Rechtssatz RS0114512
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114512
Entscheidungsdatum
18.11.2014
Rechtssatz
Im Anlassfall wird die Rückabwicklung des Rechtsgeschäfts durch § 34 Abs 1 TirGVG aufgrund der Nichtigkeitssanktion des § 31 Abs 2 TirGVG angeordnet. Ein rechtsgeschäftliches Veräußerungsverbot vermag, selbst wenn es durch bücherliche Eintragung verdinglicht ist, diese gesetzliche Anordnung der Rückführung des Eigentums nicht zu durchbrechen. Es steht daher einer grundbücherlichen Löschung nach § 33 Abs 5 TirGVG nicht entgegen.Im Anlassfall wird die Rückabwicklung des Rechtsgeschäfts durch Paragraph 34, Absatz eins, TirGVG aufgrund der Nichtigkeitssanktion des Paragraph 31, Absatz 2, TirGVG angeordnet. Ein rechtsgeschäftliches Veräußerungsverbot vermag, selbst wenn es durch bücherliche Eintragung verdinglicht ist, diese gesetzliche Anordnung der Rückführung des Eigentums nicht zu durchbrechen. Es steht daher einer grundbücherlichen Löschung nach Paragraph 33, Absatz 5, TirGVG nicht entgegen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 85/00m
Entscheidungstext OGH 12.12.2000 5 Ob 85/00m
Veröff: SZ 73/192
- 3 Ob 245/10s
Entscheidungstext OGH 19.01.2011 3 Ob 245/10s
Vgl auch; Beisatz: Hier: Eigentums‑Einverleibung nach erfolgreichem Widerruf einer Schenkung. (T1)
- 5 Ob 193/14i
Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 193/14i
Vgl; Beisatz: Hier: Das Grundbuchgesuch stützt sich hier nicht auf einen auf Gesetz beruhenden Vorgang; vielmehr bilden Schenkungsanbot und -annahme, demnach eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung, also Vertrag und nicht Gesetz, die Eintragungsgrundlage. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114512
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2015
Dokumentnummer
JJR_20001212_OGH0002_0050OB00085_00M0000_002