judiziert, dem auszuschließenden Mitglied stehe im Ausschlussverfahren rechtliches Gehör selbst dann zu, wenn die Satzung dessen Anhörung nicht vorsehe. Zum Anderen vertrete das Höchstgericht den Standpunkt, dass der Verein im gerichtlichen Verfahren auch solche Ausschlussgründe geltend machen könne, die im vereinsinternen Ausschlussverfahren nicht erörtert worden oder noch nicht einmal bekannt gewesen seien, sofern die Satzung für das interne Ausschlussverfahren keine Anhörung des Auszuschließenden und keine Bekanntgabe der Ausschlussgründe vorsehe. Das Berufungsgericht schließe sich in diesem Punkt der auch von Aicher in Rummel2, Paragraph 26, ABGB Rz 40, vertretenen Ansicht an, wonach dem auszuschließenden Mitglied schon im vereinsinternen Verfahren rechtliches Gehör einzuräumen, und im gerichtlichen Verfahren nur über solche Ausschlussgründe abzusprechen sei, die dem betroffenen Mitglied schon vor dem Ausschluss bekannt gegeben worden seien und zu denen es auch gehört worden sei. Hier sei dem Kläger nur zu den im Schreiben vom 30. 6. 2003 aufgezählten Verfehlungen die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt worden, weshalb auch nur diese Ausschlussgründe (Gründung des Konkurrenzvereins, Abwerbung von Mitgliedern, Beeinflussung von Vereinsmitgliedern im Zusammenhang mit dem satzungswidrigen Entzug von Vereinsmitteln und Versuch der Entziehung von Vereinsvermögen), nicht aber die erst in der Klagebeantwortung behauptete Diffamierung und Behinderung der neuen Clubleitung durch E-Mails und andere Äußerungen mit unsachlichem und ehrenrührigem Inhalt Gegenstand der gerichtlichen Prüfung seien. Aus diesem Grund liege denn auch die in der Berufung behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens infolge Nichtbehandlung des zuletzt genannten Ausschlussgrunds durch das Erstgericht nicht vor. Im Schreiben vom 30. 6. 2003 habe nun der beklagte Verein dem Kläger vorgeworfen, die Gründung eines neuen Rudervereins betrieben zu haben, dessen Vorstand und Mitglieder sich ausschließlich aus ehemaligen Mitgliedern des Beklagten rekrutierten hätten und dessen Interessen jenen des beklagten Vereins entgegengesetzt seien. Die offenbar systematische Abziehung eines Teils der Rennsportler habe eine Schwächung der Kampfmannschaft des Beklagten, damit auch seiner Regattaerfolge und schließlich seiner finanziellen Unterstützungen verursacht. Diese vom Kläger bestrittenen Vorwürfe käme grundsätzlich als Ausschlussgrund im Sinn des Punkts 6.6. der Statuten in Frage, sei doch die Gründung eines auf dem gleichen Sektor tätigen „Konkurrenzvereins" schon an sich und erst Recht bei aktiver Abwerbung von Mitgliedern geeignet, die Anzahl der Mitglieder und damit auch die Einnahmen des beklagten Vereins aus Mitgliedsbeiträgen zu verringern und diesen so wirtschaftlich zu schädigen. Nach den insoweit unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes sei es zwar nicht erwiesen, dass der ASC Armada auf Betreiben des Klägers gegründet worden sei und dass sich der Kläger aktiv an den freiwilligen Austritten aus dem beklagten Verein beteiligt habe, doch sei er zumindest anfangs als „Vizepräsident Rennsport" in der Vorstandsliste des ASC Armada aufgeschienen. Ob er in dieser Funktion daran beteiligt gewesen sei, Ende Februar/Anfang März 2003 Schüler vom Training beim beklagten Verein wegzulocken und Interessenten von der Homepage des beklagten Vereins auf jene des ASC Armada „umzuleiten", sei dem Ersturteil nicht zu entnehmen. Dazu seien im fortgesetzten Verfahren Feststellungen zu treffen, weil die Anstiftung zu solchen Aktionen oder die aktive Beteiligung daran einen groben Verstoß gegen die Interessen des Vereins im Sinn des Punkts 6.6. der Statuten wäre.
Der weitere Vorwurf gegen den Kläger habe gelautet, dieser habe den damaligen Sprecher der „Aktiven", Philip P*****, aufgefordert, das auf einem Subkonto des Vereins gelegene „Aktiven-Geld" auf dessen Privatkonto zu transferieren. Der Kläger habe hingegen behauptet, sein Sohn und Philipp P***** hätten diese Überweisung eigenständig vorgenommen, und er habe Philip P***** sogar zur Rücküberweisung aufgefordert. Das Erstgericht habe zwar keine (eigenen) Feststellungen dazu getroffen, ob die inkriminierte Transaktion geeignet gewesen sei, den Beklagten wirtschaftlich zu schädigen, doch habe es unbekämpft festgestellt, dass der Kläger auf die von seinem Sohn und Philipp P***** durchgeführten Überweisungen „auf diverse Konten" - also offensichtlich auch auf das hier gegenständliche - weder Einfluss geübt, noch im Hintergrund als Mentor agiert hat. Damit sei der hier erhobene Vorwurf der „Einflussnahme" jedenfalls widerlegt, ohne dass es noch weiterer Feststellungen zu dieser Transaktion oder einer näheren Auseinandersetzung mit der in diesem Zusammenhang erhobenen umfangreichen Beweisrüge bedürfte. Letztlich sei dem Kläger noch vorgeworfen worden, er habe im Sommer 2003 ohne Absprache oder Information des Vereinsvorstands begonnen, Einrichtungsgegenstände aus der Vereinskantine - insbesondere den Bierkühler, eine Espressomaschine, eine Laterne und mehrere Bilder - zum Abtransport bereit zu stellen bzw zu entfernen, nachdem er diese Gegenstände schon vor Jahren dem Verein als Spende zur Verfügung gestellt habe und sich diese jedenfalls seit 1998 im Vereinsvermögen befunden hätten. Demgegenüber habe der Kläger behauptet, die Gegenstände seien in seinem Eigentum gestanden; eine Schenkung habe nie stattgefunden. Das Erstgericht habe festgestellt, dass die damaligen Betreiber der Vereinskantine den Bierkühler und die Kaffeemaschine angeschafft und der Kläger ihnen den Kaufpreis überwiesen habe. Damit sei aber jedenfalls nichts über das Eigentum an der Laterne und an den Bildern, genauso wenig aber auch über das Eigentum am Bierkühler und an der Espressomaschine ausgesagt. Die „Feststellung" des Erstgerichts, „Eigentümer dieser beiden Geräte war und ist somit der Kläger", sei nicht Tatsachenfeststellung, sondern rechtliche Beurteilung, die sich aber aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ableiten lasse. Aus dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt sei weder ein Titel zugunsten des Klägers zu erkennen, wurden die Kaufverträge zum Erwerb der beiden Geräte doch offenbar zwischen den Betreibern der Vereinskantine und den jeweiligen Lieferanten geschlossen, noch irgendeine Form der Übergabe an den Kläger, weil die Geräte anscheinend direkt an die Vereinskantine geliefert worden seien. Da sowohl Kläger als auch Erstgericht diesen rechtlichen Aspekt offenbar übersehen hätten, werde die Frage des Eigentums im fortgesetzten Verfahren mit dem Kläger gemäß § l82a ZPO zu erörtern und diesem Gelegenheit zu weiterem Vorbringen zu geben sein. Weiters würden auch Feststellungen zu den anderen vom Beklagten genannten Gegenständen, einer Laterne und mehreren Bildern, zu treffen sein. Sollte sich herausstellen, dass die angeführten Gegenstände tatsächlich im Eigentum des beklagten Vereins stünden, wäre der vom Erstgericht festgestellte Versuch, diese an sich zu nehmen, als Verstoß gegen die wirtschaftlichen Interessen des Vereins und damit als Ausschlussgrund im Sinn des Punktes 6.6. der Statuten anzusehen. Sollte dem Kläger allerdings der Eigentumsnachweis gelingen, wäre dieser Ausschlussgrund nicht verwirklicht.Der weitere Vorwurf gegen den Kläger habe gelautet, dieser habe den damaligen Sprecher der „Aktiven", Philip P*****, aufgefordert, das auf einem Subkonto des Vereins gelegene „Aktiven-Geld" auf dessen Privatkonto zu transferieren. Der Kläger habe hingegen behauptet, sein Sohn und Philipp P***** hätten diese Überweisung eigenständig vorgenommen, und er habe Philip P***** sogar zur Rücküberweisung aufgefordert. Das Erstgericht habe zwar keine (eigenen) Feststellungen dazu getroffen, ob die inkriminierte Transaktion geeignet gewesen sei, den Beklagten wirtschaftlich zu schädigen, doch habe es unbekämpft festgestellt, dass der Kläger auf die von seinem Sohn und Philipp P***** durchgeführten Überweisungen „auf diverse Konten" - also offensichtlich auch auf das hier gegenständliche - weder Einfluss geübt, noch im Hintergrund als Mentor agiert hat. Damit sei der hier erhobene Vorwurf der „Einflussnahme" jedenfalls widerlegt, ohne dass es noch weiterer Feststellungen zu dieser Transaktion oder einer näheren Auseinandersetzung mit der in diesem Zusammenhang erhobenen umfangreichen Beweisrüge bedürfte. Letztlich sei dem Kläger noch vorgeworfen worden, er habe im Sommer 2003 ohne Absprache oder Information des Vereinsvorstands begonnen, Einrichtungsgegenstände aus der Vereinskantine - insbesondere den Bierkühler, eine Espressomaschine, eine Laterne und mehrere Bilder - zum Abtransport bereit zu stellen bzw zu entfernen, nachdem er diese Gegenstände schon vor Jahren dem Verein als Spende zur Verfügung gestellt habe und sich diese jedenfalls seit 1998 im Vereinsvermögen befunden hätten. Demgegenüber habe der Kläger behauptet, die Gegenstände seien in seinem Eigentum gestanden; eine Schenkung habe nie stattgefunden. Das Erstgericht habe festgestellt, dass die damaligen Betreiber der Vereinskantine den Bierkühler und die Kaffeemaschine angeschafft und der Kläger ihnen den Kaufpreis überwiesen habe. Damit sei aber jedenfalls nichts über das Eigentum an der Laterne und an den Bildern, genauso wenig aber auch über das Eigentum am Bierkühler und an der Espressomaschine ausgesagt. Die „Feststellung" des Erstgerichts, „Eigentümer dieser beiden Geräte war und ist somit der Kläger", sei nicht Tatsachenfeststellung, sondern rechtliche Beurteilung, die sich aber aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ableiten lasse. Aus dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt sei weder ein Titel zugunsten des Klägers zu erkennen, wurden die Kaufverträge zum Erwerb der beiden Geräte doch offenbar zwischen den Betreibern der Vereinskantine und den jeweiligen Lieferanten geschlossen, noch irgendeine Form der Übergabe an den Kläger, weil die Geräte anscheinend direkt an die Vereinskantine geliefert worden seien. Da sowohl Kläger als auch Erstgericht diesen rechtlichen Aspekt offenbar übersehen hätten, werde die Frage des Eigentums im fortgesetzten Verfahren mit dem Kläger gemäß Paragraph l82a ZPO zu erörtern und diesem Gelegenheit zu weiterem Vorbringen zu geben sein. Weiters würden auch Feststellungen zu den anderen vom Beklagten genannten Gegenständen, einer Laterne und mehreren Bildern, zu treffen sein. Sollte sich herausstellen, dass die angeführten Gegenstände tatsächlich im Eigentum des beklagten Vereins stünden, wäre der vom Erstgericht festgestellte Versuch, diese an sich zu nehmen, als Verstoß gegen die wirtschaftlichen Interessen des Vereins und damit als Ausschlussgrund im Sinn des Punktes 6.6. der Statuten anzusehen. Sollte dem Kläger allerdings der Eigentumsnachweis gelingen, wäre dieser Ausschlussgrund nicht verwirklicht.
Das erstinstanzliche Verfahren und der festgestellte Sachverhalt seien daher betreffend das Verhalten des Kläger im Zusammenhang mit dem ASC Armada und hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an den bezeichneten Fahrnissen ergänzungsbedürftig, Da das Ausmaß der notwendigen Verfahrensergänzung, insbesondere im Hinblick auf die erforderliche Erörterung der Eigentumsfragen noch nicht abschätzbar sei, sei die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht unvermeidlich. Das Berufungsgericht sprach aus, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig. Das Ausmaß der notwendigen Verfahrensergänzung hänge auch von der Lösung der in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs uneinheitlich beantworteten Rechtsfrage ab, ob im gerichtlichen Verfahren Ausschlussgründe auch dann „nachgeschoben" werden dürften, wenn die Vereinsstatuten keine Anhörung des auszuschließenden Mitglieds vorsehen würden. Sollte der Oberste Gerichtshof die Auffassung des Berufungsgerichts nicht teilen, wären nämlich unter Umständen auch ergänzende Feststellungen zu den angeblichen diffamierenden Äußerungen des Klägers gegenüber der Vereinsleitung erforderlich.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts richten sich die Rekurse beider Parteien. Der Kläger macht Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Gericht zweiter Instanz geltend und beantragt die Entscheidung in der Sache im Sinn der Klagsstattgebung; hilfweise beantragt der Kläger, den Beschluss des Berufungsgerichts ersatzlos zu beheben und diesem die Entscheidung in der Sache aufzutragen, in eventu das Urteil des Erstgerichts vollinhaltlich zu bestätigen.
Der Beklagte macht unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend und beantragt die Entscheidung in der Sache im Sinn der Abweisung des Klagebegehrens; hilfsweise stellt der Beklagte auch einen Aufhebungsantrag.
Beide Parteien erstatteten eine Rekursbeantwortung mit dem primären Antrag, dem Rechtsmittel des Gegners nicht Folge zu geben.