Zunächst liegt die behauptete Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 1 ZPO nicht vor. An der zweitinstanzlichen Entscheidung hat kein Richter teilgenommen, der kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts in dieser Rechtssache ausgeschlossen gewesen wäre oder dessen Ablehnung vom Gericht als berechtigt erkannt worden wäre.Zunächst liegt die behauptete Nichtigkeit gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO nicht vor. An der zweitinstanzlichen Entscheidung hat kein Richter teilgenommen, der kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts in dieser Rechtssache ausgeschlossen gewesen wäre oder dessen Ablehnung vom Gericht als berechtigt erkannt worden wäre.
Hinsichtlich der Ausführungen zur Befangenheit des Vorsitzenden Dr. R***** sei auf die obige Darstellung der rechtskräftigen Zurückweisung des Ablehnungsantrags durch das Oberlandesgericht Innsbruck verwiesen, an die auch der Oberste Gerichtshof gebunden ist.
§ 20 Z 5 JN gilt überhaupt nur für einen Richter der Rechtsmittelinstanz, der an der Erlassung einer angefochtenen Entscheidung teilgenommen hat (JBl 1981, 387). Überhaupt ist die Aufzählung des § 20 JN taxativ und kommt eine Erweiterung der Ausschließungsgründe über den Gesetzeswortlaut hinaus nur in einem engen Rahmen im Wege teleologischer Interpretation in Frage. Dabei dürfen aber keine neuen Tatbestände eingeführt werden (Fasching I, 201). So wurde etwa der Umstand, dass ein Richter in Arbeitsrechtssachen zuvor auch Vorsitzender der Disziplinarkommimssion war, die über dienstrechtliche Verfehlungen des Arbeitnehmers entschieden hatte, nicht als Ausschließungsgrund angesehen (SZ 68/165). Eine Erweiterung des Ausschließungsgrunds des § 20 Z 5 JN über den Gesetzeswortlaut hinaus auch auf Entscheidungen im Verwaltungsverfahren, an denen ein Richter als richterliches Mitglied einer Kommission teilgenommen hat, kommt nicht in Betracht, wird doch dadurch noch der weiteste Wortsinn der angeführten Bestimmung verlassen. Darüber hinaus ist durch den verfassungsrechtlichen Trennungsgrundsatz gewährleistet, dass ein Richter derart nicht in ein und derselben Sache tätig werden kann.Paragraph 20, Ziffer 5, JN gilt überhaupt nur für einen Richter der Rechtsmittelinstanz, der an der Erlassung einer angefochtenen Entscheidung teilgenommen hat (JBl 1981, 387). Überhaupt ist die Aufzählung des Paragraph 20, JN taxativ und kommt eine Erweiterung der Ausschließungsgründe über den Gesetzeswortlaut hinaus nur in einem engen Rahmen im Wege teleologischer Interpretation in Frage. Dabei dürfen aber keine neuen Tatbestände eingeführt werden (Fasching römisch eins, 201). So wurde etwa der Umstand, dass ein Richter in Arbeitsrechtssachen zuvor auch Vorsitzender der Disziplinarkommimssion war, die über dienstrechtliche Verfehlungen des Arbeitnehmers entschieden hatte, nicht als Ausschließungsgrund angesehen (SZ 68/165). Eine Erweiterung des Ausschließungsgrunds des Paragraph 20, Ziffer 5, JN über den Gesetzeswortlaut hinaus auch auf Entscheidungen im Verwaltungsverfahren, an denen ein Richter als richterliches Mitglied einer Kommission teilgenommen hat, kommt nicht in Betracht, wird doch dadurch noch der weiteste Wortsinn der angeführten Bestimmung verlassen. Darüber hinaus ist durch den verfassungsrechtlichen Trennungsgrundsatz gewährleistet, dass ein Richter derart nicht in ein und derselben Sache tätig werden kann.
Im Weiteren sind die verfassungsrechtlichen Bedenken des Rechtsmittelwerbers nicht begründet. Sie beziehen sich zum einen darauf, dass die Verlagerung der Entscheidungskompetenz über die Gültigkeit eines Kaufvertrages von den Zivilgerichten zur Grundverkehrsbehörde nicht nur § 1 JN widerspreche, wonach die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen durch Zivilgerichte auszuüben sei, sondern auch der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung widerspreche. Darüber hinaus liege ein solcher Verstoß auch darin begründet, dass die Grundverkehrsbehörde gemäß § 76 GBG als antragslegitimiert normiert werde. Um den diesbezüglichen Problemen vorzubeugen, hätten zwar der Bund und die Länder eine Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG abgeschlossen, welche in LGBl Nr 33/1993 kundgemacht worden sei. Diese Vereinbarung regle jedoch nur den Verkehr mit Baugrundstücken, nicht aber wie im gegenständlichen Fall vorliegend, den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken.Im Weiteren sind die verfassungsrechtlichen Bedenken des Rechtsmittelwerbers nicht begründet. Sie beziehen sich zum einen darauf, dass die Verlagerung der Entscheidungskompetenz über die Gültigkeit eines Kaufvertrages von den Zivilgerichten zur Grundverkehrsbehörde nicht nur Paragraph eins, JN widerspreche, wonach die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen durch Zivilgerichte auszuüben sei, sondern auch der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung widerspreche. Darüber hinaus liege ein solcher Verstoß auch darin begründet, dass die Grundverkehrsbehörde gemäß Paragraph 76, GBG als antragslegitimiert normiert werde. Um den diesbezüglichen Problemen vorzubeugen, hätten zwar der Bund und die Länder eine Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG abgeschlossen, welche in Landesgesetzblatt Nr 33 aus 1993, kundgemacht worden sei. Diese Vereinbarung regle jedoch nur den Verkehr mit Baugrundstücken, nicht aber wie im gegenständlichen Fall vorliegend, den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Die Landeskompetenz zur Regelung des land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehrs ergibt sich bereits aus Art 15 Abs 1 B-VG (vgl VfSlg 2546). Sie wurde überdies mit Art VII B-VGN 1974 verfassungsrechtlich ausdrücklich abgesichert.Die Landeskompetenz zur Regelung des land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehrs ergibt sich bereits aus Artikel 15, Absatz eins, B-VG vergleiche VfSlg 2546). Sie wurde überdies mit Artikel römisch sieben, B-VGN 1974 verfassungsrechtlich ausdrücklich abgesichert.
Zur Übertragung des Verkehrs mit bebauten und zur Bebauung bestimmten Grundstücken in die Landeskompetenz kam es durch die 1. B-VGN 1992, BGBl 1992/276. Rechtstechnisch wurde die Kompetenzübertragung dadurch bewirkt, dass die Ausnahme des Ausländergrundverkehrs vom Zivilrechtswesen in Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG durch die Hinzufügung des Verkehrs "mit bebauten und zur Bebauung bestimmten Grundstücken" ergänzt wurde. Gemäß Art 2 Abs 1 dieser Novelle 1992 durften die Landesgesetze betreffend verwaltungsbehördliche Beschränkung für den Verkehr mit bebauten und zur Bebauung bestimmten Grundstücken erst nach Inkrafttreten einer Vereinbarung nach Art 15a B-VG zwischen Bund und Ländern über bundesweit einheitliche zivilrechtliche Bestimmungen für die landesgesetzlich zu regelnden Angelegenheiten des Grundstücksverkehrs in Kraft gesetzt werden. Innerhalb von zwei Jahren ab ihrem Inkrafttreten am 17. 4. 1993, somit bis zum 17. 4. 1995 waren der Vereinbarung gemäß Art II Abs 2 B-VGN auch die zivilrechtlichen Regelungen der geltenden Landesgesetze auf dem Gebiet des Ausländergrundverkehrs und des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücksverkehrs anzupassen.Zur Übertragung des Verkehrs mit bebauten und zur Bebauung bestimmten Grundstücken in die Landeskompetenz kam es durch die 1. B-VGN 1992, BGBl 1992/276. Rechtstechnisch wurde die Kompetenzübertragung dadurch bewirkt, dass die Ausnahme des Ausländergrundverkehrs vom Zivilrechtswesen in Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG durch die Hinzufügung des Verkehrs "mit bebauten und zur Bebauung bestimmten Grundstücken" ergänzt wurde. Gemäß Artikel 2, Absatz eins, dieser Novelle 1992 durften die Landesgesetze betreffend verwaltungsbehördliche Beschränkung für den Verkehr mit bebauten und zur Bebauung bestimmten Grundstücken erst nach Inkrafttreten einer Vereinbarung nach Artikel 15 a, B-VG zwischen Bund und Ländern über bundesweit einheitliche zivilrechtliche Bestimmungen für die landesgesetzlich zu regelnden Angelegenheiten des Grundstücksverkehrs in Kraft gesetzt werden. Innerhalb von zwei Jahren ab ihrem Inkrafttreten am 17. 4. 1993, somit bis zum 17. 4. 1995 waren der Vereinbarung gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, B-VGN auch die zivilrechtlichen Regelungen der geltenden Landesgesetze auf dem Gebiet des Ausländergrundverkehrs und des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücksverkehrs anzupassen.
Von der Vereinbarung abweichende Regelungen sind, da sie gegen die ausdrückliche Verfassungsbestimmung des Art II 1. B-VGN 1992 verstoßen, verfassungwidrig.Von der Vereinbarung abweichende Regelungen sind, da sie gegen die ausdrückliche Verfassungsbestimmung des Artikel römisch zwei, 1. B-VGN 1992 verstoßen, verfassungwidrig.
Die Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art 15a B-VG über zivilrechtliche Bestimmungen betreffenden den Verkehr mit Baugrundstücken BGBl 260/1993 (BauGruV) regelt in Art 4 und Art 5 des Abschnitts III die Folgen der Unwirksamkeit einer Eintragung, wenn einem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtsvorgang die Genehmigung rechtskräftig versagt wurde und das Grundbuchsgericht die Eintragung auf Antrag der Behörde zu löschen hat und die Rückabwicklung im Grundbuch. Dem wörtlich angepasst lautet § 33 Abs 5 TGVG wie folgt: Wird einem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtsgeschäft oder einem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtsvorgang die grundverkehrsbehördliche Genehmigung oder Bestätigung versagt, so hat das Grundbuchsgericht die Eintragung auf Antrag der Grundverkehrsbehörde zu löschen. Damit wurde der Text der entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmung an die BauGruV (Vereinbarung zwischen Bund und Ländern BGBl 260/1993) angepasst (vgl Bock, Grundverkehrsrecht, 161 ff).Die Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über zivilrechtliche Bestimmungen betreffenden den Verkehr mit Baugrundstücken Bundesgesetzblatt 260 aus 1993, (BauGruV) regelt in Artikel 4 und Artikel 5, des Abschnitts römisch drei die Folgen der Unwirksamkeit einer Eintragung, wenn einem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtsvorgang die Genehmigung rechtskräftig versagt wurde und das Grundbuchsgericht die Eintragung auf Antrag der Behörde zu löschen hat und die Rückabwicklung im Grundbuch. Dem wörtlich angepasst lautet Paragraph 33, Absatz 5, TGVG wie folgt: Wird einem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtsgeschäft oder einem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtsvorgang die grundverkehrsbehördliche Genehmigung oder Bestätigung versagt, so hat das Grundbuchsgericht die Eintragung auf Antrag der Grundverkehrsbehörde zu löschen. Damit wurde der Text der entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmung an die BauGruV (Vereinbarung zwischen Bund und Ländern Bundesgesetzblatt 260 aus 1993,) angepasst vergleiche Bock, Grundverkehrsrecht, 161 ff).
Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern sind damit betreffend die hier anzuwendenden Bestimmungen obsolet.
Entsprechend Art II Abs 1 in der bereits oben zitierten BauGruV 1993 enthält auch § 31 TGVG 1996 Regeln über die zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkung. Nach dessen Abs 2 wird dann, wenn die grundverkehrsrechtliche Genehmigung für einen Rechtserwerb versagt wird, das Rechtsgeschäft bzw der Rechtsvorgang rückwirkend rechtsunwirksam. Es ist daher keineswegs der Fall, dass die Grundverkehrsbehörde über die Wirksamkeit eines zivilrechtlichen Rechtsgeschäftes entscheidet, sondern ist die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes eine Folge der in das Verwaltungsverfahren verwiesenen Prüfung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsfähigkeit.Entsprechend Artikel römisch zwei, Absatz eins, in der bereits oben zitierten BauGruV 1993 enthält auch Paragraph 31, TGVG 1996 Regeln über die zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkung. Nach dessen Absatz 2, wird dann, wenn die grundverkehrsrechtliche Genehmigung für einen Rechtserwerb versagt wird, das Rechtsgeschäft bzw der Rechtsvorgang rückwirkend rechtsunwirksam. Es ist daher keineswegs der Fall, dass die Grundverkehrsbehörde über die Wirksamkeit eines zivilrechtlichen Rechtsgeschäftes entscheidet, sondern ist die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes eine Folge der in das Verwaltungsverfahren verwiesenen Prüfung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsfähigkeit.
Die vom Rechtsmittelwerber aufgeworfenen verfassungsrechtlich begründeten Bedenken sind daher nicht nachvollziehbar.
Was den weiteren Einwand des Rechtsmittelwerbers betreffend § 14 TirHöfeG betrifft, ist zunächst unzutreffend, dass mit Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung auch gleichzeitig eine Versagung der höferechtlichen Bewilligung einherginge. Das scheitert schon an § 9 TirHöfeG, wonach die Höfebehörden erster und zweiter Instanz keineswegs ident mit den Grundverkehrsbehörden erster und zweiter Instanz sind. Da es im vorliegenden Fall nicht zur Zuschreibung der in Frage stehenden Liegenschaft zu einem bestehenden Hof kommt, was gemäß § 14 TirHöfeG einer Bewilligung der Höfebehörde bedarf, muss darauf nicht weiter eingegangen werden. Ein gesetzwidriger Zustand entsteht insofern durch Auswechslung des Eigentümers auf der neu eröffneten Einlage nicht.Was den weiteren Einwand des Rechtsmittelwerbers betreffend Paragraph 14, TirHöfeG betrifft, ist zunächst unzutreffend, dass mit Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung auch gleichzeitig eine Versagung der höferechtlichen Bewilligung einherginge. Das scheitert schon an Paragraph 9, TirHöfeG, wonach die Höfebehörden erster und zweiter Instanz keineswegs ident mit den Grundverkehrsbehörden erster und zweiter Instanz sind. Da es im vorliegenden Fall nicht zur Zuschreibung der in Frage stehenden Liegenschaft zu einem bestehenden Hof kommt, was gemäß Paragraph 14, TirHöfeG einer Bewilligung der Höfebehörde bedarf, muss darauf nicht weiter eingegangen werden. Ein gesetzwidriger Zustand entsteht insofern durch Auswechslung des Eigentümers auf der neu eröffneten Einlage nicht.
Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, dass ein rechtsgeschäftliches Belastungs- und Veräußerungsverbot Eigentumsveränderungen, die nicht auf vertraglicher Grundlage beruhen, sondern ex lege von selbst entstehen, nicht hindert. Das wurde bereits für außerbücherlich unmittelbar erworbene Rechte ausgesprochen (Ersitzung: SZ 30/13; EvBl 1958/200; NZ 1987, 46;
redliche Bauführung: SZ 49/31; Enteignung: RPflSlgE 1320;
richterliche Einräumung eines Notwegs: SZ 38/19). Im Anlassfall wird die Rückabwicklung des Rechtsgeschäfts durch § 34 Abs 1 TGVG aufgrund der Nichtigkeitssanktion des § 31 Abs 2 TGVG angeordnet. Ein rechtsgeschäftliches Veräußerungsverbot vermag, selbst wenn es durch bücherliche Eintragung verdinglicht ist, diese gesetzliche Anordnung der Rückführung des Eigentums nicht zu durchbrechen. Es steht daher einer grundbücherlichen Löschung nach § 33 Abs 5 TGVG nicht entgegen.richterliche Einräumung eines Notwegs: SZ 38/19). Im Anlassfall wird die Rückabwicklung des Rechtsgeschäfts durch Paragraph 34, Absatz eins, TGVG aufgrund der Nichtigkeitssanktion des Paragraph 31, Absatz 2, TGVG angeordnet. Ein rechtsgeschäftliches Veräußerungsverbot vermag, selbst wenn es durch bücherliche Eintragung verdinglicht ist, diese gesetzliche Anordnung der Rückführung des Eigentums nicht zu durchbrechen. Es steht daher einer grundbücherlichen Löschung nach Paragraph 33, Absatz 5, TGVG nicht entgegen.
Im Weiteren bestehen keine Bedenken gegen die Form, in der das Rekursgericht dem Gebot des § 33 Abs 5 zufolge und infolge Antrags der Grundverkehrsbehörde die Löschung des Eigentumsrechts des Paul K***** unter Belassung der neu eröffneten EZ nachgekommen ist, weil tatsächlich nur auf diese Weise eine Rückabwicklung des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts (§ 34 Abs 1 TGVG) möglich ist. Die Regelung über die Vorgangsweise bei der Rückabwicklung nach § 34 TGVG macht auch klar, dass es Sache des (wiedereinverleibten) Veräußerers ist, die Löschung inzwischen eingetragener Rechte unter bestimmten Voraussetzungen zu verlangen. Der in dieser Bestimmung zum Ausdruck gebrachte Gutglaubensschutz des zwischenzeitigen Rechtserwerbers lässt die Löschung von Rechten nicht zu, die im guten Glauben an die Wirksamkeit der Eintragung oder einer Anmerkung nach § 33 Abs 2 TGVG erlangt wurden.Im Weiteren bestehen keine Bedenken gegen die Form, in der das Rekursgericht dem Gebot des Paragraph 33, Absatz 5, zufolge und infolge Antrags der Grundverkehrsbehörde die Löschung des Eigentumsrechts des Paul K***** unter Belassung der neu eröffneten EZ nachgekommen ist, weil tatsächlich nur auf diese Weise eine Rückabwicklung des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts (Paragraph 34, Absatz eins, TGVG) möglich ist. Die Regelung über die Vorgangsweise bei der Rückabwicklung nach Paragraph 34, TGVG macht auch klar, dass es Sache des (wiedereinverleibten) Veräußerers ist, die Löschung inzwischen eingetragener Rechte unter bestimmten Voraussetzungen zu verlangen. Der in dieser Bestimmung zum Ausdruck gebrachte Gutglaubensschutz des zwischenzeitigen Rechtserwerbers lässt die Löschung von Rechten nicht zu, die im guten Glauben an die Wirksamkeit der Eintragung oder einer Anmerkung nach Paragraph 33, Absatz 2, TGVG erlangt wurden.
Soweit der Rechtsmittelwerber sich noch gegen formale Unzulänglichkeiten des von der Antragstellerin erhobenen Grundbuchsantrags wendet, ist zwar grundsätzlich als richtig zuzugestehen, dass dem Gebot des § 94 GBG zufolge eine Bestätigung der Rechtskraft des Bescheides 1. Instanz erforderlich gewesen wäre, doch konnte im vorliegenden Fall mit der Erklärung der Grundverkehrsbehörde erster Instanz, deren Bescheid ja schließlich zu vollziehen ist, dass die den erstinstanzlichen Bescheid bestätigende Entscheidung der 2. Instanz in Rechtskraft erwachsen sei, das Auslangen gefunden werden.Soweit der Rechtsmittelwerber sich noch gegen formale Unzulänglichkeiten des von der Antragstellerin erhobenen Grundbuchsantrags wendet, ist zwar grundsätzlich als richtig zuzugestehen, dass dem Gebot des Paragraph 94, GBG zufolge eine Bestätigung der Rechtskraft des Bescheides 1. Instanz erforderlich gewesen wäre, doch konnte im vorliegenden Fall mit der Erklärung der Grundverkehrsbehörde erster Instanz, deren Bescheid ja schließlich zu vollziehen ist, dass die den erstinstanzlichen Bescheid bestätigende Entscheidung der 2. Instanz in Rechtskraft erwachsen sei, das Auslangen gefunden werden.
Auch die amtswegige Löschung der offenkundig gegenstandslosen Eintragung des Rechts der Ehegattin des Paul K***** war zufolge der Bestimmungen der §§ 131 ff GBG zulässig, weil ein Naheverhältnis gemäß § 364c ABGB nicht mehr besteht. Die Rückabwicklung des Rechtsgeschäfts im Sinn der §§ 33, 34 TGVG bewirkte, dass die Voraussetzungen des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen dem bücherlichen Eigentümer und der Verbotsberechtigten nicht (mehr) bestehen.Auch die amtswegige Löschung der offenkundig gegenstandslosen Eintragung des Rechts der Ehegattin des Paul K***** war zufolge der Bestimmungen der Paragraphen 131, ff GBG zulässig, weil ein Naheverhältnis gemäß Paragraph 364 c, ABGB nicht mehr besteht. Die Rückabwicklung des Rechtsgeschäfts im Sinn der Paragraphen 33, 34, TGVG bewirkte, dass die Voraussetzungen des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen dem bücherlichen Eigentümer und der Verbotsberechtigten nicht (mehr) bestehen.
Aus allen diesen Gründen war dem Revisionsrekurs der Erfolg zu versagen.