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Entscheidung 5 Ob 84/07z×

Entscheidung 5 Ob 84/07z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob84/07z

Entscheidungsdatum

03.07.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Günter H*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Gustav Teicht und Dr. Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte Kommandit-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei W***** Ruder-Club „P*****", *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Wiedner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung der Unwirksamkeit eines Vereinsausschlusses (Streitwert 20.000 Euro), über die Rekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. Juli 2006, GZ 14 R 42/06h-22, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 30. Jänner 2006, GZ 18 Cg 43/04g-18, aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten seiner Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

Dem Rekurs des Beklagten wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Verfahrens über den Rekurs des Beklagten sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Kläger war im Jahre 1962 dem beklagten Verein beigetreten. Die Statuten des Beklagten betreffend die Beendigung der Mitgliedschaft lauten auszugsweise wie folgt:

„ ....

6. Beendigung der Mitgliedschaft:

....

6.4 Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluß ist die schriftliche Berufung an die Generalversammlung innerhalb von einer Frist von einem Monat ab der Verständigung vom Vereinsausschluss zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

....

6.6 Gründe für den Ausschluß eines Mitgliedes oder die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft sind insbesondere

  • Strichaufzählung
    grobe Verstöße gegen die Satzung, die Fahr- oder Hausordnung oder gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, welche den Wasserverkehr regeln;
  • Strichaufzählung
    Verstöße gegen die Interessen des Vereins, welchen diesen wirtschaftlich oder dessen Ansehen in der Öffentlichkeit schädigen;
  • Strichaufzählung
    vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigung von Vereinseigentum;
  • Strichaufzählung
    Nichtbeachtung der Beschlüsse der Hauptversammlung oder des Vereinsvorstandes.
....".
Mit Schreiben vom 30. 6. 2003 teilte der Beklagte dem Kläger mit
eingeschriebenem Brief auszugsweise Folgendes mit:
„ ....
Die Vereinsleitung .... hat ihr Verhalten in den letzten Monaten überprüft und ist zum Schluss gekommen, dass Gründe für ihren Ausschluss aus dem Verein vorliegen. Diese werden vor allem aus folgenden Verhalten abgeleitet:
              a)              Vorbereitung und Beteiligung an der Gründung des ARC Armada, Eintritt in deren Vereinsleitung als Vizepräsident, da dies den Interessen des WRC-Pirat grob widerspricht und wirtschaftlich schädigt (Rekrutierung der Mitglieder des ARC Armada sind [gemeint:
im] Kreise der Vereinsmitglieder des WRC-Pirat, Abwerbung von Rennsportlern für den Wettbewerb für die ASC Armada usw);
              b)              Einflussnahme auf Vereinsmitglieder im Zusammenhang mit rechtsinsbesondere satzungswidrigen Entzug von Vereinsmitteln.
              c)              versuchte Entziehung von Vereinsvermögen, insbesondere des Bierkühlers sowie Ankündigung der Entnahme der Espresso-Maschine.
              d)              Eine schriftliche Stellungnahme können sie bis zum 31. 7. 2003 (einlangend) beim WRC-Pirat zu Handen des Schriftführers einbringen.
...".
Mit Schreiben vom 9. 7. 2003 gab der Klagevertreter namens seines Mandanten dem Beklagten bekannt, dass nach Auffassung des Klägers kein Grund vorliege, diesen aus dem Verein auszuschließen. Mit Vorstandsbeschluss vom 4. 8. 2003 erfolgte der Vereinsausschluss des Klägers aus den im Schreiben vom 30. 6. 2003 genannten Gründen. Die Mitteilung des Vereinsschlusses erhielt der Kläger mit Schreiben des Beklagten vom 6. 8. 2003. Der gegen den Vereinsausschluss erhobenen Berufung des Klägers gab die Generalversammlung des Beklagten mit Mehrheitsbeschluss vom 17. 1. 2004 nicht statt. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Mitgliedschaft zum Beklagten ungeachtet des mit Schreiben vom 6. 8. 2003 erklärten Vereinsausschlusses nach wie vor mit allen statutenmäßigen Rechten und Pflichten aufrecht sei, weil die vom Beklagten geltend gemachten Ausschlussgründe allesamt nicht vorlägen.
Der Beklagte begehrt Abweisung des Klagebegehrens und wendet ein, der Vereinsausschluss des Klägers sei zu Recht erfolgt. Der Kläger habe sich zunehmend bei der Organisation und Vertretung von Partikularinteressen profiliert, insbesondere jenen der im „Strombootshaus" rudernden Mitglieder und der sogenannten „Aktiven", einem Teil der jüngeren Ruderer des Vereins. Der Kläger habe zunächst die Gründung eines Teilvereins oder auch eine Vereinsabspaltung betrieben und die übrigen Vereinsmitglieder als Freizeitsenioren und Saunisten bezeichnet. Die Kampfabstimmung bei der Jahreshauptversammlung am 25. 1. 2003 habe zu einer klaren Niederlage des Klägers und der von ihm geleiteten Gruppe geführt, worauf diese alles unternommen hätten, die neu gewählte Clubleitung zu diffamieren und deren Arbeit zu erschweren. So habe der Kläger schon am 27. 1. 2003 in der Wiener Ruderszene eine Massensendung von E-Mails verbreitet, worin er von einem „Schlag gegen die Nachwuchsarbeit", einem „Ergebnis zu Ungunsten des Rennsports" und einem „Verbot der Eigenständigkeit" gesprochen habe.
Zur Mittelbeschaffung des Vereins trage ua die Veranstaltung von Vereinsfesten bei, zu deren Durchführung sich zunehmend die sogenannten „Aktiven" angeboten hätten. Die dabei erzielten Erträge seien auf einem sogenannten „Aktivenkonto" gesammelt worden, welches zwar nach wie vor Vereinsvermögen dargestellt habe, aber primär im Sinn der Anerkennung der Organisationstätigkeit den Finanzbedarf für sportliche Aktivitäten habe abdecken sollen. Dieses „Aktivenkonto" sei dann zunehmend und gezielt dem Einflussbereich des Vereinsvorstands entzogen worden. In der Nacht vor der Jahreshauptversammlung am 25. 1. 2003 hätten - über Initative des Klägers - dessen Sohn Dipl. Ing. H***** und Philipp P***** offenbar in Erwartung der Abstimmungsniederlage das Guthaben von 7.858,02 Euro vom Vereinskonto auf ein auf Philipp P***** lautendes Konto überwiesen, worauf für den Beklagte keine Zugriffsmöglichkeit mehr bestanden habe. Erst nach vom Verein eingeleiteten rechtlichen Schritten sei der transferierte Betrag - freilich ohne Zinsen und Kosten - wieder zurückgestellt worden.
Im Sommer 2003 habe der Kläger ohne jede Absprache oder auch nur Information des Vorstands im Eigentum des Vereins gestandene Einrichtungsgegenständen, nämlich eine Espressomaschine, einen Bierkühler, eine Laterne und mehrere Bilder, welche der Kläger Jahre zuvor dem Verein als Spende zur Verfügung gestellt habe, aus der Vereinskantine entfernt.
Nachdem der Versuch des Klägers und seiner sogenannten „Aktiven", die Führung des Vereins zu übernehmen, in der Jahreshauptversammlung gescheitert sei, hätten sie umgehend die Gründung eines neuen Rudervereins, nämlich des ASC Armada, betrieben. Sowohl Vorstand wie auch Mitglieder würden sich ausschließlich aus ehemaligen Vereinsmitgliedern der Beklagten rekrutieren. Der Kläger habe als Vizepräsident Rennsport fungiert, sein Sohn sei Finanzvorstand. Die Interessen des ASC Armada seien jenen des Beklagten entgegengesetzt, und die vom Kläger dort wahrgenommene Leitungsfunktion sei mit einer Mitgliedschaft beim beklagten Verein unvereinbar.
Das Erstgericht verneinte das Vorliegen der vom Beklagten behaupteten Ausschlussgründe und gab dem Klagebegehren statt. Es ging zusammengefasst davon aus, dass die Verfügungen über das „Aktivenkonto" durch Beschlüsse des Vereinsvorstands gedeckt gewesen und im Übrigen vom Kläger nicht veranlasst worden seien. Kaffeemaschine und Bierkühler seien im Eigentum des Klägers gestanden und dem Verein nur in Form einer Bittleihe zur Verfügung gestellt gewesen, weshalb sie der Kläger nach Belieben zurückfordern habe können. Schließlich enthielten die Statuten des Beklagten keine Bestimmung, wonach die Mitgliedschaft in einem anderen Verein verboten sei, und eine gezielte Abwerbung durch den Kläger sei nicht erwiesen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge und hob das angefochtene Urteil zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung durch das Erstgericht auf. Die subjektiven, aus dem Vereinsverhältnis entspringenden Rechte des einzelnen Vereinsmitglieds könnten im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden. Das zu Unrecht ausgeschlossene Mitglied könne die Unwirksamkeit des Vereinsausschlusses geltend machen. Zum Umfang der Prüfungsbefugnis des Gerichts sei die Judikatur des Obersten Gerichtshofs nicht ganz eindeutig. Zum Einen werde judiziert, dem auszuschließenden Mitglied stehe im Ausschlussverfahren rechtliches Gehör selbst dann zu, wenn die Satzung dessen Anhörung nicht vorsehe. Zum Anderen vertrete das Höchstgericht den Standpunkt, dass der Verein im gerichtlichen Verfahren auch solche Ausschlussgründe geltend machen könne, die im vereinsinternen Ausschlussverfahren nicht erörtert worden oder noch nicht einmal bekannt gewesen seien, sofern die Satzung für das interne Ausschlussverfahren keine Anhörung des Auszuschließenden und keine Bekanntgabe der Ausschlussgründe vorsehe. Das Berufungsgericht schließe sich in diesem Punkt der auch von Aicher in Rummel2, Paragraph 26, ABGB Rz 40, vertretenen Ansicht an, wonach dem auszuschließenden Mitglied schon im vereinsinternen Verfahren rechtliches Gehör einzuräumen, und im gerichtlichen Verfahren nur über solche Ausschlussgründe abzusprechen sei, die dem betroffenen Mitglied schon vor dem Ausschluss bekannt gegeben worden seien und zu denen es auch gehört worden sei. Hier sei dem Kläger nur zu den im Schreiben vom 30. 6. 2003 aufgezählten Verfehlungen die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt worden, weshalb auch nur diese Ausschlussgründe (Gründung des Konkurrenzvereins, Abwerbung von Mitgliedern, Beeinflussung von Vereinsmitgliedern im Zusammenhang mit dem satzungswidrigen Entzug von Vereinsmitteln und Versuch der Entziehung von Vereinsvermögen), nicht aber die erst in der Klagebeantwortung behauptete Diffamierung und Behinderung der neuen Clubleitung durch E-Mails und andere Äußerungen mit unsachlichem und ehrenrührigem Inhalt Gegenstand der gerichtlichen Prüfung seien. Aus diesem Grund liege denn auch die in der Berufung behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens infolge Nichtbehandlung des zuletzt genannten Ausschlussgrunds durch das Erstgericht nicht vor. Im Schreiben vom 30. 6. 2003 habe nun der beklagte Verein dem Kläger vorgeworfen, die Gründung eines neuen Rudervereins betrieben zu haben, dessen Vorstand und Mitglieder sich ausschließlich aus ehemaligen Mitgliedern des Beklagten rekrutierten hätten und dessen Interessen jenen des beklagten Vereins entgegengesetzt seien. Die offenbar systematische Abziehung eines Teils der Rennsportler habe eine Schwächung der Kampfmannschaft des Beklagten, damit auch seiner Regattaerfolge und schließlich seiner finanziellen Unterstützungen verursacht. Diese vom Kläger bestrittenen Vorwürfe käme grundsätzlich als Ausschlussgrund im Sinn des Punkts 6.6. der Statuten in Frage, sei doch die Gründung eines auf dem gleichen Sektor tätigen „Konkurrenzvereins" schon an sich und erst Recht bei aktiver Abwerbung von Mitgliedern geeignet, die Anzahl der Mitglieder und damit auch die Einnahmen des beklagten Vereins aus Mitgliedsbeiträgen zu verringern und diesen so wirtschaftlich zu schädigen. Nach den insoweit unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes sei es zwar nicht erwiesen, dass der ASC Armada auf Betreiben des Klägers gegründet worden sei und dass sich der Kläger aktiv an den freiwilligen Austritten aus dem beklagten Verein beteiligt habe, doch sei er zumindest anfangs als „Vizepräsident Rennsport" in der Vorstandsliste des ASC Armada aufgeschienen. Ob er in dieser Funktion daran beteiligt gewesen sei, Ende Februar/Anfang März 2003 Schüler vom Training beim beklagten Verein wegzulocken und Interessenten von der Homepage des beklagten Vereins auf jene des ASC Armada „umzuleiten", sei dem Ersturteil nicht zu entnehmen. Dazu seien im fortgesetzten Verfahren Feststellungen zu treffen, weil die Anstiftung zu solchen Aktionen oder die aktive Beteiligung daran einen groben Verstoß gegen die Interessen des Vereins im Sinn des Punkts 6.6. der Statuten wäre.
Der weitere Vorwurf gegen den Kläger habe gelautet, dieser habe den damaligen Sprecher der „Aktiven", Philip P*****, aufgefordert, das auf einem Subkonto des Vereins gelegene „Aktiven-Geld" auf dessen Privatkonto zu transferieren. Der Kläger habe hingegen behauptet, sein Sohn und Philipp P***** hätten diese Überweisung eigenständig vorgenommen, und er habe Philip P***** sogar zur Rücküberweisung aufgefordert. Das Erstgericht habe zwar keine (eigenen) Feststellungen dazu getroffen, ob die inkriminierte Transaktion geeignet gewesen sei, den Beklagten wirtschaftlich zu schädigen, doch habe es unbekämpft festgestellt, dass der Kläger auf die von seinem Sohn und Philipp P***** durchgeführten Überweisungen „auf diverse Konten" - also offensichtlich auch auf das hier gegenständliche - weder Einfluss geübt, noch im Hintergrund als Mentor agiert hat. Damit sei der hier erhobene Vorwurf der „Einflussnahme" jedenfalls widerlegt, ohne dass es noch weiterer Feststellungen zu dieser Transaktion oder einer näheren Auseinandersetzung mit der in diesem Zusammenhang erhobenen umfangreichen Beweisrüge bedürfte. Letztlich sei dem Kläger noch vorgeworfen worden, er habe im Sommer 2003 ohne Absprache oder Information des Vereinsvorstands begonnen, Einrichtungsgegenstände aus der Vereinskantine - insbesondere den Bierkühler, eine Espressomaschine, eine Laterne und mehrere Bilder - zum Abtransport bereit zu stellen bzw zu entfernen, nachdem er diese Gegenstände schon vor Jahren dem Verein als Spende zur Verfügung gestellt habe und sich diese jedenfalls seit 1998 im Vereinsvermögen befunden hätten. Demgegenüber habe der Kläger behauptet, die Gegenstände seien in seinem Eigentum gestanden; eine Schenkung habe nie stattgefunden. Das Erstgericht habe festgestellt, dass die damaligen Betreiber der Vereinskantine den Bierkühler und die Kaffeemaschine angeschafft und der Kläger ihnen den Kaufpreis überwiesen habe. Damit sei aber jedenfalls nichts über das Eigentum an der Laterne und an den Bildern, genauso wenig aber auch über das Eigentum am Bierkühler und an der Espressomaschine ausgesagt. Die „Feststellung" des Erstgerichts, „Eigentümer dieser beiden Geräte war und ist somit der Kläger", sei nicht Tatsachenfeststellung, sondern rechtliche Beurteilung, die sich aber aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ableiten lasse. Aus dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt sei weder ein Titel zugunsten des Klägers zu erkennen, wurden die Kaufverträge zum Erwerb der beiden Geräte doch offenbar zwischen den Betreibern der Vereinskantine und den jeweiligen Lieferanten geschlossen, noch irgendeine Form der Übergabe an den Kläger, weil die Geräte anscheinend direkt an die Vereinskantine geliefert worden seien. Da sowohl Kläger als auch Erstgericht diesen rechtlichen Aspekt offenbar übersehen hätten, werde die Frage des Eigentums im fortgesetzten Verfahren mit dem Kläger gemäß Paragraph l82a ZPO zu erörtern und diesem Gelegenheit zu weiterem Vorbringen zu geben sein. Weiters würden auch Feststellungen zu den anderen vom Beklagten genannten Gegenständen, einer Laterne und mehreren Bildern, zu treffen sein. Sollte sich herausstellen, dass die angeführten Gegenstände tatsächlich im Eigentum des beklagten Vereins stünden, wäre der vom Erstgericht festgestellte Versuch, diese an sich zu nehmen, als Verstoß gegen die wirtschaftlichen Interessen des Vereins und damit als Ausschlussgrund im Sinn des Punktes 6.6. der Statuten anzusehen. Sollte dem Kläger allerdings der Eigentumsnachweis gelingen, wäre dieser Ausschlussgrund nicht verwirklicht.
Das erstinstanzliche Verfahren und der festgestellte Sachverhalt seien daher betreffend das Verhalten des Kläger im Zusammenhang mit dem ASC Armada und hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an den bezeichneten Fahrnissen ergänzungsbedürftig, Da das Ausmaß der notwendigen Verfahrensergänzung, insbesondere im Hinblick auf die erforderliche Erörterung der Eigentumsfragen noch nicht abschätzbar sei, sei die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht unvermeidlich. Das Berufungsgericht sprach aus, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig. Das Ausmaß der notwendigen Verfahrensergänzung hänge auch von der Lösung der in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs uneinheitlich beantworteten Rechtsfrage ab, ob im gerichtlichen Verfahren Ausschlussgründe auch dann „nachgeschoben" werden dürften, wenn die Vereinsstatuten keine Anhörung des auszuschließenden Mitglieds vorsehen würden. Sollte der Oberste Gerichtshof die Auffassung des Berufungsgerichts nicht teilen, wären nämlich unter Umständen auch ergänzende Feststellungen zu den angeblichen diffamierenden Äußerungen des Klägers gegenüber der Vereinsleitung erforderlich.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts richten sich die Rekurse beider Parteien. Der Kläger macht Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Gericht zweiter Instanz geltend und beantragt die Entscheidung in der Sache im Sinn der Klagsstattgebung; hilfweise beantragt der Kläger, den Beschluss des Berufungsgerichts ersatzlos zu beheben und diesem die Entscheidung in der Sache aufzutragen, in eventu das Urteil des Erstgerichts vollinhaltlich zu bestätigen.
Der Beklagte macht unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend und beantragt die Entscheidung in der Sache im Sinn der Abweisung des Klagebegehrens; hilfsweise stellt der Beklagte auch einen Aufhebungsantrag.
Beide Parteien erstatteten eine Rekursbeantwortung mit dem primären Antrag, dem Rechtsmittel des Gegners nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs des Klägers ist unzulässig, jener des Beklagten ist in seinem Aufhebungsantrag berechtigt.

A. Zum Rekurs des Klägers:

1. Der Kläger erachtet zunächst die Rekurszulassung durch das Berufungsgericht für zutreffend, weil die Rechtsfrage, ob im gerichtlichen Verfahren Ausschlussgründe auch dann „nachgeschoben" werden dürften, wenn die Vereinsstatuten keine Anhörung des auszuschließenden Mitglieds vorsehen, in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bislang uneinheitlich beantwortet worden sei. Mit dieser vermeintlich erheblichen Rechtsfrage setzt sich der Kläger in seinem Rechtsmittel allerdings inhaltlich nicht auseinander.

2.1. Der Aufhebungsbeschluss beruht nach Ansicht des Klägers auf einem wesentlichen Verfahrensmangel, weil das Berufungsgericht vom Erstgericht Feststellungen zum vermeintlich dem Kläger anzulastenden Entzug weiterer Gegenstände aus dem Vereinsvermögen (Laterne und mehrere Bilder) verlange, obwohl der Beklagte in seiner Berufung in diesem Punkt keine Sachverhaltsergänzung verlangt habe.

2.2. Der Beklagte hat in erster Instanz den Vereinsausschluss des Klägers auf den Vorwurf gestüzt, dieser haben dem Verein bestimmte Fahrnisse entzogen. Diesen Vorwurf hat der Beklagte in seiner Berufung erneut angesprochen und sich im Detail mit einigen (offenbar wesentlicheren) Gegenständen (Kantinengeräten) befasst. Wenn das Berufungsgericht auch noch die nähere Klärung der Eigentumsfrage hinsichtlich weiterer in erster Instanz relevierter Fahrnisse für erforderlich hält, dann stellt dies die umfassende Überprüfung eines in erster Instanz geltend gemachten und im Berufungsverfahrens aufrecht erhaltenen Entscheidungsteils dar. Es wird dadurch - entgegen der Ansicht des Klägers die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache gerade nicht gehindert, sondern gewährleistet. Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens liegt daher nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

3.1. Der Kläger wendet sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die Entscheidung des Erstgerichts sei ergänzungsbedürftig, weil näherer Feststellungen darüber fehlten, ob der Kläger in seiner Funktion als „Vizepräsident Rennsport" des ASC Armada daran beteiligt gewesen sei, Schüler vom Training beim beklagten Verein wegzulocken und Interessenten von der Homepage des Beklagten auf jene des ASC Armada „umzuleiten". Der Kläger meint, der Beklagte habe in seiner Berufung zu diesem Punkt nur eine Feststellung dahin begehrt, dass der Kläger die Abwerbung potentieller Mitglieder durch irreführende Schreiben im Zuge der Schulaktion des Beklagten und eine Manipulation der Internet-Suchfunktion zumindest gebilligt und dadurch eine wirtschaftliche Schädigung des Beklagten zumindest in Kauf genommen habe. Selbst wenn sich Derartiges feststellen ließe, würde ein solches Verhalten nach Ansicht des Klägers keinen Ausschlussgrund darstellen, sodass sich Ergänzung der Tatsachengrundlage erübrige.

3.2. Gründe für den Ausschluss eines Mitglieds des beklagten Vereins sind nach 6.6 der Vereinsstatuten (ua) „Verstöße gegen die Interessen des Vereins, welche diesen wirtschaftlich oder dessen Ansehen in der Öffentlichkeit schädigen". Dass das Abwerben von Vereinsmitgliedern oder das Umleiten von Interessenten zu einem anderen Verein den Beklagten wirtschaftlich (erheblich) schädigen können, liegt auf der Hand. Wenn der Kläger ein derartiges Vorgehen durch Mitglieder des ASC Armada gebilligt und in dieser Situation seine Leitungsfunktion bei diesem Verein gerade nicht wahrgenommen haben sollte, dann kann dies insbesondere im Zusammenhang mit allfälligen weiteren Verfehlungen des Klägers nicht vorweg als ein jedenfalls ausschlussirrrelevantes Verhalten qualifiziert werden. Wenn daher das Berufungsgericht in diesem Punkt eine Ergänzung der Tatsachengrundlage für erforderlich erachtete, dann beruht dies jedenfalls auf einer im Ergebnis zu billigenden Rechtsansicht, sodass der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, einem vom Gericht zweiter Instanz erkannten Bedarf nach Ergänzung des Sachverhalts nicht entgegentreten kann (RIS-Justiz RS0042179; RS0043414).

4.1. Der Kläger widerspricht letztlich noch der Meinung des Berufungsgerichts, wonach, sollte sich das Eigentum des Beklagten an den Kantinengegenständen (Bierkühler und Espressomaschine) herausstellen, der Versuch des Klägers, diese Gegenstände an sich zu nehmen, einen Ausschlussgrund darstellten. Diese sei deshalb unzutreffend, weil ein derartiges Verhalten des Klägers die schwerste Sanktion des Vereinsausschlusses nicht rechtfertige. Es sei dem Kläger vom damaligen Vereinskassier bestätigt worden, dass die Geräte Eigentum des Klägers seien, zu welcher Beurteilung auch das Erstgericht gelangt sei. Der Kläger sei kein Jurist und habe - wie das Erstgericht - davon ausgehen können, dass er Eigentümer der Geräte sei und diese zurückverlangen können.

4.2. Die Ausführungen des Klägers zur Frage des Eigentums an Bierkühler und Espressomaschine sind durch die Feststellungen des Erstgerichts nicht gedeckt und die - erschließbare - Behauptung, der Kläger sei allenfalls einem ihn entschuldigenden Rechtsirrtum über die Eigentumsverhältnis an den genannten Fahrnissen unterlegen, stellt eine unzulässige Neuerung dar.

Der Kläger macht damit insgesamt kein erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geltend, was zur Zurückweisung seines Rekurses führen muss.

B. Zum Rekurs des Beklagten:

1.1. Der Beklagte vertritt zu der vom Berufungsgericht als erheblich erkannten Rechtsfrage den Standpunkt, es liege - entgegen der Auffassung des Gerichts zweiter Instanz - bereits eine tragfähige höchstgerichtliche Rechtsprechung vor, wonach das Berufungsgericht verpflichtet gewesen sei, sich mit dem zusätzlich angezogenen Ausschließungsgrund der diffamierenden Äußerungen des Klägers über den Vereinsvorstand des Beklagten inhaltlich zu befassen. So habe der Oberste Gerichtshof etwa in 3 Ob 239/02x die Argumentation des Berufungsgerichts, welches dort die Zulässigkeit des „Nachschiebens" von Ausschließungsgründen verneint habe, als - von höchstgerichtlicher Rechtsprechung abweichend - abgelehnt. Dies sei dort konkret für den Fall ausgesprochen worden, dass die Satzung für das interne Ausschließungsverfahren eine Anhörung des Auszuschließenden und eine Bekanntgabe der Ausschlussgründe - wie im vorliegenden Fall - nicht vorsehe.

1.2. Entgegen dem das Revisionsgericht nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) stellt sich im gegebenen Zusammenhang die als erheblich erkannte Rechtsfrage nicht:

1.2.1. Der Beklagte macht hier als „nachgeschobenen" Ausschlussgrund (sinngemäß) „ehrenrührige und unsachliche Angriffe" des Klägers gegen den Vereinsvorstand geltend. Für einen solchen Ausschussgrund fehlt es aber bereits an einem ausreichenden erstinstanzlichen Prozessvorbringens des Beklagten. Dieser hat in der Klagebeantwortung (ON 4) zwar von einer Aussendung des Klägers vom 27. 1. 2003 berichtet, in der von einem einem „Schlag gegen die Nachwuchsarbeit", einem „Ergebnis zu Ungunsten des Rennsports" und einem „Verbot der Eigenständigkeit" die Rede gewesen sein soll. Auf welches Ereignis, auf welches Verhalten oder allenfalls auf bzw gegen welche Person(en) sich diese Äußerungen beziehen sollen, wird aus dem Zusammenhang nicht klar.

1.2.2. In seiner Berufung stützt sich der Beklagten zu diesem vermeintlichen Ausschlussgrund auf die letzte (!) Seite der Klagebeantwortung, wo nur ein einziger (!) Absatz einschlägig sein kann, der wie folgt lautet:

„Der Kläger hat auch durch den Versuch, die von ihm vormals gespendeten Inventargegenstände aus dem Vereinsvermögen zu entziehen und letztlich durch die systematische Vorbereitung der Gründung des ASC Armada, dessen Wirken erkennbar gegen die beklagte Partei gerichtet ist, sowie durch die ehrenrührigen und unsachlichen Angriffe auf den Vereinsvorstand sowohl innerhalb, wie auch außerhalb der beklagten Partei, einen klaren Ausschlussgrund nach dieser Sitzung gesetzt."

Mit diesem Vorbringen werden also „ehrenrührigen und unsachlichen Angriffe auf den Vereinsvorstand" zwar benannt und angesprochen, welche Äußerungen, wann, in welchem Zusammenhang und mit welchem konkreten Inhalt damit gemeint sein sollten und gegen wenn sie sich gerichtet haben (könnten), wird allerdings nicht ausgeführt, sodass diese Behauptungen einer inhaltlichen Überprüfung gar nicht zugänglich war.

1.2.3. Der Beklagte machte in seiner Berufung gegen das Urteil des Erstgerichts noch geltend (S. 13 in ON 19), den fraglichen Ausschlussgrund im Schriftsatz ON 14 „releviert" zu haben. Besagter Schriftsatz ist allerdings ein Beweisantrag samt Urkundenvorlage, in dem lediglich vorgelegte Urkunden bezeichnet, teilweise inhaltlich erläutert werden, aber kein Prozessvorbringen, namentlich zu angeblichen Ausfällen des Klägers gegen den Vorstand des Beklagten erstattet wird. Die Vorlage von Urkunden kann aber ein Prozessvorbringen nicht ersetzen (RIS-Justiz RS0017844).

1.2.4. Insgesamt zeigt sich, dass der Beklagte vermeintlich ehrenrührige und unsachliche Angriffe des Klägers gegen den Vereinsvorstand erstmals in seiner Berufung (S. 13 f in ON 19) inhaltlich konkret geltend macht, in dem er beschreibt, welche genauen Äußerungen, in welchen Aussendungen damit gemeint sein sollen. Diese Ausführungen erweisen sich aber im Berufungsverfahren als unzulässige Neuerungen und sind schon aus diesem Grund unbeachtlich. Die vom Berufungsgericht als wesentlich erkannte Rechtsfrage, ob im gerichtlichen Verfahren Ausschlussgründe auch dann „nachgeschoben" werden dürfen, wenn die Vereinsstatuten keine Anhörung des auszuschließenden Mitglieds vorsehen, stellt sich damit nicht.

2.1. Der Beklagte meint in seinem Rekurs weiters, dem Berufungsgericht sei eine Aktenwidrigkeit unterlaufen; dieses sei nämlich fälschlich davon ausgegangen, dass die Annahme des Erstgerichts, der Kläger habe auf den „Transfer" der „Aktiven-Gelder" keinen Einfluss genommen, unbestritten geblieben sei. Tatsächlich habe aber der Beklagte in seiner Berufung aber diese Feststellung auf breitem Raum bekämpft, worauf das Berufungsgericht nicht eingegangen sei.

2.2. Das Berufungsgericht hat zur Tatfrage des „Transfers" der „Aktiven-Gelder" zwar keine Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen, doch macht der Beklagte mit seinen Ausführungen inhaltlich einen Verfahrensmangel geltend vergleiche 3 Ob 280/06g), der auch tatsächlich vorliegt:

Das Erstgericht hat - gemeint wohl als Sachverhaltsfeststellung - ausgeführt, dasss „der Kläger auf die von P***** und Dipl.-Ing. H***** durchgeführten Überweisungen auf diverse Konten weder Einfluss geübt noch im Hintergrund als Mentor agiert (hat)" (Ersturteil S. 20). (Ua) gegen diese erstgerichtliche Annahme wandte sich der Beklagte in seiner Berufung ausdrücklich (S. 7 drittletzter Absatz in ON 19) und begehrte detaillierte gegenteilige Feststellungen (S. 10 in ON 19). Es kann somit keine Rede davon sein, dass - wie das Berufungsgericht meinte - die erstgerichtliche Feststellung zur Frage des Einflusses des Klägers auf den „Transfer" der „Aktiven-Gelder" unbekämpft geblieben sei. Die irrige gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts führte zu einem Mangel des Berufungsverfahrens, aufgrund dessen ein wesentlicher Teil der Tatsachen- und Beweisrüge (Punkt 1.2.) der Berufung des Beklagten unerledigt geblieben ist. Die Behandlung auch dieses Teils der Berufung des Beklagten kann sich erheblich auf den Fortgang des Verfahrens und die Entscheidung in der Sache auswirken, weshalb sie vom Berufungsgericht nachzuholen ist.

C. Ergebnis:

Der Rekurs des Klägers ist unzulässig, weil er in seinem Rechtsmittel auf die vom Berufungsgericht als Zulassungsgrund erkannte Rechtsfrage nicht eingeht, dieser überdies keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt und im Übrigen nur Tatfragen aufgegriffen werden, deren Behandlung durch das Berufungsgericht auf - im Ergebnis - unbedenklicher rechtlicher Grundlage beruht.

Der Rekurs des Beklagten ist in seinem Aufhebungsantrag berechtigt. Die vom Berufungsgericht als erheblich erkannte Rechtsfrage stellt sich zwar nicht, weil für den insoweit fraglichen Auschlussgrund ein ausreichendes erstinstanzliches Prozessvorbringen des Beklagten fehlte. Das Berufungsverfahren ist aber deshalb mangelhaft geblieben, weil ein erheblicher Teil der in der Berufung des Beklagten enthaltenen Tatsachen- und Beweisrüge - zu Unrecht - unbehandelt geblieben ist. Dies erfordert eine neuerliche Entscheidung des Berufungsgerichts.

D. Kostenentscheidung:

Der Beklagte hat die Kosten seiner Rekursbeantwortung selbst zu tragen, weil er auf die Unzulässigkeit des Rekurses des Klägers nicht hingewiesen hat (Paragraphen 50, 40, ZPO). Der Kostenvorbehalt hinsichtlich des Verfahrens über den Rekurs des Beklagten beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E84705 5Ob84.07z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0050OB00084.07Z.0703.000

Dokumentnummer

JJT_20070703_OGH0002_0050OB00084_07Z0000_000